Höhenbezugspunkt Bebauungsplan was stimmt?

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T

tim2111

Hallo zusammen,

wir haben kürzlich die Vermessung unseres Grundstücks in NRW beauftragt und vom Vermesser die Rückmeldung erhalten dass die tatsächlichen Höhen der Kanäle in unserem Neubaugebiet nicht mit den angegebenen Höhen im Bebauungsplan übereinstimmen würden.

Der Planungsingenieur des Baugebiets teilte uns dazu mit dass sich seine Planung auf den Kanalbestand der betroffenen Gemeinde beziehe und dieser eine Differenz zu NHN von ca. 10 cm habe. Diese 10 cm seien als Korrektur beim Aufmaß vor Ort zu berücksichtigen.

Der Vermesser bezieht seine Höhen jedoch auf NHN sodass diese nun nicht mit dem amtlichen Bebauungsplan übereinstimmen. Laut Vermesser ist das Vorgehen des Planungsingenieurs nicht üblich bzw. zulässig.

Ist hier jemand vom Fach und kann uns dazu einen Tipp geben was normal üblich ist?

Vielen Dank vorab
 
E

Egon12

Wo ist jetzt dein Problem? die Höhenfestlegungen im Bebauungsplan heißen i.d.R. nicht Firsthöhen 43,70 m DHHN 2016 sondern 8,50 über Straßenniveau.

Soll heißen für deinen Neubau sind nur die lokalen Höhen interessant, dass da jetzt ein Planer NHN und DHHN 2016 nicht auseinander halten kann kommt schon einmal vor.
 
E

Escroda

Ist hier jemand vom Fach und kann uns dazu einen Tipp geben was normal üblich ist?
Üblich ist, dass auf jedem Plan der Höhenbezug angegeben ist. Dass eine Gemeinde ihr Kanalkataster nicht angepasst hat, zumindest auf NHN (DHHN92), da DHHN2016 erst im Juni letzten Jahres eingeführt wurde, ist nicht üblich. Üblich ist allerdings, dass sich die Höhen in Bebauungsplänen, die älter als 13 Jahre sind, auf NN beziehen.
Höhenfestlegungen im Bebauungsplan heißen i.d.R. nicht Firsthöhen 43,70 m DHHN 2016 sondern 8,50 über Straßenniveau.
Das kommt auf die Kommune an. Bei neueren mir bekannten Plänen überwiegen mittlerweile sogar die absoluten Höhenfestsetzungen.
Laut Vermesser ist das Vorgehen des Planungsingenieurs nicht üblich bzw. zulässig.
Vielleicht solltest Du das konkrete Problem benennen, welches sich aus der Existenz der drei üblichen Höhensysteme ergeben hat.
 
T

tim2111

Üblich ist, dass auf jedem Plan der Höhenbezug angegeben ist. Dass eine Gemeinde ihr Kanalkataster nicht angepasst hat, zumindest auf NHN (DHHN92), da DHHN2016 erst im Juni letzten Jahres eingeführt wurde, ist nicht üblich. Üblich ist allerdings, dass sich die Höhen in Bebauungsplänen, die älter als 13 Jahre sind, auf NN beziehen.

Das kommt auf die Kommune an. Bei neueren mir bekannten Plänen überwiegen mittlerweile sogar die absoluten Höhenfestsetzungen.

Vielleicht solltest Du das konkrete Problem benennen, welches sich aus der Existenz der drei üblichen Höhensysteme ergeben hat.
Guten Morgen zusammen,

also konkret besteht unser Problem in der Höhe der Kanalanschlüsse.
Der Bebauungsplan gibt als Kanaldeckelhöhe 250,66 an, der Vermesser gibt an vor Ort 250,76 ermessen zu haben. Dementsprechend haben wir, da wir einen Keller bauen und in der Planung zunächst davon ausgegangen waren knapp ohne Hebeanlage auszukommen mit den 10cm Differenz möglicherweise genau 10cm die uns nachher fehlen.

Der Bebauungsplan ist von 2016/2016 und das Neubaugebiet ca. 120 Grundstücke wurde erst vor wenigen Monaten erschlossen.

Danke Euch nochmals!
 
E

Egon12

wenn es bei der Hebeanlage um 10 cm geht würde ich doch lieber mit einer Hebeanlage rechnen.

Das kommt auf die Kommune an. Bei neueren mir bekannten Plänen überwiegen mittlerweile sogar die absoluten Höhenfestsetzungen.
Da ist ja fehlerhaften Bauanträgen Tür und Tor geöffnet...erschwert für den Leihen/ Bauherren nur wieder die Planung.
 
E

Escroda

Der Bebauungsplan gibt als Kanaldeckelhöhe 250,66 an
Das Problem habe ich immer noch nicht verstanden. Dann baut doch einfach 10cm höher.
Welcher Höhenbezug ist denn auf dem Bebauungsplan angegeben? Ist das eine Bestandsangabe oder eine Planungshöhe? Was sollte der Vermesser denn vermessen bzw. wie weit ist Euer Bauvorhaben? Ging es um die topographische Aufnahme für den Lageplan oder sollte schon abgesteckt werden?

Normalerweise sollte es so laufen: Der Vermesser kommt zum Grundstück, macht seine topographische Geländeaufnahme inkl. Kanaldeckel- und -sohlenhöhen, fertigt einen Lageplan-Vorabzug für den Planer, der anhand der tatsächlich vorhandenen Höhen das Bauvorhaben Lage- und höhenmäßig auf das Grundstück unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplanes anpasst. Hierbei hat er auf eventuell unterschiedliche Höhenbezugssysteme in Lageplan-Vorabzug und Bebauungsplan zu achten. Idealerweise fragt er bei der Gemeinde nach, ob es schon einen Ausbauplan für das Baugebiet gibt. Unstimmigkeiten klärt er am Besten sofort mit dem Bauamt. Zu diesem Zeitpunkt müsste bereits klar sein, ob eine Hebeanlage notwendig ist oder nicht. Der Vermesser vervollständigt den Lageplan mit der Projekteintragung inkl. der Erdgeschossfußboden-, Trauf- und Firsthöhen und der Planer reicht die Bauvorlagen beim Bauamt ein. Nach Genehmigung oder Ablauf der Widerspruchsfrist steckt der Vermesser das genehmigte bzw. beantragte Gebäude ab.

Da ist ja fehlerhaften Bauanträgen Tür und Tor geöffnet...erschwert für den Leihen/ Bauherren nur wieder die Planung.
Wieso das denn? Im Gegenteil! Das erspart die umständliche und teilweise missverständliche Beschreibung der Höhenbezugspunkte.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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