Haftung des GU bei Verletzung der Vorschriften

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H

hbw-1

Hallo,

wir haben mit einem GU in der Schweiz gebaut im Jahre 2002.
Im Werkvertrag nach SIA118 war auch ein bauseits montiertes Kamin für einen Schwedenofen, das in einem eingemauerten Kaminschacht verläuft, enthalten.
Dieses Jahr hatten wir einen Brandschaden der auf nicht vorschriftsgemäss ausgeführte Arbeiten während des Baus zurückzuführen ist.
Zum Brand führten unter anderem nicht isolierte Kaminbefestigungen
(Wärmebrücken) und das nachträgliche (in der Garantiezeit) befüllen des Kaminschachtes mit (schwer) brennbaren Cellulose Material . (Zur Schalldämmung*) Das Material trocknete mit den Jahren durch die stetige Erwärmung aus und fing bei der untersten Kaminbefestigung Feuer. Es entstand ein Glimmbrand.

*Im Gleichen Kanal verlaufen auch Elektroinstallationen und Zentralstaubsauger. Der Nachbar reklamierte während der Garantiezeit, die Schallübertragung des Zentralstaubsagers, worauf der GU den Hohlraum mit dem Dämm-Material befüllen liess.

Vorschriftswidrig (Brandschutz) nach meiner Auffassung:
- Nicht isolierte Kaminbefestigung (Wärmebrücken)
- Führen von Hausinstallationen im Kaminkanal, ohne Brandabschottung
- Nichteinhalten von Minimalabständen (Cellulose-Dämmung) zum Kamin

Nach Abrechnung mit der GVZ blieb uns einen Schaden von mehren tausend Franken. (Zusätzlicher Einbau einer Brandabschottung, Bewilligungen etc.)

Fragen:
1. Wie lange haftet der GU für einen solchen Fall (nehme mal nicht an, dass dies unter einen "versteckten Mangel" geht!

2. Wo liegt die Beweislast nach SIA118. Der GU behauptet, er habe keine Unterlagen zum Garantiefall (Nachträgliche Befüllung mit Dämm Material)
Ich auch nicht. Die in Frage kommenden Zulieferer auch nicht. (komisch!!)
Hier scheint mir ein Intressekonflikt vorzuliegen.

3. Wie soll ich weiter vorgehen?
Habe dem GU vor einer Woche mal einen eingeschrieben Brief mit Einzahlungsschein zugestellt, um den Schaden geltend zu machen. Bis jetzt habe ich nichts gehört.

Herzlichen Dank im Voraus für Eure Tipps.

Gruss hbw
 
M

MODERATOR

Hallo hbw,

Nach SIA118 beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre; gem. SIA118 beginnt nach der Abnahme eine 2-jährige Rügefrist. Während dieser zwei Jahre auftretende Mängel können jederzeit gerügt werden; die Beweislast liegt während dieser Frist beim Unternehmer.
Mängel, die nach dieser 2-Jahresfrist auftreten, sind sofort zu rügen, die Beweislast liegt nun beim Bauherrn:
Art. 179 Abs. 5 SIA 118.
„Wird streitig, ob ein behaupteter verdeckter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne dieser Norm, so liegt die Beweislast beim Bauherrn."

Für Mängel aber, die der Unternehmer schon zum Abnahmezeitpunkt wissentlich verschwiegen hat, gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist (Art. 180, Abs. 2 SIA 118).

Nun gilt aber festzustellen, ob und welche Vorschriften oder Vertrasgsinhalte verletzt wurden - Schieds- oder gerichtliches Gutachten. Ein Privatgutachten wird sich nicht lohnen, da ein solches vor Gericht als Parteibehauptung gewertet wird.

Das Gericht stellt dann fest, wer für die festgestellten Mängel und deren Behebung verantwortlich ist.
 
H

hbw-1

Hallo Hertweck,

besten Dank.
Die Frage ist ob der Fall unter "Verdeckte Mängel" geht oder ob man den GU für fahrlässiges oder vorschriftswidriges Ausführen von Arbeiten länger als 5 Jahre belangen kann (Haftpflicht). Ich denke bei der Abnahme hat der GU nicht "wissentlich verschwiegen", aber während der Bauausführung verschlampt / nicht genügend kontrolliert/überwacht.

Ich denke so ein Gutachten kostet schnell mal ein Tausender. Könnte ich wenn ich Recht bekäme dies auch dem GU aufbürden?

Gruss
 
M

MODERATOR

Hallo nochmal,

Vor Gericht wären Ihre Schilderungen der Mängel "Zeugenaussagen", also vorerst kein Grund für den Richter, irgendjemandem Schuld zuzuweisen.
Erst der vom Gericht zugezogene Gutachter wird die Mängel rechtlich wirksam feststellen und benennen können, das Gericht wird dann den Schuldigen feststellen. Wie teuer ein solches Verfahren würde, kann ich nicht sagen.
Fraglich ist allerdings, ob der GU nach mehr als 5 Jahren noch belangt werden kann - keine Ahnung, leider.
In Deutschland (da habe ich meine gerichtlichen Erfahrungen her) wird so etwas vom Gericht festgestellt, gleich, was man als rechtlicher Laie aus den Vorschriften (in Ihrem Falle die SIA118) liest; in der Schweiz wird das ähnlich sein.
Da wird eher der Rat eines in Bausachen erfahrenen Rechtsanwaltes weiterhelfen.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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