Grundstücksgrenze, Gestaltung, Zuständigkeiten Nachbarschaftrecht

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Musketier

Musketier

Hallo,

wir haben uns am Wochenende mit unseren zukünftigen Nachbarn getroffen.
Die Nachbarn möchten dieses Jahr noch einziehen und wollten uns mitteilen wie sie sich die Grundstücksgrenze (Carport, Hecke,Höhenniveau) vorstellen.
Bei uns ist gerade mal die Bodenplatte gegossen. Da der Winter vor der Tür steht, gehe ich davon aus, dass wir nicht vor Mitte nächsten Jahres umziehen werden. Aus diesem Grund hab ich mich noch gar nicht mit dem Thema Grundstücksgestaltung/Zuständigkeiten beschäftigt.

Der Nachbar war der Meinung, dass sie für die rechte Seite zuständig wären, was uns prinzipiell auch entgegen käme. Trotzdem hab ich nach dem Treffen mal nach den Gesetzlichkeiten gesucht. Im sächsischen Nachbarschaftsrecht hab ich dazu aber nichts gefunden. Kann das noch irgendwo anders geregelt sein, wenn er sich so sicher ist? Ich möchte ihn jetzt ungern danach fragen und auf dumme Gedanken bringen.

Gruß Musketier78
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
B

Bauexperte

Hallo,

Hallo,

wir haben uns am Wochenende mit unseren zukünftigen Nachbarn getroffen.
Die Nachbarn möchten dieses Jahr noch einziehen und wollten uns mitteilen wie sie sich die Grundstücksgrenze (Carport, Hecke,Höhenniveau) vorstellen.
Bei uns ist gerade mal die Bodenplatte gegossen. Da der Winter vor der Tür steht, gehe ich davon aus, dass wir nicht vor Mitte nächsten Jahres umziehen werden. Aus diesem Grund hab ich mich noch gar nicht mit dem Thema Grundstücksgestaltung/Zuständigkeiten beschäftigt.

Der Nachbar war der Meinung, dass sie für die rechte Seite zuständig wären, was uns prinzipiell auch entgegen käme. Trotzdem hab ich nach dem Treffen mal nach den Gesetzlichkeiten gesucht. Im sächsischen Nachbarschaftsrecht hab ich dazu aber nichts gefunden. Kann das noch irgendwo anders geregelt sein, wenn er sich so sicher ist? Ich möchte ihn jetzt ungern danach fragen und auf dumme Gedanken bringen.
Du findest alle relevanten Vorschriften - einschließlich ellenlanger Bepflanzungsvorschriften - in den textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan. Welcher Nachbar davon, was auf welcher Seite umsetzt, ist den Bauämtern in aller Regel völlig schnuppe. Du kannst Dich ergo mit Deinem Nachbarn getrost auf eine Vorgehensweise einigen, solange es im Rahmen der Vorgaben bleibt. Achte nur darauf, daß er auf seiner Seite des Grundstückes bleibt.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Y

ypg

Bei uns steht im niedersächsischen Nachbarschaftsrecht so etwas:

SECHSTER ABSCHNITT
Einfriedung
§ 27 Einfriedungspflicht
(1) Grenzen bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke aneinander, so kann jeder Eigentümer eines solchen Grundstücks, sofern durch Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, von den Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:
Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße oder an demselben Wege liegen, so hat jeder Eigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden. Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße (dem Wege) aus betrachtet rechts liegt. Dies gilt auch für Eckgrundstücke, auch für solche, die an drei Straßen oder Wege grenzen.
Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen oder Wegen, so ist dasjenige Grundstück rechtes Nachbargrundstück im Sinne von Nr. 1 Satz 2, welches an derjenigen Straße (demjenigen Wege) rechts liegt, an der (dem) sich der Haupteingang des Grundstückes befindet. Durch Verlegung des Haupteingangs wird die Einfriedungspflicht ohne Zustimmung des Nachbarn nicht verändert. Für Eckgrundstücke gilt Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Lage des Haupteingangs.
Wenn an einer Grenze gemäß Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie gemeinsam einzufrieden.
An Grenzen, auf die weder Nr. 1 noch Nr. 2 dieses Absatzes anwendbar ist, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.
Soweit die Grenzen mit Gebäuden besetzt sind, besteht keine Einfriedungspflicht.
(2) Soweit in einem Teil eines Ortes Einfriedungen nicht üblich sind, besteht keine Einfriedungspflicht. § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.

In unserem Bebauungsplan steht nur etwas, wie der Zaun beschaffen sein muss (Höhe und Material)

Schau doch noch mal bei Euch nach :)
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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