Grundrissplanung für ZFH im Hang

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Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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sichtbeton82

sichtbeton82

Habe nun schon länger hier nichts mehr geschrieben, aber es ist unglaublich welche Inkompetenz und/oder Arroganz einem in so einer Baumaßnahme entgegengebracht werden...

Das gute vorab: KG und EG sind fast fertig. Nicht mängelfrei, aber fertig. Morgen kommen die Maler bzw. Verputzer um zu finalisieren.

Im DG hingegen wurde das Hauptbad seitens des Fliesenlegers nicht fertiggestellt. Ich hatte ihm außerordentlich gekündigt. Im Nachgang gab es dann einen Aufhebungsvertrag. Soweit so gut. Der Anlass dafür macht mich immer noch wütend. Der Glaube, dass eine Rechnung mit dem Vermerk „3% Skonto bei Zahlungseingang innerhalb 7 Tagen“ bereits nach 8 Tagen fällig wäre.

Mal auszugsweise:

Der Auftragnehmer blieb bereits am 11.02.2020 der Baustelle fern und hat dem Architekten des Auftraggebers am 13.02.2020 mitgeteilt, dass er seine Arbeit, aufgrund der nicht bezahlten Rechnung 4388 vom 31.01.2020, eingestellt hat. Der Architekt hat am 13.02.2020 dem Auftragnehmer erläutert, dass die Arbeitseinstellung nicht gerechtfertigt ist. Weiter wurden dem Auftragnehmer die Folgen seines Verhaltens, Kündigung des Auftraggebers mit Schadensersatzanspruch, aufgezeigt.

Mein weiterer Schriftsatz dazu, anders leider nicht zu regeln:

Ihnen steht das Recht zu, wenn wir Abschlagszahlungen nicht bzw. nicht vollständig zahlen, die Arbeiten einzustellen. Dahingehend haben Sie die Arbeiten am 11.02.2020, [13.02.2020] und am 18.02.2020 und heute, am 19.02.2020, [wie heute bekannt: auch heute, am 20.02.2020] eingestellt. Allerdings ist dies an eine vorherige Fristsetzung Ihrerseits gebunden. Sie haben diese Fristsetzung versäumt und durften/dürfen Ihre Arbeiten nicht einstellen. Erfolgt dies dennoch und Sie gefährden damit den Fertigstellungstermin (21.02.2020), dürfen wir Ihnen nun aus wichtigem Grund kündigen, was Sie wiederum zum Schadenersatz verpflichtet. […]

Es ist nicht zu verkennen, dass die Arbeitseinstellung für den AN ein sehr großes nicht unerhebliches Risiko darstellt. Sofern nämlich dem AN bei der Beurteilung ein Rechtsirrtum unterläuft und seine darauf basierende Forderung unbegründet ist oder noch keine Fälligkeit eingetreten ist, so stellt die Arbeitseinstellung eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des AN mit der Rechtsfolge dar, dass der AG den Bauvertrag aus wichtigem Grund sofort kündigen und Schadenersatz statt Leistung verlangen kann. Der AN ist daher gut beraten, sehr sorgfältig im 1. Schritt zu prüfen, inwieweit die jeweilige Abschlagsrechnung tatsächlich fällig ist und ihr ein begründeter Anspruch zugrunde liegt. Dann bedarf es in jedem Fall im 2. Schritt noch einer schriftlichen Mahnung des AN mit der Ankündigung zur Leistungseinstellung gegenüber dem AG. Der Auftragnehmer muss beachten, dass er den Zugang seiner Mahnung mit der Nachfristsetzung nach Eintritt der Fälligkeit beim Auftraggeber im Streitfall beweisen kann. Werden diese Vorgaben eingehalten, dann sollte der Auftragnehmer in der Regel mit seiner Arbeitseinstellung auf der sicheren Seite sein.

Prüfung des 1. Schritts (Fälligkeit):

Sie stellen eine Rechnung mit Erstellungsdatum 31.01.2020 und dem Zahlungsziel „3% Skonto bei Zahlungseingang innerhalb 7 Tagen“. Eine Skontofrist ist immer ein beidseitig freiwilliges Zahlungsziel! Das heißt, wenn das Skonto nicht genutzt wird, greift das gesetzliche Zahlungsziel von 30 Tagen (VOB/B 21 Tage). Somit war der Zahlungsverzug zum Zeitpunkt der Arbeitseinstellung (11.02.2020, 18.02.2020 und 19.02.2020) nicht eingetreten. Es ist gem. Zahlungsziel noch keine Fälligkeit eingetreten.

Sie müssen den Abschlagsrechnungen eine prüfbare Aufstellung Ihrer vertragsgem. erbrachten Leistungen beifügen, die uns eine schnelle und sichere Beurteilung der Leistung ermöglicht. Da dies nicht erfolgt ist, tritt aufgrund dessen keine Fälligkeit ein.

Abbildung des Leistungsstandes inkl. Zwischenaufmaß

Nach § 632 a Absatz 1 Satz 2 BGB und § 16 Absatz1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B sind die Leistungen, die mit der Abschlagsrechnung abgerechnet werden sollen, durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine „rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen muss“. Erst danach ist die Abschlagsrechnung zur Zahlung fällig. Die prüfbare Aufstellung mit Aufmaß muss durch Bezugnahme auf die Leistungsbeschreibung erfolgen. Bauherren müssen vor der Zahlung prüfen können, ob der vereinbarte Bautenstand nachweislich und mängelfrei erbracht wurde und damit die Abschlagsrechnung fällig ist.

Das bedeutet in der Praxis auch die Beifügung eines Zwischenaufmaßes. Auf keinen Fall genügt die pauschale Formulierung „a-conto“ mit einer glatten Summe von zum Beispiel 5.000,00 EUR. Grundsätzlich bestehen bei der Prüffähigkeit keine gravierenden Unterschiede zwischen Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen. Will der Auftragnehmer umfängliche Aufmaßnachweise bei Abschlagsrechnungen aus Gründen der Schnelligkeit vermeiden, müssen mögliche Abschlagsrechnungs- und -erleichterungen vorher im Vertrag klar geregelt sein. Im Zweifel sind dann die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit von Abschlagsrechnungen detailliert zu regeln, also z. B., dass circa-Aufmaße, ungefährer Leistungsstand etc. erlaubt sein sollen. Fehlen solche „Erleichterungsregeln“ ist ein korrektes und vollständiges Zwischenaufmaß mit allen Skizzen, Tabellen, etc. unumgänglich.

Eine Abschlagsrechnung ist solange nicht fällig ist, bevor der AN den tatsächlichen Leistungsstand anhand einer prüfbaren Abschlagsrechnung nachgewiesen hat.

Prüfung des 2. Schritts (schriftliche Mahnung):

Kurz und knapp: Ist nicht erfolgt.

Weiterer Hinweis zu den steuerliche Anforderungen bezüglich der Formvorschriften für die Abschlagsrechnung. Nachfolgender Punkt 6 ist auf der Rechnung ggf.. auch nicht ausreichend:

Jede ausgestellte Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG die nachfolgenden Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

2. die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers

3. das Ausstellungsdatum

4. eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer

5. Umfang und Art der Leistung

6. Zeitpunkt der Leistung

7. das Entgelt für die Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung (z.B. Skonto), sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

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Zu Ihrer „Behinderungsanzeige“:

Inhalt:

Der erste Absatz wird in Bezug auf die zeitlichen Faktor selbst entkräftet, da anderweitige Arbeiten ausgeführt werden konnten. Zusätzlich ist fest zu halten, dass wir abgestimmt haben, losgelöst von nicht erfolgter Fertigstellung anderer Gewerke, mit den Fliesenarbeiten Keller und Hauswirtschaftsraum zu beginnen, da der Einzug zum 31.12.2019 anstand.

Ab dem 06.01.2020 wurden die Arbeiten wieder aufgenommen. Seit dem 06.01.2020 kam es laut Ihres Schreibens aufgrund der verzögerten Sanitärinstallation zu einer „etwas zeitlichen Umplanung“.

Sie haben zwei Wochen im Dezember gearbeitet. Sie wollten binnen vier Wochen fertig werden. Vermutlich auch dem geschuldet, dass Sie mit zwei Mann (zeitgleich) arbeiten wollten. Wären folglich ab dem 06.01.2020 noch zwei Wochen und somit Fertigstellung 17.01.2020. Wenn Sie nun wie vereinbart am 21.02.2020 fertig werden, ist dies ein Verzug von fünf Wochen. Das rechtfertigt sicherlich nicht die „etwas zeitliche Umplanung“.

Form:

Um seinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung zu sichern, muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Behinderung schriftlich anzeigen (Baubehinderung). Da eine Anzeige an den bauleitenden Architekten nur in Ausnahmefällen genügt, sollte der Auftragnehmer den sicheren Weg beschreiten und die Baubehinderung dem Auftraggeber übersenden. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände im Falle, dass er der Anzeigepflicht nicht nachkommt.

Eine Behinderungsanzeige liegt auch vor, wenn die Behinderung aus dem Baustellenbesprechungsprotokoll hervorgeht oder im Bautagesbericht festgehalten ist, wenn diese dem Auftraggeber zugeht oder von diesem gegengezeichnet worden ist.

Während der Errichtung eines Bauvorhabens kann eine Behinderung der Bauausführung eintreten. Bei einem VOB-Vertrag werden hierzu detaillierte Regelungen in § 6 der VOB/B getroffen. Eine Behinderung ist vom Bauunternehmen als Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich nach § 6 Ab. 1 VOB/B schriftlich anzuzeigen. Dies sollte gegenüber einem Besteller oder Verbraucher analog erfolgen. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass die Behinderung bereits eingetreten sein muss. Die Anzeige sollte bereits bei Besorgnis durch den Bauunternehmer vorgenommen werden. Dem Grunde nach ist sie eine vertragliche Nebenpflicht.

Bei der Formulierung einer solchen sollte man sich immer vor Augen führen, welche Funktion diese hat. Zweck der Behinderungsanzeige ist der Schutz des Auftraggebers. Dieser soll umfassend und detailliert über die bestehenden Störungen und deren voraussichtliche Auswirkungen auf den Arbeitsfortgang informiert sein, um in der Lage zu sein, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen und entsprechend Abhilfe schaffen zu können. D.h. die Anzeige hat eine Informations-, Schutz- und Warnfunktion.

Keinesfalls genügt die pauschale Mitteilung, dass es zu Behinderungen komme. Der Auftragnehmer muss vielmehr so genau wie möglich darlegen, welche konkreten Arbeiten er aufgrund welcher Umstände nicht wie geplant durchführen kann, welche Auswirkungen das auf die Bauzeit und weitere Maßnahmen hat, warum keine alternativen Ausweichmöglichkeiten bestehen etc. Werden die Arbeiten durch die Behinderungen nicht komplett unmöglich, sondern nur erschwert, hat der Auftragnehmer so genau wie möglich anzuzeigen, welche Erschwernisse durch die notwendig gewordene Änderung des Bauablauf eintreten.

Dem Auftragnehmer obliegt die Pflicht, billigerweise alles Zumutbare für die weitere Bauausführung durchzuführen und nach Wegfall der hindernden Umstände die Arbeiten wieder aufzunehmen. Von ihm sind die bereits fertiggestellten Bauleistungen vor Schaden zu schützen sowie die Fortsetzung der Baudurchführung initiativreich zu fördern.

Abschließend ist der Inhalt der "Behinderungsanzeige" diskutabel, die Form nicht ausreichend. Der ursprünglich vertragliche Fertigstellungstermin, binnen vier Arbeitswochen (ausgenommen Weihnachten und Betriebsferien) nach Ausführungsstart, also der 17.01.2020 bleibt bestehen. Wir verzichten generell und kooperativ auf jeglichen Schadensersatzanspruch unsererseits seit diesem Datum bis heute.

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Gegenständlich ist hier die vierte Abschlagsrechnung. Die ersten drei Abschläge wurden alle fristgerecht und in voller Höhe gezahlt, obwohl wir hier auch bereits Mängeleinbehalte hätten vornehmen können. Es wurden bisweilen xx.xxx,xx EUR (brutto) fristgerecht gezahlt. Streitig ist nun ein Skontoeinbehalt von 124,95 EUR (brutto). Sie gefährden sich selbst mit Ihrem Handeln wegen dieses Betrags. Wie vorstehend aufgeführt auch rechtlich vollkommen unverständlich.

Zu beachten ist, dass der Auftragnehmer nicht zur Einstellung der Arbeiten berechtigt ist, wenn die ausstehende Zahlung so gering ist, dass sie zu der noch zu erbringenden Leistung in keinem Verhältnis steht. Wegen eines geringfügigen Zahlungsrückstandes steht dem Auftragnehmer entsprechend dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.
 
sichtbeton82

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Der Aufhebungsvertrag wurde gegengezeichnet. Dieser ist aber auch sehr AN freundlich. Ich habe mein Recht auf Schadenersatz mir gegen einen niedrigen Betrag nehmen lassen. Erstens weil ich keine weiteren Kontakt mit der Person benötige, zweitens um Nerven zu schonen und abzuschließen.

Aber, wir waren mal wieder zu fair, zu nett, zu gutgläubig. Es wurde im Aufhebungsvertrag vereinbart, dass die restlichen Fliesen für das noch (letzte) fertigzustellende Hauptbad DG noch bis gestern geliefert werden. Nun gibt es Räuberpistolen, dass die Fliesen geklaut wurden... Im Prinzip mir egal was passiert ist. Ausgemacht war gestern, soll ich nun den Aufhebungsvertrag als nichtig erklären und wie sagt der Metzger "die Sau bluten lassen"?

Mal so ganz nebenbei, hätte er seinen Auftrag erfüllen wollen, hätten die Fliesen auch bereits längst da sein müssen.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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