Im EG Fläche rauszukürzen ist zweischneidig: wegen der Vollgeschossvermeidung im OG (DG).Wir versuchen es jetzt noch mal ohne Erker und schneiden im EG etwas raus, um so die Außenmaße für die Geschossflächenzahl zu verkleinern.
Das sollte der Gemeinde leicht machen, eine Überschreitung der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl zuzulassen. Dann kann es allerdings kein "Freisteller" werden (geht aber ohnehin nur in manchen Bundesländern).Bei Erstellung des B-Plans waren dies hier ehemalige Siedlungsgrundstücke mit einer Größe von Minimum 1500qm - da machen so geringe Geschossflächenzahl ja Sinn.
Im Rahmen der Nachverdichtung ist es sowieso schon schwer ein Grundstück über 400qm zu finden,
Aus seinen Ausführungen in anderen Threads habe ich das übernommen, daß die Flächenberechnungen aus der Zeit des Bebauungsplanes gelten.@Escroda
Kannst Du hier Licht reinbringen, bevor mit falschen Annahmen spekuliert wird?
Gerne. Habe ich im Eingangsbeitrag ergänzt.@kklk18 ... kannst du nicht im ersten Beitrag mal noch einen Lageplan mit hochladen?
Nein, das meint die Freistellung vom klassischen Bauantragsverfahren (in manchen Bundesländern möglich, wenn keine Abweichungen vom Bebauungsplan gewünscht werden).Freisteller meint ein freistehendes Einfamilienhaus?
Das ändert nichts daran, daß eine Galerie in einem 150 qm "kleinen" Haus relativ überkandidelt ist.Ich bin in einem 110 qm Einfamilienhaus auf 1200qm Grundstück aufgewachsen. Als Kind habe ich dieses nie als "zu klein" wahrgenommen.