Kein Problem, dann schreibt man sich für in zwölf Jahren in den Kalender, mit dem Entrümpeln zu beginnenIn den genannten 15 Jahren wird der Keller voll
Hmmm, ich habe die Garagen an den Rand des Baufensters gezeichnet, das sind es ca. 4,30m zur Straße da muss ich wohl u.U. die etwas zurücksetzen, im Bebauungsplan steht nur drin dass Garagen außerhalb des Baufensters unzulässig sind, aber dass heißt ja nicht dass nicht noch andere Bestimmungen gelten...Abstandsflaechen muessen mMn trotzdem eingehalten werden. Auch wenn das Baufenster etwas Anderes vorsieht. 2,5 m sind zu wenig.
Einfahrt zur Garage ist auch zu kurz. MMn muessen das 5 m sein. Oder sagt der Bebauungsplan was Anderes?
In den meisten Bundesländern sind es 3 m (bzw. 1/2 h), die aber an öffentlichen Straßenraum angrenzend bis zu dessen Mitte gehen können. Die Baufenstereinzeichnung mit nur 2,5 m Abstand zur Grenze sind also insofern kein Widerspruch. Garagen brauchen in vielen Landesbauordnungen 5 m Abstand vor dem Tor, dann ist für den Abstand Garage / Straße also auch relevant, auf welcher Seite die Einfahrt liegt.Die 2,5m sind zur Straße und der Bestandsbungalow steht da jetzt auch. Aber das heißt ja inzwischen nicht dass ich noch mal so bauen darf.