Grundriss-Diskussion: Einfamilienhaus + Einliegerwohnung als Mehrgenerationenhaus am Nordhang

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Y

ypg

Kaum etwähnt man hier einen viel diskutierten Bebauungsplan, schon stellt der TE sein Profil auf die Reservebank und noggt sich aus seinem eigenen Thread. Da habe ich ja wohl voll ins Schwarze getroffen.
Schade ist natürlich jetzt für @g.gygax , dass er so keinen Rat für Entwürfe bekommen kann. Bei der WM nennt man das Eigentor :oops:
 
G

g.gygax

Doch! Genau so verhält es sich, wenn zwei Hälften zu 100% unterirdisch und zwei Hälften zu 100% über dem Gelände sind bei einer Standard-Geschosshöhe. Natürlich kommt es auch auf das Bundesland an, dann, von welchem Punkt aus gemessen werden und wie hoch das Hanggeschoss überhaupt ist. Aber pauschal betrachtet hast Du bei Deinen Nachbarn das typische UG mit im Mittel 140cm beschrieben, welches mit Deinen beschriebenen Daten und pauschalen Annahmen eben kein VG ist. Das ist dann allerdings etwas anderes, als wie bei Dir im Mittel mehr als 2/3 oder 3/4 rausschauen zu lassen. So etwas berechnet man und kann es auch offensichtlich nicht erkennen.
Jetzt hast du beim zitieren aber den zweiten Teil zu Ost und Westseite Abgeschnitten: Es liegt nur eine Seite komplett unterirdisch. 2 sind komplett überirdisch und 1 je zu Hälfte über und unterirdisch. Damit kommt man bei normaler Geschosshöhe nicht im Mittel auf 140cm.


Nein. Dann würden sie einen 3-Geschosser erlauben. Ein Hanggeschoss wird sehr wahrscheinlich das sein, was zu 140cm im Mittel rausschauen darf. Ich persönlich bezweifle sogar, dass im HG überhaupt Aufenthaltsräume sein dürfen! Aber das schlimmste wollen wir jetzt mal nicht annehmen.
Die Nachbarn haben auf jeden Fall Aufenthaltsräume (und teilweise sogar Einliegerwohnung) im Hanggeschoss. Würde mich wundern, wenn die das alle illegal machen.

Nein, das wird gerechnet. Es ist nicht mal so oder mal anders. Ein VG unterliegt einer festen Definition (von der Landesbauordnung abhängig). Dachgeschosse werden nicht erwähnt, weil nur Vollgeschosse erwähnt werden. Entsprechend MUSS man das Dach so bauen, dass es kein VG wird. Oder aber im Bebauungsplan wird zB 2-geschossig plus Dachgeschoss genannt. Aber auch dann darf es rechnerisch kein VG werden.
Und genau so wird es sehr wahrscheinlich mit dem Hang sein: 2-geschossig plus ein Hanggeschoss, welches aber kein VG sein darf.
Was ich sagen wollte: In vielen von den Bebauungsplan, die ich mir in den letzten Monaten und Jahren bei der Grundstückssuche angeschaut habe, war es eben oft so, dass man das Dachgeschoss so bauen durfte, dass es baurechtlich ein Vollgeschoss zählt. Trotzdem war im Bebauungsplan so gut wie immer II+DG oder I+DG genannt. Manchmal stand noch separat irgendwo "Dachgeschosse dürfen Vollgeschosse sein" aber auch nicht immer.
Somit ist eben nicht jedes Geschoss das baurechtlich als Vollgeschoss zählt im Bebauungsplan auch in der Anzahl der Vollgeschosse enthalten.

Ein Keller darf baurechtlich ein Vollgeschoss sein. Das ist richtig. Baurechtlich aber gibt es kein Hanggeschoss.
Genau, und deswegen darf ein Hanggeschoss kein Vollgeschoss sein?

Eine genannte Wandhöhe von beispielsweise 9,30 bedeutet nicht den Schluss, dass 3 Geschosse erlaubt sind bzw 9,30 Wand zu sehen sein dürfen. Du darfst ja in den Hang bauen. Du darfst ja auch ein HG bauen. Nur wird es mit aller Wahrscheinkichkeit kein VG sein dürfen.

Du interpretierst die Dinge, wie Du sie haben möchtest.

Stell doch mal den Bebauungsplan hier ein.
Dann schau mal hier:

Und hier mal an dem Beispiel Pfaffenhofen, was sie mit der Angabe 2-Geschossigkeit +HG so meinen. da ist sehr schön zu sehen, was ein Hanggrundstück muss oder darf, nämlich nur bedingt (zur Hälfte/140cm im Mittel) herausschauen.
Anhang anzeigen 76576
Dann stelle ich mal ganz ketzerisch die Gegenfrage: Kann ich das HG überhaut so bauen, dass es kein Vollgeschoss ist?
Die Fußbodenhöhe ist im Bebauungsplan gegeben. Ich kann mit dem HG also nicht tiefer in den Boden gehen. Im Bebauungsplan ist keine Geländeaufschüttung gefordert, dafür aber das natürliche Gelände eingezeichnet. Erlaubt wäre aber eine Aufschüttung bis max. 2m.

Die Vollgeschossdefinition hier in Bayern lautet: Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

Das heißt, damit bei natürlichem Gelände das HG kein Vollgeschoss ist, müsste ich einen Kriechkeller mit max ca. 1,6m - 1,7m lichter Raumhöhe bauen.

Bei "Stehhöhe" im HG wäre die einzige Mögliichkeit aus dem HG kein Vollgeschoss zu machen, das Geleände aufzuschütten. Wenn das auch als "festgelegte Geländeoberfläche" zählt?
Und selbst die möglich Aufschüttung ist durch den Bebauungsplan begrenzt. Mit den maximal möglichen 2m Aufschüttung wäre zwar der Großteil der Südseite unterirdisch. Aufgrund der Vorgaben für Grenzabstände und Böschungswinkel aber die ersten 4-5m an der Grenze auch nicht.
Die Nordseite kann ich ja nicht aufschütten, sonst komme ich nicht mehr in meine Garage und den Eingang. Zudem wäre es (neben Garage, Eingang, Einfahrt) wieder wegen festgelegten Grenzabstand für Böschungen und Böschungswinkel nur minimal möglich. Im Osten kann ich nicht Aufschütten, da zwingende Grenzbebauung, hier ist die Geländehöhe durch das Nachbargrundstück gegeben. Im Westen benötige ich ja eine Böschung von der Höhe im Süden auf die Höhe im Norden. Wenn ich das jetzt mal grob überschlage dann darf die lichte Raumhöhe im HG nicht höher als 2,1m - 2,2m sein sonst wäre das HG wieder ein Vollgeschoss. Zudem wären die Aufschüttungen ja dann höhe als das Gelände an der Grenze. Ich hätte einen Erdhügel auf dem Grundstück, in dem mein HG steckt.

Bei den schon bebauten Grundstücken wäre das ja nicht anders, aber dort hat keiner eine erkennbar niedrigere Raumhöhe im HG. Meinst du das die alle gegen den Bebauungsplan verstoßen?

Zu dem Beispielplan: Ja, bei einer maximalen Geschosshöhe von 2,8m wären die HGs mit der von dir genannten Regel von 1,4m keine Vollgeschosse. Die 1,4m gelten in BaWü? NRW?
In Bayern zählt ja die 1,2m Regel. Damit wären hier die HG auf der Abbildung bei normaler lichter Raumhöhe (genaugenommen ab 2,4m) Vollgeschosse. Wenn ich mir die Höhenangaben ist die eingezeichnete Geschosshöhe aber 3m oder?


Und ganz wichtig: ich würde definitiv mal an Deiner Stelle bei Deiner Behörde anrufen und nachfragen, was ein Hanggeschoss ist bzw. wie sie es meinen, was Du bauen darfst.
Nur nochmal der Hinweis: mir ist das schnurz, und ich habe keinen Nachteil, ob Du baust oder nicht. Aber mir persönlich wäre es an Deiner Stelle zu heikel, auf die Schwammigkeit meines Verständnisses zu planen. Denn alles deutet darauf hin, dass Du hier von falschen Tatsachen ausgehst, auch wenn Du hier sehr geizig mit den Informationen bist.
Keine Angst werde ich machen. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass die sagen werden ich kann als HG nur einen Krichkeller bauen oder ich muss auf dem Grundstück ein Erdhügel errichten, um das HG zu verstecken.
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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