Grenzbebauung/-Abstand bei schrägem Dach

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K

konibar

hallo,

welche max zul. TraufenHöhe gilt für Grenz-nahe Bebauung, wenn das Gebäude (typisch Garage) ein schräges/
abschüssiges Dach aufweist?
Die Traufenhöhe grenzseitig od die max Höhe des Baus?

(hier: Kriterium der zul Bebauungsgrenze abhängig von der Traufenhöhe)

Wie sind die Widerspruchs-Fristen nach Errichtung?
 
11ant

11ant

Ich begreife nicht, wie man solche Fragen stellen kann, ohne den Fachmann @Escroda in den Thread zu rufen.

Nach meiner Kenntnis - die muß aber nicht korrekter sein als die des Genossen Schabowski - gilt eine mittlere Wandhöhe von maximal drei Metern, meines Erinnerns in Berlin abhängig von einer Dachneigung unterhalb 45°, und je nach Bundesland kann die Bezugshöhe das Ursprungs- oder das fertige Gelände sein.

Du siehst also: das ist kein halbwissen-geeignetes Thema.
 
S

Simon-189

Hallo,

rechtlich fundiert und mit Paragraphen belegen kann ich es zwar auch nicht, aber bei unserem Bauantrag mit Garage als Grenzbebauung ist die mittlere Wandhöhe kleiner gleich 3,00m über dem natürlichen Gelände in Nordbayern geplant und genehmigt worden.

Für mich macht auch nur ein Bezug zum natürlichen Gelände wirklich Sinn, denn der Nachbar sein Gelände grenzseitig aufschüttet und darauf dann die Garage plant, kommen auch Grenzbebauungen jenseits der 3,00m heraus...

Wenn du nach Fristen fragst, geht es wohl darum, dass eine Grenzbebauung wohl höher gebaut als genehmigt wurde?
Hast du den "Schaden", dass der Nachbar zu hoch gebaut hat oder ist deine Grenzbebauung zu hoch geworden?
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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