Gebäudehöhe - natürliches Gelände und Terrassenhöhe

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H

Henry2020

Hallo zusammen,

Ich hätte eine Verständnisfrage:

Auszug aus Bebauungsplan:

Die (traufenseitige) Gebäudehöhe gemessen von der Verschneidung der Außenmauer mit der
höchsten Stelle des natürlichen Geländes darf 4,0 m nicht überschreiten. Die
Gebäudehöhe von Nebengebäuden darf maximal 3,0 m betragen.
Beim Flachdach - zählt hier die seitliche Aufmauerung dazu?

Frage:
Der höchste Punkt des natürlichen Geländes an dem die Außenmauer liegt ist gemeint oder das angrenzende Gelände?

Text Bebauungsplan:
Aufschüttungen für Terrassen sind bis maximal 1,0 m über das angrenzende
Gelände erlaubt. Großflächige Aufschüttungen sind jedoch zu vermeiden.

Frage: direkt angrenzend oder die Grundstücksgrenze? Heißt wenn ein Punkt tiefer liegt als der andere ist dieser mit 1m maßgebend?

Text Bebauungsplan:
Die seitlichen Aufmauerungen der Dachgeschosse (Kniestöcke) sind bis zu einer
Höhe von maximal 1,0 m zulässig.

Frage: Kann dann eine Dachterrasse gebaut werden und die Absturzsicherung die 4m von höchsten Punkt des natürlichen Gelände überschreiten?


Danke für eure Antworten,
Schöne Grüße Harald
 
E

Escroda

Beim Flachdach - zählt hier die seitliche Aufmauerung dazu?
Steht das im Bebauungsplan oder ist das eine Frage von Dir?
Der höchste Punkt des natürlichen Geländes an dem die Außenmauer liegt ist gemeint
Ja.
direkt angrenzend
Ja.
Heißt wenn ein Punkt tiefer liegt als der andere ist dieser mit 1m maßgebend?
?
Kann dann ... die Absturzsicherung die 4m von höchsten Punkt des natürlichen Gelände überschreiten?
Nein.
 
H

Henry2020

Henry2020 schrieb:
Beim Flachdach - zählt hier die seitliche Aufmauerung dazu?
Steht das im Bebauungsplan oder ist das eine Frage von Dir?
Das ist eine Frage von mir - was hier mit der Verschneidung der Außenmauer (bei einem Flachdach) die maßgebende Stelle ist --> ich denke aber hier sollte die komplette Außenmauer inklusive seitlicher Flachdachaufmauerung relevent sein

Henry2020 schrieb:
Der höchste Punkt des natürlichen Geländes an dem die Außenmauer liegt ist gemeint
Ja.
OK - nochmal für mein Verständnis - ist das so wie gezeichnet zu interpretieren?
gebaeudehoehe-natuerliches-gelaende-und-terassenhoehem-499305-1.png



Henry2020 schrieb:
Heißt wenn ein Punkt tiefer liegt als der andere ist dieser mit 1m maßgebend?
?
Heißt um eine ebene Terrasse zu erhalten - darf ich den talseitigen Punkt mit der niedrigeren angrenzenden Höhe max. 1 Meter aufschütten - aber nicht höher um z.B. einen höher gelegenen Hangseitigen Punkt auszugleichen der mehr als 1 Meter Höhenunterschied aufweist .


Danke, schönen Abend & lg
Harald
 
Y

ypg

Aufschüttungen für Terrassen sind bis maximal 1,0 m über das angrenzende
Gelände erlaubt. Großflächige Aufschüttungen sind jedoch zu vermeiden.

Frage: direkt angrenzend oder die Grundstücksgrenze?
Angrenzend an der Terrasse und nicht großflächig bis Ende Grundstück oder so.
 
E

Escroda

für mein Verständnis
Die Formulierung "(traufenseitige) Gebäudehöhe", die Planzeichen in #3 und Deine Bundeslandangabe "OE" irritieren mich. Befinden wir uns hier nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland?
ich denke aber hier sollte die komplette Außenmauer inklusive seitlicher Flachdachaufmauerung relevent sein
Ja, so ist das üblicherweise.
ist das so wie gezeichnet zu interpretieren?
Ja, jedenfalls nach meiner Interpretation.
Heißt um eine ebene Terrasse zu erhalten - darf ich den talseitigen Punkt mit der niedrigeren angrenzenden Höhe max. 1 Meter aufschütten - aber nicht höher um z.B. einen höher gelegenen Hangseitigen Punkt auszugleichen der mehr als 1 Meter Höhenunterschied aufweist .
Ich glaube zu ahnen was Du meinst, bin mir aber nicht sicher. Am Ende darf kein Punkt Deiner Terrasse mehr als 1m über dem darunter liegenden Punkt des ursprünglichen Niveaus liegen.
 
H

Henry2020

Hallo,

Nein das hier betrifft Österreich - aber zumindest die Begrifflichkeiten sollten gleich gehandhabt werden.

Danke für eure Antworten. Mir ging es darum, wie hoch ein zukünftiger potentieller Nachbar bauen könnte, wenn ich meine Terrasse anlege.

Lg Harald
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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