Das wäre natürlich schön. Ich werde das mal abklären, habe im Zuge unserer eigenen Sanierung ja eh viel mit dem Schorni zu tun, weil er auch Energieberater ist.Die Einschränkungen ab 2024 beziehen sich ja auf den Einbau einer neuen Heizungsanlage. Was zählt zu einer Heizungsanlage?
Die Gastherme, der Schornstein bzw .Abzug, die Heizkörper, die Ventile und Sicherheitsgruppen, der Warmwasser Boiler oder Durchlauferhitzer.
So lange man nicht alles Austausch,t ist es keine neue Heizungsanlage, sondern lediglich die Reparatur bzw. der Austausch einzelner Baugruppen.
Geht die Gastherme irgendwann in 5 Jahren kaputt, dann lässt du einfach eine neue einbauen. Notfalls eben eine Gebrauchte oder ein Vorführgerät.
Das alles kann man natürlich auch vorher mal mit jemanden abklären der sich dazu auskennt. Das ist in der Regel der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister.
- es für Hybridheizungen etwas laxere Regelungen gibt, da hier die Wärmepumpe nur 30% der Gebäudeheizlast abdecken muss - das könnte ja finanziell dann ein einigermaßen erträgliches Modell sein für unseren Fall:Bei Gasetagenheizungen setzt die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien grundsätzlich ein, wenn die erste Gasetagenheizung im Gebäude nach Inkrafttreten der Regelungen zum 1. Januar 2024 ausfällt und erneuert werden muss.
- es bei einem Ausfall eine 3-Jahresfrist gibt, innerhalb derer getauscht werden muss. D.h. man kann erstmal ein Ersatzgerät einbauen lassen und dann später mit Wärmepumpe ergänzen:Eine weitere Option ist der Einbau einer so genannten Hybridheizung. Diese ist eine Heizung, bei der maximal 35 Prozent der verbrauchten Wärme mit fossilen Brennstoffen erzeugt werden. Der restliche Anteil von mindestens 65 Prozent muss durch erneuerbare Energien (Biomasse, Wärmepumpe, Solarthermie, grüne Gasen oder einen Heizstab oder eine Heizpatrone 5 betrieben mit Photovoltaik-Strom vom Dach des Gebäudes oder aus dem Quartier) bereitgestellt werden. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist grundsätzlich anhand von Schätzungen vorab zu berechnen. Zur Vereinfachung und unbürokratischen Umsetzung dieser Vorgabe wird bei einer Hybridheizung bestehend aus fossilen Gas- oder Ölkesseln in Kombination mit einer elektrischen Wärmepumpe die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht angenommen, sofern der Leistungsanteil der Wärmepumpe 30 Prozent oder höher ist.
- es durchaus möglich ist, mit Biogas zu heizen, aber das nicht unbedingt empfohlen wird:In den Fällen von Heizungshavarien, in denen die Umstellung auf 65 Prozent erneuerbarer Wärme kurzfristig nur durch grüne Gase oder flüssige Biomasse möglich wäre, muss die Pflicht zur Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe ausnahmsweise nicht sofort beim Heizungseinbau, sondern erst innerhalb von drei Jahren nach dem Heizungsaustausch erfüllt werden In der Übergangszeit kann der Eigentümer des Gebäudes vorübergehend eine (ggf. gebrauchte) Gas- oder Ölheizung einbauen und nutzen und diese dann innerhalb von drei Jahren durch eine Heizung ergänzen oder ersetzen, die die Anforderungen der 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt.
Bei Gasheizungen, die mit nachhaltigem Biomethan, grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen betrieben werden, muss vertraglich und über ein sicheres Nachweissystem (Massebilanzsystem oder Herkunftsnachweissystem) der dauerhafte Bezug von mindestens 65 Prozent grüner Gase nachgewiesen werden. Da bei Biomethan und bei anderen grünen Gasen mittelbis langfristig mit einer hohen Nachfrage in anderen Sektoren zu rechnen ist, sind erhebliche Preissteigerungen beim Bezug von Biomethan und anderen grünen Gasen zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist eine Mieterschutzvorschrift vorgesehen. Nach dieser müssen Vermieter im Fall der Nutzung von Biomethan oder von grünen Gasen die Kosten übernehmen, die über den Grundversorgungstarif für Gas hinausgehen.