Meine Erfahrung: Leider ja. Wir haben in 2019 ca. sechs Monate lang ein Grundstück gesucht und die meisten waren bauträgergebunden. Für den Käufer, so mein Eindruck, ist das, einmal abgesehen von der Steuer, äußerst unangenehm, da die Grundstücke vordergründig recht preisgünstig zu sein scheinen, aber später für das Haus übertriebene Summen verlangt werden. Die versuchen zwar den Verkauf Haus und Grundstück "irgendwie" zu trennen, aber ob das fiskalisch funktioniert weiß ich nicht....
Und ist so eine Konstellation üblich?
Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den auf Grundstücksübereignung und den auf Bebauung gerichteten Verträgen besteht dann, wenn dem Erwerber auf Grund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot nur als einheitliches annehmen kann, jedenfalls aber als solches annimmt. |
Ein sachlicher Zusammenhang kann auch dann bestehen, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, ob die Ansprüche auf Grundstücksübereignung und auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, ob die Umstände des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Personen ergeben, dass der Erwerber ein bebautes Grundstück erhält. |
Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen mit der Folge, dass der Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält, liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "ob" und "wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei ist. |
Wird dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis einheitlich angeboten und nimmt er dieses Angebot als einheitliches an, so ist es ohne Bedeutung, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag und erst danach - in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag abschließt. Bereits die Annahme des vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf- und dem Bauvertrag - und zwar unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse. |
Liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf- und dem Bauvertrag vor, so ist der für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand. Zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen (bebauten) Zustand zu erwerben. |