Flachdach: Dämmpflicht bei Eigentümerwechsel und Ausnahmen

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Proeter

Hallo zusammen,

bekanntermaßen gibt es bei Eigentümerwechsel eines älteren Hauses diverse Sanierungspflichten, wozu auch die Dämmung des Daches gehört, sofern der Wohnraum direkt an dieses grenzt.
Nun gibt es in §47 Abs. 2 Gebäudeenergiegesetz eine Ausnahme (bzw. Abschwächung der Pflicht) und zwar für den Fall:
"Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt..."
Diese Ausnahme wird für Satteldächer rege genutzt und auch im Internet reichlich diskutiert.
Was aber gilt beim Flachdach? Dessen Dämmung kann man (nach meinem Verständnis) nicht mit einer Zwischensparrendämmung gleichsetzen, so der Absatz 2 der wortwörtlich anwendbar wäre.
Gibt es aber da ebenfalls irgendwelche Ausnahmen? Oder müsssen bei einem alten Flachdach grundsätzlich die in §47 Abs. 1 genannten 0,24 W/m²K eingehalten werden?

Wichtig: Auch wenn meine Frage einige Paragraphen enthält, erwarte ich selbstverständlich keine Rechtsberatung. Vielleicht hat jemand von euch selbst ein Haus mit altem Flachdach gekauft, geerbt oder saniert und war mit dieser Frage befasst?

Viele Grüße vom
Pröter
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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