ᐅ Fehlende Ausstattung, hydraulische Weiche nach Abnahme einfordern
Erstellt am: 15.12.17 09:05
H
hstkai
Guten Morgen,
bei uns liegt folgende Situation vor.
Wir haben vor ziemlich genau einem Jahr unser Haus mängelfrei abgenommen. Leider viel mir erst später nach der Abnahme auf, dass die im Werkvertrag zugesicherte hydraulische Weiche nicht verbaut wurde.
Prinzipiell funktioniert unsere Fußbodenheizung auch, die interne Pumpe der Brennwerttherme schafft es bei 100% Leistung und entsprechend hohen Vorlauftemperaturen. Nun wollen wir später aber auch noch das Dachgeschoss ausbauen, hier werden zu den 120qm Fußbodenheizung im EG nochmal 80qm Fußbodenheizung dazu kommen. Damit wird die interne Pumpe definitiv überfordert sein.
Ich habe eine Nachrüstung der hydraulischen Weiche beim GU als fehlenden Werkvertragsbestandteil eingefordert, dieser ist aber der Meinung ich hätte das Haus mängelfrei abgenommen und die hydraulische Weiche ist daher nicht notwendig.
Ich habe noch eine kleine Restsumme des Hauspreises zur Zahlung offen. Kann ich diese verweigern weil noch Vertragsbestandteile fehlen oder muss ich zahlen, da ich das Haus abgenommen habe?
Viele Grüße
bei uns liegt folgende Situation vor.
Wir haben vor ziemlich genau einem Jahr unser Haus mängelfrei abgenommen. Leider viel mir erst später nach der Abnahme auf, dass die im Werkvertrag zugesicherte hydraulische Weiche nicht verbaut wurde.
Prinzipiell funktioniert unsere Fußbodenheizung auch, die interne Pumpe der Brennwerttherme schafft es bei 100% Leistung und entsprechend hohen Vorlauftemperaturen. Nun wollen wir später aber auch noch das Dachgeschoss ausbauen, hier werden zu den 120qm Fußbodenheizung im EG nochmal 80qm Fußbodenheizung dazu kommen. Damit wird die interne Pumpe definitiv überfordert sein.
Ich habe eine Nachrüstung der hydraulischen Weiche beim GU als fehlenden Werkvertragsbestandteil eingefordert, dieser ist aber der Meinung ich hätte das Haus mängelfrei abgenommen und die hydraulische Weiche ist daher nicht notwendig.
Ich habe noch eine kleine Restsumme des Hauspreises zur Zahlung offen. Kann ich diese verweigern weil noch Vertragsbestandteile fehlen oder muss ich zahlen, da ich das Haus abgenommen habe?
Viele Grüße
B
Bieber081518.12.17 10:49Knallkörper schrieb:
Der Erfüllungsanspruch gegenüber dem GU erlischt.Also ja und nein. Auch nach der Abnahme kann ein Mangel auftreten. War bei der Abnahme nicht bekannt, dass die hydraulische Weiche fehlt, dann kann man wohl kaum unterstellen, er hätte es so akzeptiert.Es stimmt, dass die Beweislast nun beim Auftraggeber liegt. Eine fehlende Weiche ist ein starkes Indiz dafür, dass sie schlicht nicht geliefert wurde. Ich wäre optimistisch, den Prozess zu gewinnen.