Fehlende Ausstattung, hydraulische Weiche nach Abnahme einfordern

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H

hstkai

Guten Morgen,

bei uns liegt folgende Situation vor.
Wir haben vor ziemlich genau einem Jahr unser Haus mängelfrei abgenommen. Leider viel mir erst später nach der Abnahme auf, dass die im Werkvertrag zugesicherte hydraulische Weiche nicht verbaut wurde.
Prinzipiell funktioniert unsere Fußbodenheizung auch, die interne Pumpe der Brennwerttherme schafft es bei 100% Leistung und entsprechend hohen Vorlauftemperaturen. Nun wollen wir später aber auch noch das Dachgeschoss ausbauen, hier werden zu den 120qm Fußbodenheizung im EG nochmal 80qm Fußbodenheizung dazu kommen. Damit wird die interne Pumpe definitiv überfordert sein.
Ich habe eine Nachrüstung der hydraulischen Weiche beim GU als fehlenden Werkvertragsbestandteil eingefordert, dieser ist aber der Meinung ich hätte das Haus mängelfrei abgenommen und die hydraulische Weiche ist daher nicht notwendig.
Ich habe noch eine kleine Restsumme des Hauspreises zur Zahlung offen. Kann ich diese verweigern weil noch Vertragsbestandteile fehlen oder muss ich zahlen, da ich das Haus abgenommen habe?

Viele Grüße
 
H

HilfeHilfe

du hast doch dafür laut Werkvertrag gezahlt. Das ist so als würde ich nach 1 Jahr feststellen das bei meinem Audi 20 PS fehlen und der Hersteller sagt Pech gehabt.

Ab zum Fachanwalt und beraten lassen und die fehlende Leistung nachfordern ( oder Preisnachlass)
 
M

merlin83

Reicht die einbehaltene Summe aus einen fremden Handwerker zu beauftragen das Teil nachzurüsten? Wenn ja, dann würde ich es zur Entscheidung dem Bauunternehmen so vorlegen.

Im übrigen scheint mir ein solches Bauteil ein versteckter Mangel zu sein.
 
K

Knallkörper

Mit der Abnahme bescheinigst du dem GU, dass er seine vertragliche Leistung erbracht hat und die Schlusszahlung wird fällig. Der Erfüllungsanspruch gegenüber dem GU erlischt. Übrigens, wenn eine Hausabnahme ohne Vorbehalte und Mängelpunkte durchgeht, ist der Abnehmende wahrscheinlich Laie...
 
M

merlin83

Mit der Abnahme bescheinigst du dem GU, dass er seine vertragliche Leistung erbracht hat und die Schlusszahlung wird fällig. Der Erfüllungsanspruch gegenüber dem GU erlischt. Übrigens, wenn eine Hausabnahme ohne Vorbehalte und Mängelpunkte durchgeht, ist der Abnehmende wahrscheinlich Laie...
Ich würde gerne ein Urteil sehen wo so entschieden wurde.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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