Einfamilienhaus Bauhausstil Wohnfläche 180m mit Doppelgarage

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Dr Hix

Dr Hix

Dazu wollte ich die Baukosten mal etwas verifizieren und habe eine Kostenschätzung erstellt[...]Auf dieser Basis habe ich eine Honorarberechnung nach HOAI ausgeführt und diese endet bei 62.500 € netto
Nur der Form halber sei angemerkt, dass dies nicht das übliche Vorgehen ist. Er kann natürlich auf Basis seiner Kostenschätzung auch sein Honorar schätzen, Grundlage des Honorars ist aber die KostenBerechnung in LP3 und die ist, egal welche Genauigkeit er seiner Schätzung zuschreibt, per se einfach genauer, weil sie bereits konkrete Details beinhaltet.

Die 55k Pauschale für die im Angebot gelisteten Arbeiten lösen bei mir Skepsis aus. Wieso führt er stichpunktartig vage Leistungsbeschreibungen auf, anstatt sich einfach auf die Grundleistungen der HOAI zu beziehen? Nachdem es kein Mindesthonorar mehr gibt, könnte er das doch schon der Einfachheit halber exakt so anbieten.

Ihr lauft Gefahr, euch später über den Leistungsumfang zu streiten. Er schreibt "Entwurfsplanung" ist enthalten, aber was ist mit den Leistungsphasen 1+2? Welche "Berechnungen" sind in den Bauantragsunterlagen enthalten, die seinen Preis von ~1800€ nach HOAI auf die pauschalen 5.000€ aufblähen? Was genau ist mit der "Bauleitung" umfasst? Er schreibt "wöchentlich durch einen erfahrenen Bauleiter"; reicht das aus?

Solche Details solltet ihr vorab klären. Am einfachsten wäre, wie geschrieben, die Beauftragung nach HOAI, dazu gibt es die nötige Rechtsprechung bereits
 
N

Notstrom

Hallo zusammen,

das Angebot des Architekt haben wir nun angenommen - die Details folgen in den nächsten Tagen basiert aber i. W. auf HOAI LP 1-8.

_____

Der Architekt nimmt auch schon Fahrt auf - erste Angebote für das Bodengrundgutachten sind eingetrudelt.
 
N

Notstrom

Hallo zusammen,



Kurze Frage bezüglich unserem Vertragsentwurf: Wir möchten ja gerne mit dem GÜ bauen. Vertragsentwurf steht, Handschlag mit dem Architekt auch. Jetzt hat unser Ansprechpartner von Verband Privater Bauherren noch mal ein paar Sachen zu bedenken gegeben welche ich in Richtung Architekt platziert habe. Der hat etwas gereizt reagiert. Was ist eure Meinung? Ist das gerechtfertigt? Bin ich wirklich zu „nervig“ oder habe ich da einen „wunden Punkt“ erwischt? Ich weiß nicht ob ich vorbehaltlich paranoid oder aber exakt genau handle... ich weiß ja, auf dem Bau gelten andere Maßstäbe...



  1. Unser Architekt möchte LPH9 aus dem Vertrag rauslassen. Begründung: Betreuung des Gebäudes nach der Abnahme über 5 Jahre – der Aufwand ist nicht kalkulierbar. Das habe ich bei keinem einzigen Kunden im Auftrag und Sie werden vermutlich keinen Architekten finden, der das unterschreibt. Wir betreuen des Gebäude bis zur mängelfreien Abnahme und Ihrem Einzug sowie der Schlussrechnungen der Unternehmer. Der Verband Privater Bauherren empfiehlt mir jedoch dies definitiv auszugreifen. Was ist eure Meinung? Ist das wirklich realitätsfern oder will der Architekt das bewusst nicht einbauen?
 
11ant

11ant

Nach "mängelfreier" Abnahme sehe ich außer versteckten Mängeln nichts mehr kommen können, wo Du Betreuung bräuchtest - und dann einen Anwalt nützlicher als einen Architekten (?) - wie begründet der Verein seine Ansicht ?
 
N

Notstrom

Laut Verband Privater Bauherren
Das Argument ist aber vorgeschoben. Das wahre Argument lautet: Dafür bekommen wir unserer Meinung nach nicht genügend Honorar!“

Das kann und sollte Ihnen per se aber egal sein. Die Verantwortung für die Lph 9 ist die beste Motivation für die Lph 7, die Bauleitung. Eine gute Bauleitung kann den Aufwand für die Lph 7 sehr stark drücken, bzw. im Umkehrschluss … schlampige Bauleitung, hohe Inanspruchnahme in der Gewährleistungsphase. Er hat es in der Hand!!! Und dort soll es m.E. auch bleiben.

Lassen Sie das bitte – in Ihrem eigenen Interesse – als Bestandteil im Architektenvertrag drin.
Und

Das Argument ist aber vorgeschoben. Das wahre Argument lautet: Dafür bekommen wir unserer Meinung nach nicht genügend Honorar!“

Das kann und sollte Ihnen per se aber egal sein. Die Verantwortung für die Lph 9 ist die beste Motivation für die Lph 7, die Bauleitung. Eine gute Bauleitung kann den Aufwand für die Lph 7 sehr stark drücken, bzw. im Umkehrschluss … schlampige Bauleitung, hohe Inanspruchnahme in der Gewährleistungsphase. Er hat es in der Hand!!! Und dort soll es m.E. auch bleiben.

Lassen Sie das bitte – in Ihrem eigenen Interesse – als Bestandteil im Architektenvertrag drin.
Daraufhin sagt der Architekt (was sich für mich absolut plausibel anhört)

LPH 9 nach HOAI unterschreibe ich grundsätzlich nicht. Das ist die Betreuung des Gebäudes nach der Abnahme über 5 Jahre – der Aufwand ist nicht kalkulierbar. Das habe ich bei keinem einzigen Kunden im Auftrag und Sie werden vermutlich keinen Architekten finden, der das unterschreibt. Wir betreuen des Gebäude bis zur mängelfreien Abnahme und Ihrem Einzug sowie der Schlussrechnungen der Unternehmer. Auch für meine Industriekunden unterschreibe ich das nicht und wird auch dort gar nicht verlangt.

Wenn ihr Sachverständiger behauptet, das wäre üblich, soll er sich bitte an die Ingenieurkammer Baden-Württemberg wenden und das erfragen. Die beraten uns in diese Richtung anders.
 
11ant

11ant

Die Ingenieurkammer ist da natürlich auch parteiisch in ihrer Sicht - wie der Bauherrenverein umgekehrt auch - und die Abwägung "lohnt das vom Honorar her" viel zu legitim, als daß ich sie verwerflich finden könnte. Für Dich sollte m.E. relevant sein, Dich zu fragen, was in dieser Zeit zwischen "mängelfreier Abnahme" und "Ablauf der Gewährleistungsfrist hinsichtlich versteckter Mängel" überhaupt noch passieren kann - und da sehe ich nichts, wo Dir ein Architekt bei nützen könnte: in solchen Fällen bist Du Gewährleistungsgläubiger, mußt Dich als solcher zu erkennen geben, und ein Jurist berät Dich in Art und Weise, Form und Frist dieses Handelns kompetenter als ein Architekt. Inhaber der Gewährleistungsansprüche bist Du, sie geltend zu machen ist die Besorgung eines Rechtsgeschäftes. Der Architekt könnte Dir ein fachkundiger Beistand sein - aber nur das, ein Mandat im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes könntest Du ihm nicht erteilen. Im Ernstfall nützt der Rechtsanwalt - auch wenn er zur Fachkunde dann wieder einen Gutachter benötigen sollte - also mehr als der fachkundige Architekt, der Dich aber rechtlich nicht vertreten darf. Aus meiner Sicht dient die LP9 lediglich als Kategorie für Leistungs- und Abrechnungstatbestände, die nach Abschluss der LP8 noch anfallen können, damit der Architekt oder Ingenieur dann nicht plötzlich ohne den Boden der HOAI weiter operieren muß. Einen Verbrauchernachteil sehe ich im Verzicht auf die LP9 nicht. Aus meiner Sicht ist der Bau mit der Fertigstellung abgeschlossen, danach folgt das Facility Management (bei dem ich keinen Bauingenieur erforderlich sehe).
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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