Baugesetzbuch vs. VOB/B - Sicherheitsleistung?

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D

Donludo

Wir haben ein Vertragsangebot vorliegen, in dem eindeutig auf VOB/B verwiesen wird.

Gelten dann dann das neue Baugesetzbuch Baurecht - hierbei insbesondere die Max. 90% Anzahlungsrechnungsstellung und der Sicherheitseinbehalt von 5% nicht?
Im Zahlungsplan ist hiervon nichts zu finden...

Danke
 
Vicky Pedia

Vicky Pedia

Hallo Donludo,
Generell gilt das Baugesetzbuch immer. Wird ein Vertrag nach VOB vereinbart, so geht die VOB immer vor (Ober sticht Unter) Nur für den Fall, dass die VOB für Sachverhalte keine Regelungen trifft, gilt Baugesetzbuch.
Auch in der VOB ist der Anspruch auf Zahlung und Einbehalt geregelt. Es kann auch sein, der Unternehmer hat eine Vertragserfüllungsbürgschaft und /oder Gewährleistungsbürgschaft, dann hat er Anspruch auf 100% Vergütung.
Ich glaube aber Du meinst ganz was anderes. Der angesprochene Zahlplan regelt in erster Linie die Fälligkeit der Zahlungen. Er ist generell individuell verhandelbar, unterliegt aber den Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung.
Offensichtlich willst Du mit einem Bauträger bauen. Der hat sicher einen Zahlplan in 7-9 Schritten vorgelegt. Es geht meist bei Baubeginn los und endet mit der Abnahme, wobei hier Mängel und Restleistungen abzuziehen sind.
Der Zahlplan enthält Prozentsätze der Gesamtbausumme und sind in voller Höhe fällig (Ausnahme letzte Rate) Eventuelle Nachträge werden üblicherweise nach Erfüllung in Rechnung gestellt. Es gibt hierzu dutzende Beiträge bei Dr. Google.
 
O

Otus11

Wird ein Vertrag nach VOB vereinbart, so geht die VOB immer vor (Ober sticht Unter) Nur für den Fall, dass die VOB für Sachverhalte keine Regelungen trifft, gilt Baugesetzbuch.
Nein. Die VOB/B selbst ist kein Gesetz, sondern es sind allgemeine Vertragsbedingungen. Sie muss zudem wirksam einbezogen sein - erst recht gegenüber Verbrauchern.
Ein VOB/B Vertrag mit Verbrauchern bedeutet daher seit 2018: Baugesetzbuch + VOB/B.
Damit ist auch der Verbraucherschutz sichergestellt (was zuvor über die BGH-Rechtsprechung gewährleistet wurde; Tenor damals: Keine VOB/B gegenüber Verbrauchern, sondern Auslegung im Sinne des Baugesetzbuch Werkvertragsrechts).

Liegt ein Bauvertrag im Sinne des § 650 a Baugesetzbuch vor, so gelten seit dem 01.01.2018 neben den Regelungen zum Werkvertrag ergänzend die §§ 650 b – 650 h Baugesetzbuch.
Nach § 650 n Baugesetzbuch kann von den dem Schutz der Verbraucher dienenden Vorschriften der §§ 650 h – 650 k Baugesetzbuch und § 650 n Baugesetzbuch nicht zu Lasten der Verbraucher abgewichen werden.

Der § 650 m Abs. 1 Baugesetzbuch ( = Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen darf 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Nachträgen nicht übersteigen) ist somit nicht erfasst, also disponibel. Andere, abweichende individuelle Regelungen sind daher möglich.

Er ist generell individuell verhandelbar, unterliegt aber den Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung.
Makler- und Bauträgerverordnung nur wenn es ein Bauträgervertrag ist (Werk + Grundstück) - was hier aber nicht eindeutig ersichtlich ist.
 
Vicky Pedia

Vicky Pedia

Danke an @Otuss11. Da hab ich ja wirder was gelernt. Und wie hilft Dein Beitrag nun dem Fragesteller?
 
H

Hausbaer

Sehe ich das richtig, dass die VOB/B Bedingungen aus Verbrauchersichg wesentlich besser sind, bezogen auf den Sicherheitseinbehalt? Im VOB/B darf man den Einbehalt bis zum Ende der Gewährleistungspflicht behalten, im Baugesetzbuch aber nur bis zur Abnahme.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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