Berechnung mittlere Höhe KG (Abzug Stützmauer)

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sichtbeton82

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Hallo,

wir hatten den Bauantrag im vereinfachten genehmigungsverfahren nach §57 HBO eingereicht. Hier das Bauvorhaben https://www.hausbau-forum.de/threads/grundrissplanung-für-zfh-im-Hang.24435/?_params=Array

Nun wurde bei der Bearbeitung des Bauantrags festgestellt, dass "nach durchgeführter Vergleichsrechnung..., das Kellergeschoss ein Vollgeschoss nach §2(4) HBO ist. Somit entstehen 2 Vollgeschosse was nach den Vorgaben des Bebauungsplan... unzulässig ist und einen Grundzug der Planung berührt. Wir stellen Ihnen anheim die Planung entsprechend abzuändern".

Gem. Foto im Anhang verläuft vor den Nord-westlichen Eingängen zum Mudroom sowie Keller DG eine Stützmauer. Diese erstreckt sich bis zur Decke KG bzw. verläuft unterhalb der Außentreppe (bis zum Zwischenpodest derer).

Gem. § 2(4) heißt es:
(4) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. ... Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben... Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Rohfussboden bis Oberkante Rohfussboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion gemessen.

Ergänzend heißt es in der Handlungsempfehlung zur HBO:
„Rohfussboden“ i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 3 ist die Oberkante der statisch-tragenden Konstruktion. Die Oberkante von z.B. Trittschalldämmung und Estrich oder Fußbodenheizung gehört nicht zum Rohfussboden.
Die mittlere Höhe eines Gebäudes ergibt sich aus der Summe aller freiliegenden Flächen aller Außenwände (begrenzt durch Geländeoberfläche und Fußbodenoberkante - Rohbaumaß - des höchstgelegenen Fußbodens) geteilt durch den Umfang des Gebäudes.

Der "Prüfer" des Bauantrags ist der Auffassung, dass die Fläche hinter der Stützmauer (siehe auch rote Markierung im Anhang "Nord-West Ansicht) nicht zur Fläche des KG, die im Erdreich liegt, gezählt werden darf.

Im Endeffekt liegen wir nach dieser Berechnung knapp 7cm über den 1,40m. Es stehen nun folgende Optionen zur Verfügung:
a) Wegfall der Tür Mudroom --> Verkleinerung der Stützmauer --> 1,40m wird erreicht
b) Senkung der Geschosshöhe KG um 7cm. --> 1,40m wird erreicht
c) Tieferlegung des Hauses um 7cm --> 1,40m wird erreicht
d) Berechnungsformel lautet "freiliegende Flächen / Umfang". Somit wäre auch eine Erhöhung des Umfangs möglich. --> 1,40m wird erreicht

Welche Lösung seht Ihr als sinnvoll an? Welche der o.g. Optionen können dazu führen, dass der Bauantrag zurückgezogen werden muss und neu eingereicht werden muss?

Wie seht Ihr generell den Entfall der "Fläche Stützmauer"? Habe nämlich folgendes dazu gefunden:
"Eine im Verhältnis zum Gebäude geringfügige Abgrabung verändert die Geländeoberfläche nicht (Nr. 2.4 VV Bauordnung NW). Eine Abgrabung, die sich über die gesamte Gebäudebreite erstreckt und dazu führt, dass alle dort gelegenen Räume belichtet und zu Aufenthaltsräumen werden, ist keine im Verhältnis zum Gebäude geringe Abgrabung (OVG NW, U. v. 18.4.1991 - 11 A 69/87 - aaO. Rn8).

Besten Dank für Eure Hilfe! Der Rückzug des Bauantrags und eine Neueinreichung wäre §%&$.

PS: In den Bildern ist noch vom Fußboden (Fertigmaß) gerechnet. Da lagen wir noch bei ca. 25cm. Da die Berechnung aber vom Rohbaumaß zu erfolgen hat, können 18cm abgezogen werden.
berechnung-mittlere-hoehe-kg-abzug-stuetzmauer-252686-1.jpg
 
E

Escroda

Der "Prüfer" des Bauantrags ist der Auffassung, dass die Fläche hinter der Stützmauer (siehe auch rote Markierung im Anhang "Nord-West Ansicht) nicht zur Fläche des KG, die im Erdreich liegt, gezählt werden darf.
Da bin ich ganz bei ihm.
Welche Lösung seht Ihr als sinnvoll an?
Wenn Geld keine Rolle spielen würde, hätte ich die Nord-östliche Außenwand mit dem Erdgeschoss bündig geplant, also d). Das würde jetzt aber vermutlich zur Neueinreichung führen.
Wenn Du bei b) und c) sicher bist, dass es reicht, würde ich c) bevorzugen. Für eine Umplanung nach a) wäre vermutlich auch eine Neueinreichung nötig.

Sprich mal mit dem Sachbearbeiter, welche Lösung aus seiner Sicht die einfachste wäre.
 
11ant

11ant

Besten Dank für Eure Hilfe! Der Rückzug des Bauantrags und eine Neueinreichung wäre §%&$.
Soll das am Schluss des Satzes ein Schimpfwort aus einer Asterix-Sprechblase darstellen ?

Da bin ich ganz bei ihm.
Das freut mich zwar, wenn der Fachmann da ebenso tendiert wie ich, aber: ceterum censeo, Du solltest diesen Stolperstein der Baubehörde als göttlichen Wink ansehen, dieses furchterregend häßlich komponierte Haus so nicht zu bauen.
 
sichtbeton82

sichtbeton82

Danke für eure Unterstützung!

Gibt es einen Paragraphen der auf die Gründe zur Aufhebung bzw. zur notwendigen Neueinreichung eingeht. Und/oder gibt es eine Auflistung solcher Gründe?

Wie ist es auf der gegenüberliegenden Seite? Dort liegt unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche ein Fenster (Kinderbad). Hier soll eine Abgrabung im Sinne eines Lichtschachts erfolgen. Diese (da geringfügige) Abgrabung wird aber nicht zu freiliegenden Fläche gerechnet, oder?


Die mangelnde Ästhetik nehme ich mal so hin. Aber es erscheint mir als durchaus wichtiger, dass Form follows function Trumpf ist. Aber ich stehe vor allem in der Kombination mit einem Spritzer Dadaismus oft allein mit meiner Meinung da. Wie gesagt, für uns ist die Funktion der Räume maßgegebend und bestimmend. Hier findet ein Großteil des Lebens statt bzw. vor allem hierfür muss der Wohlfühlcharakter stimmen. Wie das Haus von außen, insbesondere für „andere“ erscheint, ist mir (relativ) Wurst. Ich/wir müssen uns wohlfühlen. Klar könnte man das Haus des Nikolaus, dass jeder in der Straße, jeder in dem Ort hat hinstellen. Aber der Hang bietet sich für diese Stufenform hervorragend dafür an. Es werden sicherlich tolle Dachterrassen. Die Fenster sind so angebracht um viel Licht ins Haus zu holen. Der Norden wird annähernd geschlossen. Es ist auch vieles ein Kompromiss. Komplett durchragenden Fensterflächen wären wir auch nicht abgeneigt, das kostet allerdings und minimiert bspw. den Stauraum. Das „Hotel“ wird durchgeboxt… im Sinne von Gargamel „und wenn es das letzte ist, was ich tue“… J


A propos, bei anderen Themen, bspw. bin ich auch so unterwegs. Da habe ich lieber den alltagsuntauglichen Lotus als den alltagstauglichen Golf. Auch hier Form follows function. Der für mich absolut höchstpriorisierteste Zweck ist Spass.
 
E

Escroda

Gibt es einen Paragraphen der auf die Gründe zur Aufhebung bzw. zur notwendigen Neueinreichung eingeht.
§61 HBO
(2) ... Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Ich will jetzt nicht sagen, Du hast Glück gehabt, dass dein Antrag nicht abgelehnt wurde, aber die Einstufung der Vollgeschossigkeit als geringen Mangel seitens der Bauaufsicht mit der Möglichkeit der Nachbesserung halte ich für fair.
Und/oder gibt es eine Auflistung solcher Gründe?
Angesichts der Vielzahl von möglichen Mängeln halte ich eine Liste für unaufstellbar. Mir ist jedenfalls keine bekannt.
Diese (da geringfügige) Abgrabung wird aber nicht zu freiliegenden Fläche gerechnet, oder?
Ich denke, da wirst Du dich der Auffassung der Bauaufsicht fügen müssen.
Handlungsempfehlung HBO:
2.5 ... Handelt es sich um eine Aufschüttung / Abgrabung als Bestandteil eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht verpflichtet, die Geländeoberfläche eines Grundstücks antragsgemäß in der Weise festzulegen, dass durch die Aufschüttung / Abgrabung die Vollgeschosseigenschaft eines Geschosses verloren geht oder entsteht. ...

Dem könntest Du jetzt wieder etwas weiter unten unter der gleichen Nummer entgegenhalten
...
Im Verhältnis zum Gebäude geringfügige Abgrabungen vor Außenwänden, z.B. vor Kellerfenstern, verändern die Geländeoberfläche nicht. ...

aber das würde vermutlich in einem juristischen Streit enden, so dass Du vielleicht in zwei Jahren mit dem Bau beginnen könntest. Rede mit den Leuten persönlich. Im Allgemeinen ist die Behörde nicht der Feind des Bauherren, auch wenn es vereinzelt Sachbearbeiter gibt, die sich so verhalten.

Bezüglich der roten Fläche könntest Du argumentieren, dass eine Wand entlang der gestrichelten Linie einen Kellerraum schaffen würde, der eindeutig zur Ermittlung der mittleren Wandhöhe beiträgt (ob das dann reicht, weiß ich nicht). Oder wie wär's mit dem Tausch von Mudroom und Keller DG, wie ursprünglich geplant, nur dass der Keller DG durch den Mudroom betreten wird?

Was sagt eigentlich dein Architekt dazu?
 
sichtbeton82

sichtbeton82

Vielen Dank noch mal für die Unterstützung. Der Bauantrag wurde nun von uns zurückgezogen. Die einzige Möglichkeit eine Änderung des "alten" Bauantrags durchgehen zu lassen, wäre der Wegfall der Tür "Mudroom" (also Punkt a) gewesen.

Nun wird der "neue" eingereicht mit einer Tieferlegung des Hauses um 12cm. Ich hoffe, dass geht nun schnell durch...
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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