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ᐅ Bedeutung raumwirksamer Garagen

Erstellt am: 06.04.17 06:55
T
teutates
Hallo,

ich habe eine Frage zum Bebauungsplan, der für unser Grundstück gültig ist.
Stellplätze und Garagen sowie untergeordnete Nebenanlagen sind auf den Grundstücken grundsätzlich auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Davon ausgenommen sind die Grundstücksflächen, die in einer Tiefe von 5 m entlang der Straßenbegrenzungslinie (Straßen und Wege) liegen. Hier sind raumwirksame Garagen einschließlich Carports sowie Nebenanlagen unzulässig. Dies betrifft natürlich nicht die zulässigen Grundstückseinfriedungen nach Maßgabe der Örtlichen Bauvorschrift. Damit wird die angestrebte offene und lockere Bebauungsstruktur gesichert und ein Beitrag zu einem hochwertigen Wohnumfeld geleistet.

Was darf ich mir unter "raumwirksame Garagen" vorstellen? Wir müssen im Südwesten des Grundstücks unsere Einfahrt bauen, unser Carport sollte eigentlich direkt an die Grenze im Südosten (haben ein Randgrundstück, weiter im Osten ist also nichts). Dem Bebauungsplan zu urteilen
Y
ypg
14.10.24 21:46
teutates schrieb:

Begründung im Bebauungsplan zum Thema Garagen:
Da sehe ich keine Möglichkeit für Dich, wenn Du nicht auch den Bauamtsleiter aus Kindertagen kennst.
11ant14.10.24 23:37
teutates schrieb:

Textliche Festsetzung:
Garagen und Carports im Sinne des § 12 Baunutzungsverordnung und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen sind in einem Abstand von 5 m zu Straßenverkehrsflächen unzulässig. (§ 9 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 23 Baunutzungsverordnung)
Zusätzlich gibt es nun die Besonderheit, dass im Gebiet jemand ein Carport mit weniger als 5m Abstand gebaut hat - er hat eine Ausnahme / Befreiung erhalten.
Dann begehre die Befreiung (und beziehe Dich wohl besser erst bei Ablehnung auf die Ermessensbindung), und/oder binde den Carport in die Einfriedung ein.
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carport