H
Honigkuchen
Hallo zusammen,
hoffe, ich bin im richtigen Unterforum.
- Wenn ihr bereits gebaut habt, ging es euch eventuell auch schon mal so:
Ihr habt den Bebauungsplan durchgelesen - und einige Dinge überhaupt nicht kapiert
Ich hab' wirklich viel gesucht und gelesen, aber wirklich verstehen tu ich's, ehrlich gesagt, doch nicht.
Kurz umgerissen:
Wir haben ein Hanggrundstück; oben, auf der Straßen-/Eingangsseite wäre dann das Erdgeschoss, darunter, Garten-/hangabwärtsseits, das Gartengeschoss; also quasi ein Wohnkeller.
Den künftigen Architekten suchen wir noch, insofern hab' ich gerade keinen zum Befragen :-(
Wäre lieb, wenn ihr mir helfen könntet.
Hier die Texte, die ich nicht verstehe (mit jeweils einer Frage in Grün dahinter):
Traufhöhe
Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt von Oberkante Dachhaut und Außenkante Außenwand.
Die Traufhöhe darf eine Höhendifferenz von 4,50 Meter im Verhältnis zur Oberkante der bergseitig angrenzenden Straßenverkehrsfläche, gemessen auf der Grenzlinie zwischen Baugrundstück und Straße in Mitte der straßenseitigen Fassade, nicht überschreiten.
- Bedeutet das:
Dort, wo die Außenwand auf das untere Teil vom Dach trifft, darf die sichtbare Wand, von der Straße oben aus gesehen, höchstens 4,50m hoch sein?
Da wir ein Zeltdach machen müssen, wäre es möglich, mit z.B. einer Art Mansarddach den Bebauungsplan bissel zu umgehen und dadurch ein Dachgeschoss zu kriegen, in dem man an den Rändern stehen kann, das also an den Rändern keine richtig krassen Dachschrägen hat?
- So ein Mansarddach sieht ja so aus, daß man quasi die gerade Außenwand auch schon mit Dachziegeln "pflastert"; also, man läßt die Außenwand des Hauses auf die Dachhaut treffen, hat aber dennoch keine Dachschrägen ?
Das wäre nämlich das, was wir gerne haben wollten!
Firsthöhe
Oberer Bezugspunkt für die Firsthöhe ist die absolute Höhe bezogen auf den Scheitel des Gebäudes
Die Firsthöhe darf eine Höhendifferenz von 10,00 Meter im Verhältnis zur Oberkante der bergseitig angrenzenden Straßenverkehrsfläche, gemessen auf der Grenzlinie zwischen Baugrundstück und Straße in Mitte der straßenseitigen Fassade, nicht überschreiten.
??????????????????
Heißt das, wenn ich jetzt oben auf der Straße vor dem Haus stehe, daß dann, gemessen ab dem Straßenniveau, das Haus höchstens 10m inkl. Dach hoch sein darf, oder beziehen sich die 10,00m auf die Gesamthöhe, also inkl. Gartengeschoss, was ja ca. 3 Meter tiefer liegt ??? Wenn ich also das Gartengeschoss abziehe, wären dann noch ca. 7,00m "übrig" an Maximalhöhe vom Haus, von der Straße aus gesehen ?
Doofe Formulierungen.. (oder ich bin zu doof )
Oberkante der untergeordneten Gebäudeteile
Die Oberkante (Firstlinie) der untergeordneten Gebäudeteile muß die Höhe des Hauptfirstes um mindestens 1,00m unterschreiten.
??????????
Was sind untergeordnete Gebäudeteile ?
Meinen die sowas wie Garagen ?!
Maximal sichtbare Wandhöhe
Eine sichtbare Wandhöhe zwischen dem Schnittpunkt angelegtes Gelände und dem obersten Wandabschluss der jeweiligen Außenwand darf 7,00m an keiner Stelle des Gebäudes überschreiten.
Wände unter Giebelflächen sind hierbei nicht mitzurechnen.
Hier gilt als oberer Wandabschluss die Waagerechte in der Mitte zwischen den Schnittlinien der Wand mit der Dachhaut.
????????????
Kann mir das mal bitte jemand auf Deutsch übersetzen ?
Heißt das, egal, ob ich von unten, ca. 3 Meter tiefer, vom Garten aus auf das Haus schaue, oder ob ich von der Straße aus draufgucke:
Es darf maximal 7 Meter hohe Wand zu sehen sein ?
Falls Ja, könnte man das ggf. wieder mit einem Mansarddach umgehen, also zu viel "sichtbare Wand" mit Dachziegeln zupflastern ?
Zu den erlaubten Dachformen sei noch zu sagen:
Dächer sind ausschließlich mit einer Dachneigung von mindestens 30° und höchstens 45° zulässig.
Für Spitz- und Zeltdächer beträgt die Mindestdachneigung 22°, höchstens 40°.
Nicht zulässig sind Pultdächer (auch höhenversetzte und seitlich versetzte Pulte) und Tonnendächer, ferner höhenversetzte Satteldächer soweit bei diesen das Höhenversatzmaß 2,00m überschreitet.
- Daraus geht jetzt aber nicht hervor, daß ein Mansarddach verboten wäre, oder ?
Wäre echt cool, wenn wir dem Bebauungsplan durch solch ein Dach ein Schnippchen schlagen könnten.
Danke schon mal für eure Hilfe.
Liebe Grüße
Honigkuchen
hoffe, ich bin im richtigen Unterforum.
- Wenn ihr bereits gebaut habt, ging es euch eventuell auch schon mal so:
Ihr habt den Bebauungsplan durchgelesen - und einige Dinge überhaupt nicht kapiert
Ich hab' wirklich viel gesucht und gelesen, aber wirklich verstehen tu ich's, ehrlich gesagt, doch nicht.
Kurz umgerissen:
Wir haben ein Hanggrundstück; oben, auf der Straßen-/Eingangsseite wäre dann das Erdgeschoss, darunter, Garten-/hangabwärtsseits, das Gartengeschoss; also quasi ein Wohnkeller.
Den künftigen Architekten suchen wir noch, insofern hab' ich gerade keinen zum Befragen :-(
Wäre lieb, wenn ihr mir helfen könntet.
Hier die Texte, die ich nicht verstehe (mit jeweils einer Frage in Grün dahinter):
Traufhöhe
Oberer Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt von Oberkante Dachhaut und Außenkante Außenwand.
Die Traufhöhe darf eine Höhendifferenz von 4,50 Meter im Verhältnis zur Oberkante der bergseitig angrenzenden Straßenverkehrsfläche, gemessen auf der Grenzlinie zwischen Baugrundstück und Straße in Mitte der straßenseitigen Fassade, nicht überschreiten.
- Bedeutet das:
Dort, wo die Außenwand auf das untere Teil vom Dach trifft, darf die sichtbare Wand, von der Straße oben aus gesehen, höchstens 4,50m hoch sein?
Da wir ein Zeltdach machen müssen, wäre es möglich, mit z.B. einer Art Mansarddach den Bebauungsplan bissel zu umgehen und dadurch ein Dachgeschoss zu kriegen, in dem man an den Rändern stehen kann, das also an den Rändern keine richtig krassen Dachschrägen hat?
- So ein Mansarddach sieht ja so aus, daß man quasi die gerade Außenwand auch schon mit Dachziegeln "pflastert"; also, man läßt die Außenwand des Hauses auf die Dachhaut treffen, hat aber dennoch keine Dachschrägen ?
Das wäre nämlich das, was wir gerne haben wollten!
Firsthöhe
Oberer Bezugspunkt für die Firsthöhe ist die absolute Höhe bezogen auf den Scheitel des Gebäudes
Die Firsthöhe darf eine Höhendifferenz von 10,00 Meter im Verhältnis zur Oberkante der bergseitig angrenzenden Straßenverkehrsfläche, gemessen auf der Grenzlinie zwischen Baugrundstück und Straße in Mitte der straßenseitigen Fassade, nicht überschreiten.
??????????????????
Heißt das, wenn ich jetzt oben auf der Straße vor dem Haus stehe, daß dann, gemessen ab dem Straßenniveau, das Haus höchstens 10m inkl. Dach hoch sein darf, oder beziehen sich die 10,00m auf die Gesamthöhe, also inkl. Gartengeschoss, was ja ca. 3 Meter tiefer liegt ??? Wenn ich also das Gartengeschoss abziehe, wären dann noch ca. 7,00m "übrig" an Maximalhöhe vom Haus, von der Straße aus gesehen ?
Doofe Formulierungen.. (oder ich bin zu doof )
Oberkante der untergeordneten Gebäudeteile
Die Oberkante (Firstlinie) der untergeordneten Gebäudeteile muß die Höhe des Hauptfirstes um mindestens 1,00m unterschreiten.
??????????
Was sind untergeordnete Gebäudeteile ?
Meinen die sowas wie Garagen ?!
Maximal sichtbare Wandhöhe
Eine sichtbare Wandhöhe zwischen dem Schnittpunkt angelegtes Gelände und dem obersten Wandabschluss der jeweiligen Außenwand darf 7,00m an keiner Stelle des Gebäudes überschreiten.
Wände unter Giebelflächen sind hierbei nicht mitzurechnen.
Hier gilt als oberer Wandabschluss die Waagerechte in der Mitte zwischen den Schnittlinien der Wand mit der Dachhaut.
????????????
Kann mir das mal bitte jemand auf Deutsch übersetzen ?
Heißt das, egal, ob ich von unten, ca. 3 Meter tiefer, vom Garten aus auf das Haus schaue, oder ob ich von der Straße aus draufgucke:
Es darf maximal 7 Meter hohe Wand zu sehen sein ?
Falls Ja, könnte man das ggf. wieder mit einem Mansarddach umgehen, also zu viel "sichtbare Wand" mit Dachziegeln zupflastern ?
Zu den erlaubten Dachformen sei noch zu sagen:
Dächer sind ausschließlich mit einer Dachneigung von mindestens 30° und höchstens 45° zulässig.
Für Spitz- und Zeltdächer beträgt die Mindestdachneigung 22°, höchstens 40°.
Nicht zulässig sind Pultdächer (auch höhenversetzte und seitlich versetzte Pulte) und Tonnendächer, ferner höhenversetzte Satteldächer soweit bei diesen das Höhenversatzmaß 2,00m überschreitet.
- Daraus geht jetzt aber nicht hervor, daß ein Mansarddach verboten wäre, oder ?
Wäre echt cool, wenn wir dem Bebauungsplan durch solch ein Dach ein Schnippchen schlagen könnten.
Danke schon mal für eure Hilfe.
Liebe Grüße
Honigkuchen