Bebautes Grundstück beliebig teilen? Niedersachsen

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M

Mojos

Hallo!
Wir haben letztes Jahr gebaut und konnten in unser Haus in einem Neubaugebiet einziehen. Wir haben ein Eckgrundstück und grenzen an mehrere Grundstücke des alten Dorfes an. Eins dieser Grundstücke ist mit einem vermieteten Wohnhaus, einem angebauten Stall und einem daran angebauten Carport bebaut. Bevor wir hier bauten wurde der Stall und unter anderem unser Grundstück für Pferdehaltung genutzt, wobei der Pferdebesitzer nicht auf dem Nachbargrundstück wohnte. Südlich des Stalls befindet sich eine kleine vo Stall aus zu begehende Freifläche, welche dann an unser Grundstück angrenzt. Die Mieter der Wohneinheit nutzen werder diese Grünfläche noch den Stall, die Pferde sind hier nicht mehr untergebracht.

Wir haben nun den Gedanken, ob wir vielleicht diese Grünfläche inklusive Stall und evtl Carport dem Eigentümer abkaufen können, da wir mit dem Gedanken der Tierhaltung spielen. Die Frage die wir uns stellen ist jetzt aber, ob man ein Grundstück nach belieben teilen kann? Der Stall ist an das Wohnhaus angebaut, wenn auch leicht verletzt. Es gibt eine Tür als Verbindung zwischen den Gebäuden. Die Stromversorgung läuft auch über das Wohnhaus. Baulich scheinen die Gebäude aber getrennt zu sein. Kann man durch die Gebäude eine Trennung vollziehen?
Anbei mal ein Plan, wie die Gebäude liegen. Die rote Linie würde die neue Grundstücksgrenze sein.

Wir befinden uns in Niedersachsen.

Liebe Grüße von Mojo
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E

Escroda

ob man ein Grundstück nach belieben teilen kann?
Nicht nach Belieben, sondern nach Recht und Gesetz, z.B. §19 Baugesetzbuch, §8 Niedersächsische Bauordnung oder den Landesvermessungsvorschriften.
Es gibt eine Tür als Verbindung zwischen den Gebäuden.
Wenn eine Grenze zwischen den Gebäuden verlaufen soll, müssen die Grenzwände zur Gebäudeabschlusswand ertüchtigt werden, d.h. Öffnungen sind zu verschließen. Alternativ kann man eine Vereinigungsbaulast eintragen lassen. Die Grundstücke wären dann grundbuchlich getrennt, baurechtlich aber nicht. Weitere baurechtliche oder abwasserrelevante Probleme können sich nach Ortsbesichtigung und Satzungsstudium ergeben - meistens sind sie aber lösbar.
 
M

Mojos

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Türöffnung würden wir auf jeden Fall verschließen wollen, das wäre nicht das Problem. Angenommen der Eigentümer lässt sich auf einen Verkauf ein, an wen müssten wir uns als nächstes wenden? Gibt es entsprechende Anträge die man beim Bauamt einreicht?
 
E

Escroda

an wen müssten wir uns als nächstes wenden?
Ich empfehle einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI). Der kennt sich im Allgemeinen mit den für seine Arbeit wichtigen baurechtlichen Fallstricken aus.
Gibt es entsprechende Anträge die man beim Bauamt einreicht?
In vielen Bundesländern muss man keine Teilungsgenehmigung mehr vom Bauamt einholen, IMHO gehört NI dazu; aber auch hier ist der ortsnahe ÖbVI der richtige Ansprechpartner.
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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