Baurecht: Doppelhaushälfte mit Anbau für Hauswirtschaftsraum als Garage

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PaoloPi

Hallo zusammen ich bin bisher nur als stiller Leser in diesem Forum aktiv gewesen, bräuchte nun jedoch selbst einen Ratschlag.

Darf man in der Abstandsfläche (3m zum Nachbargrundstück) einen Anbau im Sinne einer Garage errichten (mit Tür ins Haus), diesen jedoch als Technikraum/Hauswirtschaftsraum nutzen oder wird das Bauamt das nicht genehmigen? Ich weiß vom Hörensagen, dass ein Schuppen im Format 3x6m oder 3x9m _angeblich_ möglich sei.
Falls sich jemand fragt warum nicht einfach direkt eine Garage gebaut wird, die Stellfläche fürs Auto befindet sich bereits wo anders.

Grüße und Danke
 
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icandoit

Hier (BY) duerfte ich auch 9 m lang 3 m hoch nachtraeglich was errichten. Nach Ruecksprache mit dem Bauamt und Abstimmung mit dem Nachbar.

Ergo Dein Ansprechpartner ist das Bauamt. Danach der Nachbar.
 
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Escroda

Darf man in der Abstandsfläche (3m zum Nachbargrundstück) einen Anbau im Sinne einer Garage errichten (mit Tür ins Haus), diesen jedoch als Technikraum/Hauswirtschaftsraum nutzen...?
Mal von NRW ausgehend steht in §6, Absatz 8, Bauordnung NRW 2018, was innerhalb der Abstandsflächen gebaut werden darf. Da man sogar im zuständigen Ministerium erkannt hat, wie missverständlich die Formulierung im Gesetz ist, gibt es eine Handlungsempfehlung auf den Seiten des Ministerius und auch bei der Architektenkammer aknw.de, die Licht ins Dunkle bringt.
Wenn Du hier auf konkretere Hilfe hoffst, muss Du auch konkret werden, z.B. mit einem Lageplan mit Maßen, geplanten und vorhandenen Gebäuden mit tatsächlicher und geplanter Nutzung, Nachbarbebauung, Angaben zu eventuellen Baulasten und Bebauungsplanfestsetzungen.
Technikraum/Hauswirtschaftsraum
Ist eine unspezifizierte Nutzungsangabe. Es ist ein Unterschied, ob sich in dem Raum eine Wärmepumpe oder ein Ölbrenner befindet. Und Hauswirtschaftsraum wird regelmäßig als Aufenthaltsraum gewertet.
... oder wird das Bauamt das nicht genehmigen?
Ein Gebäude oder eine Garage ist unter bestimmten Voraussetzungen (§62, Absatz 1, Nr. 1 a) und b)) genehmigungsfrei. Die Einhaltung aller Vorschriften obliegt dann allein dem Bauherrn. Häufig vorkommend und dennoch illegal wäre die Nutzung einer Garage als Werkstatt oder Partyraum.
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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