Baugenehmigung Roter Punkt vs. Kenntnisgabever. Grünpunkt

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S

Serdar88

Guten Tag Zusammen,

ich habe vor kurzem ein Grundstück in einem Neubaugebiet erworben und plane dort auch in nächster Zeit einen Bauantrag einzureichen (der Architekt).
In unserem Gebiet, ist das Kenntnisgabeverfahren möglich.

Jetzt habe ich aber einen Architekten an der Hand, der mir nur die LP1-5 umsetzt und dann raus ist (PL durch Freund). Meine sorge, wenn ich den Grünpunkt beantrage, dass es später zu Unstimmigkeiten kommt und der Architekt raus ist, bzw. ich später Ärger habe.

Obwohl ich weiß, dass der Grünpunkt günstiger und viel schneller ist, überlege ich mir, den Rotpunkt (normalen Bauantrag) anzustoßen..

Wie würdet Ihr mit so einer Situation umgehen?
Bitte um Hilfestellung und Tipps

Leider konnte ich zu dieser Thematik nichts finden.

Besten Dank im Voraus für eure Bemühungen und Anregungen.

LG
 
E

Escroda

Deine Bedenken sind IMHO nur dann berechtigt, wenn der Architekt nicht versichert ist und in Kürze die Auswanderung plant. Wenn er die Verantwortung im Kenntnisgabeverfahren übernommen hat, dann haftet er für seine Planung.
Welche Unstimmigkeiten befürchtest Du denn?
 
S

Serdar88

Deine Bedenken sind IMHO nur dann berechtigt, wenn der Architekt nicht versichert ist und in Kürze die Auswanderung plant. Wenn er die Verantwortung im Kenntnisgabeverfahren übernommen hat, dann haftet er für seine Planung.
Welche Unstimmigkeiten befürchtest Du denn?
Servus,

meine Sorge ist, ein zusätzliches Risiko einzugehen

In so einem Fall, wenn etwas nicht übereinstimmt, muss ich mich damit stark rumschlagen.

Beim Rotpunkt, wenn ich es richtig verstanden habe, sagt mir das Amt im Vorgang schon was dazu "No Gos" und ich habe später keine grossen bzw. kritischen Diskussionen.. =? oder?

LG
 
E

Escroda

ein zusätzliches Risiko einzugehen
Richtig ist, dass Entwurfsverfasser und Bauherr die Verantwotung für die Einhaltung aller Vorschriften tragen. Dabei trägt der ausgebildete Fachmann natürlich den weitaus größten Teil. Wenn der nicht mehr greifbar ist, musst Du natürlich herhalten. Bei einem Berufsanfänger oder einem begnadeten Entwerfer aber grausigen Vorschriftenkenner steigt dein Risiko zwar, doch es liegt schon im Eigeninteresse des Architekten vernünftig zu planen. Und allzu kompliziert ist ein Einfamilienhaus im Bebauungsplan-Gebiet auch nicht.
Beim Rotpunkt, wenn ich es richtig verstanden habe, sagt mir das Amt im Vorgang schon was dazu "No Gos" und ich habe später keine grossen bzw. kritischen Diskussionen.. =? oder?
Ja, aber der Prüfaufwand beim vereinfachten Verfahren hält sich doch in Grenzen. Klar, es guckt noch mal einer drüber, das tut im Kenntnisgabeverfahren meist auch noch jemand - allerdings ohne Verpflichtung und Verantwortung. Ob sich der Aufwand lohnt, kommt auf dein Vertrauen in den Planer an, den Bebauungsplan und die Behörde.
Jedenfalls hat deine Überlegung nichts damit zu tun, dass nur LP1-5 übernommen werden. Egal ob §51 oder §52, dein Entwurfsverfasser schuldet Dir eine vorschriftenkonforme Planung und er haftet dafür.
 
11ant

11ant

Und allzu kompliziert ist ein Einfamilienhaus im Bebauungsplan-Gebiet auch nicht.
Im speziellen Fall der Ausreizung des mit einer Viertelkreislinie gesegneten Baufensters sehe ich durchaus Risiken, aber eher bei der Einmessung der Baustelle als auf planerischem Terrain. Ich hatte Dir im anderen Thread ja das Beispiel von @Oakland verlinkt - da gab es meines Erinnerns Probleme durch Ungenauigkeiten in Höhenfeststellungen.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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