Baugesetzbuch Paragraf 13b - Bauen im Außenbereich

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T

TiDitt

Hallo,
Ich habe eine Frage bzgl des neuen Paragrafen 13b.
Und zwar habe ich ein Grundstück, das als Grünland deklariert ist und unmittelbar an ein Baugrundstück angrenzt.
Ist es nach dem neuen §13b Baugesetzbuch nun möglich, das Grünland in Bauland umzuwandeln und ein Haus darauf zu bauen?
 
E

Egon12

Baugrundstück ungleich Bebauungsplan

im § 13a auf den sich §13b bezieht werden Regelungen für Bebauungspläne im Innenbereich getroffen.

Für dich ist vermutlich immer noch § 35 Baugesetzbuch maßgeblich
 
T

TiDitt

Paragraf 13b Baugesetzbuch besagt aber folgendes:

"
§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplan nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen."
 
11ant

11ant

Für ein einzelnes Grundstück sagt das alles garnichts.

Der §13 beschäftigt sich nicht mit Bebauungsplänen an sich, sondern speziell mit der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens bei ihrer Aufstellung. In §13a wird dann erklärt, daß und wann die Grundsätze des §13 auf den Fall der Verdichtung anzuwenden sind. Dabei geht es um Baugrundstücke, die durch Abteilung der Hintergärten von solchen Grundstücken entstehen, die ihrerseits an den Vorderenden zusammenhängend nach § 34 bebaut wurden. § 13b wiederum erklärt, den Sinn des § 13a auch auf eine ähnliche Fallgruppe zu übertragen, nämlich auf Bereiche, die nicht wie beim § 13a im "Kern" bereits bebauter Gebiete entstehen, sondern "daneben".

Von der Idee her kann der § 13b Dein Grundstück also durchaus erfassen. Aber nicht einzeln. Du wirst regulär also abwarten müssen, bis die Gemeinde für die Flur, in der Dein Grundstück liegt, auf Grundlage des § 13b einen Bebauungsplan erlassen möchte. Wenn ihr Hunger nach neuem Bauland vorher gestillt ist, wird sie das so bald nicht tun. Alternativ kannst Du anregen, den Grenzverlauf des Gültigkeitsbereiches des Nachbar-Bebauungsplanes so zu ändern, daß Dein Grundstück da noch mit hineinfällt. In der Praxis setzt das ein gutes Verhältnis zu maßgeblichen Herrschaften in Rat und / oder Verwaltung voraus - einschließlich, mit deren Freunden nicht verfeindet zu sein
 
Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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