Für mich ist nicht nachvollziehbar warum du jetzt hier Thread kaperst; obwohl es dem TE um hier was ganz anderes geht.für Laien ist es nicht nachvollziehbar..
Das ist ein Gerücht.Bei allen Banken kommt man nach 10 Jahren aus dem Darlehen... bei der L-Bank nicht...
Eine Kündigung ist eine Erklärung, die für ihre Wirksamkeit dem Kündigungsempfänger zugehen muss. Die Erklärung bedarf zwar keiner bestimmten Form, aus Sicherheitsgründen empfehlen wir allerdings mindestens die Textform.
Das Recht auf Kündigung richtet sich nach dem Gesetz und den vertraglichen Regelungen. Wann und aus welchen Gründen Sie oder die L-Bank zur Kündigung des Darlehens berechtigt sind, entnehmen Sie bitte Ihrem Darlehensvertrag und den Allgemeinen Bestimmungen.
Sie sollten jedoch wissen, dass Sie während einer Zinsbindungsfrist bei einem Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz das Darlehen grundsätzlich nicht kündigen können bzw. eine Kündigung nur zum Ende der Zinsbindung möglich ist. Die Unkündbarkeit vor Ablauf der Zinsbindung ist die faire Gegenleistung für die langfristige Zinssicherheit. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz bei gebundenem Sollzinssatz aber folgende Ausnahmen:
- In jedem Fall können Sie das Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens (Vollauszahlung des Nettodarlehensbetrags) mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie also die Kündigung erklären, allerdings müssen Sie dabei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einhalten. Für den Fall, dass Sie nach dem vollständigen Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Sollzinsbindung oder über die Zeit der Rückzahlung getroffen haben, tritt für die Berechnung des 10-Jahreszeitpunktes der Zeitpunkt der neuen Vereinbarung an die Stelle des vollständigen Empfangs.