O
Otus11
Garage = GarageDa wir ja eigentlich eher mit Doppelcarport planen, wäre jetzt die Frage, ob Carports auch darunter fallen...
Carport = Gebäude ohne Aufenthaltsräume
Carport fällt also auch unter die Privelligierung des 5 Abs. 8 Satz 2.
Nicht ganz korrekt war es oben mit dem Abstand von 1 m, gemeint ist ein MindestAbstand von 1 m.
2 m Abstand ginge also doch, 0,9 m aber nicht.
Verständlicher ist es in der Broschüre
Tipps für Nachbarn. Was Sie vom Nachbarrecht in
Niedersachsen wissen sollten
beschrieben:
"Grundsätzlich darf eine Garage unmittelbar an die Grenze gesetzt werden oder in einem Abstand von mindestens 1 m zur Grenze. Innerhalb des Bauwiche von 3 m zur Grenze darf die Garage nicht höher als 3 m sein. Dies gilt ebenso für einen offenen Carport. Auch andere kleinere Nebengebäude dürfen grundsätzlich unmittelbar an die Grenze oder mit einem Grenzabstand von mindestens 1 m gebaut werden. Innerhalb des Bauwiche von 3 m dürfen auch diese nicht höher als 3 m sein. Sie dürfen keine Aufenthaltsräume enthalten und keine Feuerstätten (Ofen-, Öl- oder Gasheizung). In Betracht kommen also vor allem Gerätehäuser und Gewächshäuser. Wenn ein solches Nebengebäude nicht mehr als 40 m³ Brutto-Rauminhalt (im Außenbereich: nicht mehr als 20 m³) haben soll, ist weder eine Baugenehmigung noch eine Mitteilung erforderlich. Werden auf einem Grundstück ein solches Nebengebäude und eine Garage im Bauwich errichtet, darf ihre Gesamtlänge an keiner Grenze 9 m überschreiten.
Betrachtet man das ganze Grundstück, so darf der Grenzabstand zu allen Nachbarn insgesamt nur auf einer Länge von 15 m unterschritten werden."