Bauabnahme Neubau trotz fehlender Wärmepumpe. Wesentlicher Mängel?

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H

HessamA

Hallo liebe Forumsmitglieder:innen,

Wir haben im März 2021 von einem Bauträger ein Haus erworben und haben dem klassischen Bauträger und maklervertrag. Nun steht am 28.09.2022 die Abnahme an. Vertraglich vereinbarte Frist ist der 30.09.2022. Nun hat der Bauträger in seinem Schreiben zur Abnahme angemerkt, dass die Heizungsanlage noch nicht final abgeschlossen sein wird zum Abnahmetermin und wir mit Provisorien arbeiten müssen. Was genau fehlt und um welche Provisorien es sich handelt, hat er nicht geschrieben. Wir wissen aber aufgrund von mündlichen Aussagen, dass die Wärmepumpe fehlt. Ist das Fehlen der Wärmepumpe nicht ein wesentlicher Mängel, aufgrund dessen wir die Abnahme verweigern sollten? Ich habe das Gefühl, dass der Bauträger die Abnahme vor der Frist durchboxen möchte um eventuelle Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

Danke im voraus für eure Hilfe.
 
S

SoL

Wenn die komplette Wärmepumpe fehlt, fehlt die Heizung.
Abnahme würde ich nicht durchführen. Für den Rest ja, aber Heizung halt nicht. Bzgl. Schadenersatz: Was steht in Eurem Vertrag?
 
11ant

11ant

Wir haben im März 2021 von einem Bauträger ein Haus erworben und haben dem klassischen Bauträger und maklervertrag. Nun steht am 28.09.2022 die Abnahme an. Vertraglich vereinbarte Frist ist der 30.09.2022. Nun hat der Bauträger in seinem Schreiben zur Abnahme angemerkt, dass die Heizungsanlage noch nicht final abgeschlossen sein wird zum Abnahmetermin und wir mit Provisorien arbeiten müssen. Was genau fehlt und um welche Provisorien es sich handelt, hat er nicht geschrieben. [...] Ich habe das Gefühl, dass der Bauträger die Abnahme vor der Frist durchboxen möchte um eventuelle Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
Da hätte er sich bei mir wahlweise geschnitten oder mit Zitronen gehandelt. Ich würde dankend den Erhalt seiner Mitteilung über den Umstand und dessen Folge der Hinfälligkeit des Abnahmetermins bestätigen, und ihm eine Frist von 14 Tagen nach Zugang setzen,
1. seine Nachricht hinsichtlich der Ausführung und Dauer des Provisoriums nachzuqualifizieren;
2. seine Wahl zu erklären, ob er nun zunächst eine Teilabnahme durchzuführen wünscht;
3. sich verbindlich zu äußern, welche Nachfristsetzung er erbittet und
4. zwei Vorschläge für einen einvernehmlich zu vereinbarenden Termin der Teil- oder Endabnahme zu unterbreiten.
Gerne auf eigenem Briefkopf, aber empfehlenswert dennoch nach Erstberatung durch einen Rechtsanwalt.
Ist das Fehlen der Wärmepumpe nicht ein wesentlicher Mängel, aufgrund dessen wir die Abnahme verweigern sollten?
Selbstverständlich kann ein Auto, bei dem "nur noch" der Motor oder die Räder fehlen, nicht in Betrieb genommen werden.
Was steht da bzgl. Auswirkungen von Nichterfüllung?
Genau: wo steht Ihr denn im Zahlungsplan, über welchen Einbehalt reden wir, und welche Poenalen sind vereinbart ?
Wir wissen aber aufgrund von mündlichen Aussagen, dass die Wärmepumpe fehlt.
Mündliche Aussagen aus welcher Quelle ?
Aktuell hört man tatsächlich überall sehr viel von Lieferverzögerungen bei Wärmepumpen. Insofern neige ich "in Dubio pro Reo" zu der Annahme, hier gebe es tatsächlich einen echten Lieferengpaß. Sofern Ihr den Lieferanten kennt, kann eine Anfrage, ob es tatsächlich daran liegt, jedoch nicht schaden. Ggf. sprecht Euren Anwalt auch darauf an, ob er Euch "fremdantragsberechtigt" sähe, die Solvenz des Unternehmens nötigenfalls gerichtlich prüfen zu lassen.
 
Zuletzt aktualisiert 04.11.2024
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