Artenverwendungsliste Neubaugebiet im privaten Bereich

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DASI90

DASI90

Hallo zusammen,

bei uns bricht gerade im Gebiet die Diskussion los, ob die Artenverwendungsliste die dem Bebauungsplan angehängt ist für den kompletten privaten Bereich bindend ist. Meiner Meinung gilt das nur für das Pflanzgebot im dem privaten Bereich aus dem Grünordnungsplan. Denn in den textlichen Festsetzungen wird nur bei dem Pflanzgebot, dass sich in der Regel auf einzelne Laubbäume beschränkt, auf die Bindung an die Artenverwendungsliste verwiesen. Oder gilt diese grundsätzlich auch für alle anderen Pflanzen im privaten Bereich einschließlich der Heckenbepflanzung?
 
M

Müllerin

Hilfreich wäre der wörtliche Auszug aus dem Plan sonst können wir hier wohl kaum was sinnvolles dazu sagen.
 
DASI90

DASI90

Ja, da muss ich dir zustimmen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplan eingetragenen und damit fest- gesetzten Pflanzgebote sind so zu verstehen, dass die markierten Standorte der Bäume um maximal 5 m verschoben werden können. – Das Nachbarrecht Baden-Württemberg ist dabei einzuhalten.

2. Für alle Pflanzgebote gilt, dass nur standortgerechte heimische Arten der Arten- verwendungsliste nach Tabelle 3 (Seite 12-13) zu verwenden sind.

3. Die im Bebauungsplan eingetragenen Einzelbäume und Gehölzbestände mit Pflanzbindung sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Baumaßnahmen imunmittelbaren Bereich zu diesen Gehölzen sind besondere Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen. Abgängige Gehölze sind innerhalb einer Wachstumsperiode zu ersetzen.

4. Bei Einzelbaumpflanzungen muss pro Baum eine unbefestigte Fläche von 6 m2 gewährleistet sein. Kleinere Baumscheiben sind zulässig, sofern die Bäume ein gut durchwurzelbares Substrat erhalten.


Bestimmungen für den privaten Bereich

11. Zufahrten und Stellplätze sind mit wasserdurchlässigem Pflaster bzw. Rasengit- tersteinen oder Schotterrasen herzustellen. Wasserundurchlässige Beläge sind ebenfalls zulässig, aber nur dort, wo das darauf anfallende Niederschlagswasser schadlos in das angrenzende Gelände auf dem eigenen Grundstück abgeleitet wird und versickert oder in eine vorhandene Regenwasserzisterne eingeleitet werden kann.

12. Die Gebietseingrünung A1 ist als Pflanzgebotsfläche mit einer 5 bzw. 3 m breiten Hecke (vergleich Planeinschrieb) aus heimischen Gehölzen herzustellen. Zu verwenden sind Gehölzarten gemäß Artenverwendungsliste Tabelle

3. Pflanz- dichte: 1 Strauch je 2,5 m2 Pflanzgebotsfläche (Korrektur gemäß Gemeinderats- beschluss vom 20.12.2016) . Der Anteil der Dornensträucher muss mindestens 1/3 betragen. Zusätzlich ist pro 50 m2 ein Laubbaum zu pflanzen. Die Anpflan- zung muss innerhalb eines Vegetationsjahres nach Fertigstellung der baulichen Anlage (Einzugstermin) erfolgen.

13. Je angefangene 250 m2 Grundstücksfläche ist auf den privaten Grundstücken ein Laubbaum (Stammumfang 12-14 cm) entsprechend Artenverwendungsliste Ta- belle 3 zu setzen. Die mittels Pflanzgebote bzw. Pflanzbindung vorgegebenen Bäume können hierauf angerechnet werden.

14. Flachdächer sind mit mindestens 8cm
Substrat bedeckt extensiv zu begrünen. Dies gilt auch für Dächer von Garagen und Carports.
Tiefgaragendächer, die nicht überbaut bzw. für Erschließungszwecke verwendet werden, sind mit einer Erdaufschüttung zu versehen und als Vegetationsfläche für Rasen, Stauden oder Bodendecker anzulegen.
 
OWLer

OWLer

Wow, das mal sehr explizit. Da bin ich ja froh, dass bei uns nur die Hecken und Nicht-Steinvorgarten bestimmt sind.
 
DASI90

DASI90

So ausführlioch finde ich das eigentlich nicht. Meiner Meinung beziehen sich die meisten Festsetzungen auf Pflanzgebote. Und mit Ausnahme der Gebietseingrünung A1 die auf manchen Grundstücken vorhanden ist am Rand des Gebiets gibt es doch keine Vorschriften die auf die Artenverwendungsliste verweisen? Also demnach auch keine Vorschriften für die sonstige Bebpflanzung inkl. Hecken etc. Auch im § für die Einfriedungen gibt es kein Verweis auf die Artenverwendungsliste oder Vorgaben für Arten.
 
11ant

11ant

Angenommen, Du hast 600 qm Grundstück, dann hast Du wegen drei angefangener 250 qm drei Pflichtbäume aus der Liste und den vierten usw. nach Deiner freien Wahl. Weiter angenommen, Du habest am einen Grundstücksende eine A1-Begleitgrünpflanzung anzulegen und am anderen nicht, dann gilt da ebenfalls einmal die Artenliste und am anderen Ende die freie Auswahl. Wenn von den drei Pflichtbäumen einer schon Bestand ist - m.E. egal ob der auch schon der Liste entspricht - mußt Du noch zwei nach Liste pflanzen und eventuelle weitere nach Laune.
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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