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Pyrate
Wir haben von unserem Architekten einen Architektenvertrag mit Vergütung nach HOAI vorgelegt bekommen. Dieser Vertrag enthält eine Klausel, die wir nicht so ganz durchschauen und bei der wir uns fragen, ob diese üblich ist:
Änderungs- und Zusatzleistungen
(1) Der AG ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs anzuordnen, die eine Erweiterung oder Wiederholung des Leistungsinhalts bzw. der erbrachten und freigegebenen Leistungen beinhalten, und er ist berechtigt Änderungen des Leistungszieles, der Vertragsziele oder des Leistungsablaufs sowie zusätzliche Leistungen anzuordnen.
Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht nur, wenn der Geschäftsbetrieb des AN auf solche Leistungen eingestellt ist und sie im sachlichen Zusammenhang mit der Vertragsausführung stehen.
Der AN ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter den Voraussetzungen des Punkt (3) verpflichtet, solche Leistungsänderungen, Leistungserweiterungen oder Zusatzleistungen auszuführen.
(2) Ordnet der AG eine Änderungs- oder Zusatzleistung im Sinne von (1) an, steht dem AN eine zusätzliche Vergütung zu. Bei Änderungs- oder Zusatzleistungen, die eine Änderung der anrechenbaren Kosten nach sich ziehen, wird das Honorar auf dieser Grundlage angepasst, ohne dass es einer gesonderten Einigung bedarf.
Bei einer Änderungs- oder Zusatzleistung, die eine Wiederholung von Grundleistungen darstellt, steht dem AN ebenfalls eine zusätzliche Vergütung zu, ohne dass es auch hierfür einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung bedarf. In diesem Fall ermittelt sich das zusätzliche Honorar auf Basis anrechenbaren Kosten der Änderungs- oder Ergänzungsleistungen bzw. -maßnahmen und der entsprechenden Wiederholungsleistung.
Bei sonstigen Änderungs- oder Zusatzleistungen (keine Wiederholung von Grundleistungen und insbesondere angeordnete Besondere Leistungen) steht dem AN ebenfalls eine zusätzliche Vergütung zu. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach folgenden
Netto-Stundensätzen:
• Auftragnehmer/Geschäftsführer XXX EUR
• Mitarbeiter/in (Dipl. Ing.) XXX EUR
• Sonstige/r Mitarbeiter/in XXX EUR
(3) Der AN nur dann verpflichtet, die geänderten, ergänzenden oder zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 4.2 zu erbringen, sofern der AG dies schriftlich anordnet und den zusätzlichen Vergütungsanspruch zumindest dem Grunde nach anerkennt. Letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Parteien auf eine gesonderte Vergütung einvernehmlich schriftlich verständigen.
Ist so eine Klausel üblich oder sollten wir hier aufpassen? Was heißt Widerholungsleistung eigentlich? Wenn uns ein Entwurf nicht gefällt oder etwas angepasst werden muss, zahlen wir dann doppelt?
Danke für eure Hilfe!
Änderungs- und Zusatzleistungen
(1) Der AG ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs anzuordnen, die eine Erweiterung oder Wiederholung des Leistungsinhalts bzw. der erbrachten und freigegebenen Leistungen beinhalten, und er ist berechtigt Änderungen des Leistungszieles, der Vertragsziele oder des Leistungsablaufs sowie zusätzliche Leistungen anzuordnen.
Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht nur, wenn der Geschäftsbetrieb des AN auf solche Leistungen eingestellt ist und sie im sachlichen Zusammenhang mit der Vertragsausführung stehen.
Der AN ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie unter den Voraussetzungen des Punkt (3) verpflichtet, solche Leistungsänderungen, Leistungserweiterungen oder Zusatzleistungen auszuführen.
(2) Ordnet der AG eine Änderungs- oder Zusatzleistung im Sinne von (1) an, steht dem AN eine zusätzliche Vergütung zu. Bei Änderungs- oder Zusatzleistungen, die eine Änderung der anrechenbaren Kosten nach sich ziehen, wird das Honorar auf dieser Grundlage angepasst, ohne dass es einer gesonderten Einigung bedarf.
Bei einer Änderungs- oder Zusatzleistung, die eine Wiederholung von Grundleistungen darstellt, steht dem AN ebenfalls eine zusätzliche Vergütung zu, ohne dass es auch hierfür einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung bedarf. In diesem Fall ermittelt sich das zusätzliche Honorar auf Basis anrechenbaren Kosten der Änderungs- oder Ergänzungsleistungen bzw. -maßnahmen und der entsprechenden Wiederholungsleistung.
Bei sonstigen Änderungs- oder Zusatzleistungen (keine Wiederholung von Grundleistungen und insbesondere angeordnete Besondere Leistungen) steht dem AN ebenfalls eine zusätzliche Vergütung zu. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach folgenden
Netto-Stundensätzen:
• Auftragnehmer/Geschäftsführer XXX EUR
• Mitarbeiter/in (Dipl. Ing.) XXX EUR
• Sonstige/r Mitarbeiter/in XXX EUR
(3) Der AN nur dann verpflichtet, die geänderten, ergänzenden oder zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 4.2 zu erbringen, sofern der AG dies schriftlich anordnet und den zusätzlichen Vergütungsanspruch zumindest dem Grunde nach anerkennt. Letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Parteien auf eine gesonderte Vergütung einvernehmlich schriftlich verständigen.
Ist so eine Klausel üblich oder sollten wir hier aufpassen? Was heißt Widerholungsleistung eigentlich? Wenn uns ein Entwurf nicht gefällt oder etwas angepasst werden muss, zahlen wir dann doppelt?
Danke für eure Hilfe!