Von einem guten Architekten erwarte ich aber, dass er mir das entweder gleich sagt. Oder aber zu seinem zu teuren Entwurf zwei Alternativen mitbringt, die das Budget zumindest fast treffen.
Von einem Architekten erwarte ich, daß er sich erst dann selbständig niederläßt, wenn er ein guter geworden ist und genügend Erfahrung im Übersetzen von Budget in Gebäude hat, daß er garnicht erst zu "malen" anfängt, wenn Wunschliste und Portemonnaie nicht zusammenpassen. Daraus folgt, daß er einem geizigen Auftraggeber sagt, er müsse mehr Geld locker machen, und einem Auftraggeber wo auch ohne Geiz das Budget nicht reicht, daß für dieses Geld weniger Wünsche erfüllbar sind. Alle Wünsche kosten - nicht nur die, die man sich ausgesucht hat: Hang kostet, oft mehr als Marmor und Klinker, das muß dann an anderer Stelle mit Wünschestreichungen kompensiert werden. Ich kann das Flachlandhaus von meinem Kumpel auf meinem Hanggrundstück nicht für nur dasselbe Geld nachbauen. Isso.
Keiner hat erwähnt, dass gute Architekten mehr Rechte haben als schlechte. Auch der schlechte hat das Recht, seine Rechnungen bezahlt zu bekommen.
Die geschuldete Leistung ist auch beim Guten nur der genehmigungsfähige Entwurf, zu gefallen braucht der nicht - und wenn er das doch tut, dann ist das quasi "Kundendienst zu Werbezwecken". Budgeteinhaltung hingegen ist kein Bonus, sondern ein Leistungsbestandteil, den man unter "Treu und Glauben" als Laie von einem Fachmann erwarten darf. Für Fels- oder Tonadern im Baugrund kann der Architekt nichts, aber Materialpreissteigerungen im durchschnittlich üblichen Maße muß er bedenken, und komplett überrascht tun daß Design mehr kostet als Baumarktstandard darf er nicht. "Architekt" ist immerhin eine geschützte Berufsbezeichnung, da kann man sich nicht einfach als Schuh- und Schlüsseldienstler ans Reißbrett setzen. Einfach einem Kunden der sagt er habe nur das Geld für das Haus-vom-Ni-ko-laus stattdessen das Haus-vom-Ni-ko-laus-Die-stel-mei-er zu malen und in Rechnung zu stellen, geht nicht. Freiberuflertum ist kein Freibrief, einem Verbraucher vorsätzlich oder grob fahrlässig eine mangelhafte Gegenleistung zu bieten.