Sichtdreiecke - Welche Anforderungen in Wohngebiet?

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Tweener

Ich habe eine kurze Frage zum Thema Sichtdreiecke, da ich auch nach langer Recherche einfach nicht schlauer bin. Bei der Gemeinde / dem zuständigen Bauamt will ich zunächst nicht anfragen (-> keine schlafenden Hunde wecken).

In unserem Bebauungsplan (Baugebiet in Niedersachsen) sind in den textlichen Festsetzungen Vorgaben für vorhandene Sichtdreiecke definiert. Unser Grundstück befindet sich an einem Privatweg, an dem wir anteilig Eigentümer sind (siehe Skizze). Dieser Privatweg ist nicht(!) im Bebauungsplan vorhanden. dem zufolge ist an der Einmündung auch kein Sichtdreieck verzeichnet.

Unserer Architektin wies uns nun darauf hin, dass die Gemeinde trotzdem ein solches freies Sichtdreieck fordern kann. Ich habe nun länger recherchiert um besser einschätzen zu können, ob die Gemeinde bei uns so etwas wirklich fordern könnte. Dann wäre nämlich (je nach Größe) die Terrasse einsehbar. Aus diesem Grund habe ich folgende Fragen:

  • Auf welcher rechtlichen Grundlage (Niedersachsen) können Sichtdreiecke gefordert werden?
  • Wie sehen die entsprechenden Regelungen in Wohngebieten - spricht Tempo 30 + Rechts-vor-Links aus? (Auf der einen Seite habe ich gelesen, dass in solchen Bereichen keine Sichtdreiecke vorhanden sein müssen. Auf der anderen Seite las ich, dass diese im Bebauungsplänen lediglich nicht verzeichnet werden müssen)
  • Gelten diese Regelungen auch für Privatwege?
  • Wie groß muss ein solches Dreieck sein, falls es bei uns tatsächlich gefordert werden sollte?


Ich weiß mittlerweile, dass diese ganze Thematik Ländersache ist und oft die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen herangezogen werden. Trotzdem bin ich bisher zu keinem wirklichen Ergebnis gekommen. Ich weiß Nichtmal ob unser Privatweg gemäß (§ 2, ...) NStrG eine öffentliche Straße ist. Immerhin dient dieser Weg eigentlich lediglich dazu, dass die jeweiligen Anwohner ihre Grundstücke erreichen.

Kann mir jemand weiterhelfen und hat ggf. Erfahrungen bezogen auf dieses Thema?



Viele Dank vorab.
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E

Escroda

Auf welcher rechtlichen Grundlage (Niedersachsen) können Sichtdreiecke gefordert werden?
§20 (7), §31 (2) NStrG
Eine weitere Möglichkeit ist eine Verordnung der Gemeinde.

Wie sehen die entsprechenden Regelungen in Wohngebieten - spricht Tempo 30 + Rechts-vor-Links aus?
Du schreibst doch selber, dass das im Bebauungsplan beschrieben ist. Ansonsten wird Dir der Straßenbaulastträger schon die erforderlichen Maße nennen und auf die entsprechenden RAS (Richtlinien für die Anlage von Straßen) verweisen.

Gelten diese Regelungen auch für Privatwege?
Ja. s. §20 (7) NStrG

Wie groß muss ein solches Dreieck sein, falls es bei uns tatsächlich gefordert werden sollte?
s. Absatz 2

Ich weiß Nichtmal ob unser Privatweg gemäß (§ 2, ...) NStrG eine öffentliche Straße ist.
Das kannst Du bei deiner Gemeinde erfragen. Wenn es sich nicht um einen historischen Weg handelt (Widmung in unvordenklicher Zeit), ist er mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht gewidmet (§2 (1) und §6 (2) NStrG). Spielt aber keine Rolle. Wenn die Gemeinde hier eine Gefährdung sieht, wirst Du wohl Maßnahmen ergreifen müssen. Wie bei jedem Verwaltungsakt steht Dir natürlich der Klageweg offen.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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