Aktuelle Baukultur und die Energieeinsparverordnung-konformen Neubaugebiete

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11ant

11ant

ich hinterfrage genau andersherum: warum nicht mal die versch. Möglichkeiten akzeptieren, die man hat, anstatt das durchzuboxen, was nicht soll.
Vermutlich, weil wir in einer Zeit leben, in der es normal und richtig gefunden wird, den Lehrer zu verklagen, wenn das Kind eine Vier geschrieben hat.

Es ist - aber das kommt in einigen Köpfen eben nicht mehr an - nicht der Sinn eines Bebauungsplanes, jedem Bauherren ohne Rücksicht auf das Ortsbild sein Traumhaus zu ermöglichen - sondern eben Anwalt dieses Ortsbildes zu sein. Schließlich möchte ja auch man selbst nicht kotzen müssen, wenn man an den Häusern der Anderen vorbeifährt.

Und es ist nicht die Pflicht eines Grundstückes, sich für das Gewinnerhaus meines Hausausstellungen-Marathons eignen zu müssen.

Klagen? Glaub kaum, dass das Erfolg haben wird, wenn die schon Zahlung geleistet haben. Aber wir werden sehen, wie es tatsächlich wird.
Neues Spiel, neues Glück: Deine Interessen (Nachbarrecht) sind ein ganz anderes Paar Schuhe als die Baurechtsaspekte der Gemeinde. Dir gegenüber kann mit dem Ordnungsgeld nichts abgegolten sein.
 
E

Egon12

Unser Nachbar hat ebenfalls entgegen des BPlanes glasierte Dachsteine auf deinem Satteldach. Vormittags blenden die extrem in unsere Wohnstube. Da wir uns dort aber kaum aufhalten nehmen wir es hin. Sollte es der Gemeinde auffallen werden sie wohl neu decken müssen.
Nur mal am Rande 2 geschossige Bauweise geht auch mit Satteldach, vorausgesetzt die Firsthöhe ist mit mehr als 8 m angegeben, es muss nicht immer eine Staftvilla sein.
 
R

ruppsn

Vermutlich, weil wir in einer Zeit leben, in der es normal und richtig gefunden wird, den Lehrer zu verklagen, wenn das Kind eine Vier geschrieben hat.
Was für ein Quatsch, sowas verknüpfen zu wollen.

Es ist - aber das kommt in einigen Köpfen eben nicht mehr an - nicht der Sinn eines Bebauungsplanes, jedem Bauherren ohne Rücksicht auf das Ortsbild sein Traumhaus zu ermöglichen - sondern eben Anwalt dieses Ortsbildes zu sein.
Es ist - und das kommt in manchen Köpfen leider nicht mehr an - dieses in Einklang und Übereinstimmung mit den Grundrechten unserer Bürger zu erzielen und nicht willkürlich aus Launen einiger verfilzten Gemeinderäte heraus.

Die Rechtsprechung obliegt immer noch den Gerichten und nicht der Anwaltschaft.

Und ebenso wie Anwälte vor Gericht unterliegen, war in diesem konkreten Fall - und darum geht es doch gerade (oder nicht?) - ein Aspekt des Bebauungsplan eben nicht rechtmäßig, weil er GAR KEINEN Einfluss aufs Ortsbild hatte, denn die dunkle Eindeckung wurde keine zwei Strassen ja bereits genehmigt. Aber was zählen schon Fakten, die stören ja nur....

Ich bin hier jetzt aber raus, hier werden Fakten ignoriert oder verdreht. Und das ist mir schlichtweg zu blöd.
 
11ant

11ant

Ich bin hier jetzt aber raus, hier werden Fakten ignoriert oder verdreht. Und das ist mir schlichtweg zu blöd.
Nicht blöder als eine im Grundgesetz verankerte Baufreiheit zu behaupten. Art. 14 GG sagt vielmehr folgendes: "(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen."

Ein Verbot zum Erlassen von Bebauungsplänen lese ich daraus nicht. Dass einschränkende Vorschriften maßvoll gestaltet zu sein haben, ist ein allgemein anerkannter Grundsatz, dem allerdings m.E. eine weit überwiegende Mehrheit der Bebauungspläne gerecht wird.
 
K

Kekse

Mir wäre es sehr lieb, wenn unser Bebauungsplan strenger wäre. Der braucht nicht unbedingt Klinker, Klinkerfarbe oder Dachfarbe vorzuschreiben, aber mir wäre es sehr lieb, wenn er entweder eine Geschossflächenzahl von weniger als 2 Grundflächenzahl vorschreiben würde oder gleich 2 Vollgeschosse untersagen würde. Der erste Bauabschnitt wirkt geradezu deprimierend dicht bebaut. Ich bezweifle, dass die Herabsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,3 bei 640 qm Grundstücksgröße (excl. Nebenanlagen) irgendeinen Unterschied macht. So groß baut doch niemand…
Stattdessen werden Häuser mit mehr Dachneigung über die Höhen eingeschränkt, die aber nichts am Eindruck ändern, weil sie bezüglich Fertigfußboden definiert sind und nicht gegenüber Gelände. Frag mich, welche Könner da am Werk waren.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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