Abstandsfläche bzw. an der Hang-Grenze bauen einer baulichen Anlage

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S

Samsingwong

Guten Tag,

ich plane einen Pool zu bauen, der in der Endausbaustufe überdacht werden soll. Nun hätte ich gerne gewusst, ob ich die Landesbauordnung richtig verstehe.
Wenn ich zwischen Pool und Grundstücksgrenze ein Poolhaus / Gartenhaus, nennen wir es eine bauliche Anlage baue, an die die Poolüberdachung letztendlich dran soll (hierfür benötige ich dann wohl eine Baugenehmigung), müsste ich ggf. Abstandsflächen einhalten. Wenn ich mein Grundstück mit Hanglage allerdings terrassenförmig absenke und kurz vor der Grundstücksgrenze ca. 1,4m tiefer lege und abstütze, kann ich dann dort direkt bauen??

Die Landesbauordnung § 6 sagt:
Abstandsflächen in Sonderfällen

(1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:
1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben

Wenn das Gebäude also ca 2,20m hoch ist und 1,40m tiefer steht, gilt dann als Wandhöhe 0,80m ?? Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche??

Vielen Dank im Voraus
 
S

Samsingwong

In aller Regel ist bereits die Absenkung des Geländes eine bauliche Anlage.
Hallo, vielen Dank für die Antwort.
Das wurde mir soeben erst bewusst... allerdings sind "selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe" in BaWü verfahrensfrei.
Inwiefern schränkt dies nun die eigentliche Frage ein?
 
F

Fuchur

Verfahrensfrei heißt nur, dass es keiner formellen Baugenehmigung bedarf. Die Vorschriften sind trotzdem immer einzuhalten.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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