Abstand von Grundstücksgrenze bei tieferem Nachbargrundstück

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M

mroktober

Guten Tag liebe Gemeinde!

ich wohne in Bayern und habe vor 18 Monaten neue Nachbarn bekommen,
die sich ein neues Heim mit anliegender Halle bauen.

Die Halle wurde 5m von unserer Grundstücksgrenze auf 12m Länge gebaut. Die Halle hat eine Höhe von 6,50m. Wir sind den Nachbarn entgegengekommen und sie durften näher an unser Grundstück rücken, weil der andere Nachbar Probleme machte. Bei der Vorortbesprechung wie die Halle gebaut werde, zeigte man uns die Hallenabmessungen.

Leider hat uns der Nachbar vergessen zusagen, das an der Halle noch ein 4m Dachüberstand ran kommt.

Die Halle ist jetzt fertig. Jetzt ist das Dach an der schmalsten Stelle knapp ein 1m von unserer Grunsstücksgrenze entfernt. Das Problem ist, das unser Grundstück tiefer liegt als das Baugrundstück der Nachbarn und jetzt der Dachüberstand unser Grundstück in den Schatten legt.

Wir haben Einspruch beim Amt eingelegt. Es gibt auch Abweichungen vom Bauplan und der Bau wurde eingestellt. Jetzt müssen Amt begründen wieso wir keine Zustimmung gegeben haben.

Meine Frage nun:

Wie weit müsste der gesetzliche Mindestabstand von der Halle zur meiner Grundstücksgrenze eigentlich sein, insbesondere wenn mein Grundstück tiefer liegt.

Wird der Abstand von Gebäude ab Mauer oder ab Dachende gerechnet?

Über eine Hilfestellung würde ich mich sehr freuen.

Sonnige Grüße
 
Z

Zaba12

Musstet Ihr als Nachbarn nicht eure Unterschrift unter die Schnitte und Ansichten setzen? War dort der Dachüberstand nicht ersichtlich?
 
S

Steven

Hallo mroktober

die Abstandsfläche beträgt 3 Meter. Falls keine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, dürfen diese 3 Meter nicht unterschritten werden. Die Abstandsfläche wird ab der Außenmauer gerechnet. Da könnt ihr dem zugesagt haben, was ihr wollt. Gilt nicht.
Dachüberstände fallen nicht unter die Abstandsfläche. Aber, ein Dachüberstand von 4 Metern kann man nicht mehr als Dachüberstand bezeichnen und fällt sicherlich unter die Abstandsfläche. Also sollte dein Nachbar den Dachüberstand 1 Meter zurück bauen müssen.
Warum ihr beim Amt begründen müsst, wieso ihr keine Zustimmung gegeben habt, erschließt sich mir nicht. Da ist keine Begründung vonnöten. Das ist halt Gesetz.

Steven
 
M

mroktober

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Natürlich mussten wie den Bauplan als Nachbarn mit Unterschreiben. Leider haben wir bei der Unterschrift nicht mehr genau hingeschaut und im Bauplan war ein Dachabstand von 2m angegeben. Wir hatte uns auf die Besichtigung und Absprache vor Ort verlassen.

Nichts desto trotz hat der Nachbar seinen Dachüberstand abweichend vom Bauplan anstatt 2m nun 4m gebaut, um seine
Fahrzeuge darunter abzustellen. Da er 2m zu viel gebaut hat wurde der Bau jetzt stillgelegt. Und da ich jetzt nicht mehr schriftlich zugestimmt habe muss ich eine Begründung beim Bauamt abgeben.

Was die 3 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze angeht möchte ich noch mal darauf hinweisen das mein Grundstück tiefer liegt als das "Hallengrundstück" und da denke ich gelten andere Richtlinien, als Grundstücke die eben neben aneinander liegen.
 
N

nordanney

Was die 3 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze angeht möchte ich noch mal darauf hinweisen das mein Grundstück tiefer liegt als das "Hallengrundstück" und da denke ich gelten andere Richtlinien, als Grundstücke die eben neben aneinander liegen.
Welche Richtlinien sollen das sein? Denken bedeutet nicht wissen - Wissen kannst Du Dir aus Gesetzen oder den Bauordnungen holen.
Du findest alles dazu in der BayBO, Art. 6 - ich habe aber keine Lust nachzulesen, da ich mir schon denken kann, was drin steht
 
M

mroktober

Hallo Nordanney,

vielen Dank für die nette sehr freundliche Antwort.

Ich denke mal gehört zu haben, das bei einem tiefergelegten Grundstück der Abstand zwischen Gebäude und anliegendem Grundstück der Höchste Punkt vom Gebäude gleich der Abstand zum tiefergelegten Grundstücke sein muss. Sprich 6,50m hoch gleich Abstand 6,50m zum tiefergelgenen Grundstück.

Da dies nur eine Waage Vermutung ist habe ich hier nachgefragt ob jemand was genaueres weiss.


Aber vielen Dank für den Rat BayBO, Art. 6, da werde ich mich mal schlau machen.
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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