Ablauf einer Grundstücksteilung

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Rob1107

Guten Morgen liebe Leute,

wir benötigen etwas Unterstützung zum Thema Grundstücksteilung.

Fam. A bestehend aus Mann + Frau und Familie B., ebenfalls bestehend aus Mann + Frau erwarben ein Grundstück in Baden-Württemberg. Jede Person steht mit 1/4 Anteilen im Grundbuch.
Auf dem Grundstück wurden zwei Doppelhaushälften gebaut, welche vor ein paar Monaten bezogen wurden. Nun beschließen Familie A + B das Grundstück zu teilen. Da das Grundstück nicht zu gleichen teilen 50:50 geteilt werden kann, beschließen A und B das Grundstück im Verhältnis 55:45 zu teilen. Demnach erhält Familie B ein etwas größeres Grundstück (eine andere Teilungslöung ist nicht zu realisieren).

Nun zur Frage des Ablaufs der Teilung:

1. Schritt, ein Vermesser kommt und vermisst das Grundstück so, wie die Familien sich geeinigt haben, richtig?
2. Schritt, der Vermesser leitet die Ergebnisse (zwei neu vermessene Flurstücke?) dem Katasteramt zu?
3. Schritt, das Katasteramt leitet die Info an das Grundbuchamt weiter, welches daraufhin zwei neue Grundstücke generiert?

Soweit richtig?

Folgende Besonderheit, da Fam. A + B das Grundstück zusammen zu gleichen Teilen gekauft hat, will Fam. A der Fam. B die 5% verkaufen. Kann der Kaufvertrag ohne Beteiligung des Notars erfolgen? Oder sind KV zwingend einem Notar vorzulegen?

Ich hoffe, ich konnte das soweit verständlich rüberbringen und bedanke mich vorab für eure Hilfe.

Lg
 
E

Escroda

In NRW ist bei bebauten Grundstücken eine Teilungsgenehmigung notwendig, in BW zumindest eine frühzeitige Anzeige (§8, Absatz 2). Frag' deinen Vermesser, wie das bei Euch bürokratisch korrekt abläuft. Ansonsten stimme ich den Schritten zu.
Kann der Kaufvertrag ohne Beteiligung des Notars erfolgen?
Nein.
Oder sind KV zwingend einem Notar vorzulegen?
Ja.
Der Notar sollte Euch auch bezüglich der Reihenfolge beraten. Sobald das Katasteramt die Flurstückszerlegung ans Grundbuchamt meldet, sollte dort IMHO der Notarvertrag vorliegen, damit die neuen Eigentumsverhältnisse direkt bei der Aufteilung des Grundbuchblattes bei der Anlage der neuen Grundbuchblätter berücksichtigt werden können.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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