3m Abstandsgrenze vom Haus zur Grundstücksgrenze

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spike130211

Liebe Community,

wir planen den Hausbau und haben ein Grundstück erworben. Von bekannten Hausbauern haben wir erfahren, dass diese nicht die besagten 3m Abstandsgrenzen vom Haus zur Grundstücksgrenze einhalten muss, da sich eine Straße dort befand.
Sie haben mit dem Gesetz §6 Absatz 6 (insbesondere letzter Satz) argumentiert:

(6) Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge genügt als Tiefe der abstandsfläche die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 und 2 erforderlichen Tiefe, mindestens 3 m. Satz 1 gilt auch für Außenwände von mehr als 16 m Länge, jedoch nur für einen Außenwandabschnitt bis zu 16 m. Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an andere Gebäude oder an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberührt.
Frage1: das scheint ein älterer Auszug zu sein oder ist dieser noch immer gültig?


Wir haben auf unserem Grundstück (in der Zeichnung (siehe Anhang) unten/rechts) einen Grünstreifen von 2m, welcher der Stadt gehört. Auf der Zeichnung ist unser Grundstück inkl. Bauvorhaben, die Nachbargrundstücke sowie die Straßen (der Bausiedlung) eingezeichnet.

Bild/Zeichnung:



Wir möchten uns die 3m Abstandgrenzen sparen und den "Platz" lieber hinten raus nutzen.
Frage2: Müssen die 3m Abstandgrenzen eingehalten werden, vor dem Hintergrund, dass wir a) noch eine Grünfläche vor dem Grundstück haben und b) sich davor eine Straße befindet (siehe oben: Gesetz §6 Absatz 6 (insbesondere letzter Satz))


Wir sind dankbar für jede Antwort.
Vielen lieben Dank und freundliche Grüße

[editmessage]-- Editiere von spike1302 am 07.10.2017 18:52[/editmessage]
 
11ant

11ant

Und nun ? - was wird begehrt: den "Vorgarten" auf 1 m zu verkürzen ?

Abstandsflächen sind das eine, aber um den seitlichen Abstand geht es hier ja wohl offenbar nicht. Baugrenzen sind das andere. Manche Gemeinden haben in §34-Gebieten auch bestimmte Vorstellungen von einheitlichen Fluchtlinien, praktisch also sogar Baulinien.
 
Y

ypg

@11ant meint das Baufenster, das ist hier nicht verzeichnet, sollte aber in Euren Bebauungsplan vorhanden sein.
Meist 3 oder 5 Meter vor der Straße.
Wenn Du allerdings Deinen kopierten Passus genauer liest (woher auch immer der herkommt, Quelle wäre sinnreich), dann liest man von _mind. 3 Metern_!

Und wenn der Plan eingenordet ist, sehe ich nicht die Problematik, als das ich eh die Garage und alles etwas anders angeordnet hätte, um adäquate Gartenfläche zu gewinnen.
 
11ant

11ant

@11ant meint das Baufenster, das ist hier nicht verzeichnet, sollte aber in Euren Bebauungsplan vorhanden sein.
Wenn man von einem Bebauungsplan-Gebiet ausgeht (was ich jedoch nicht tat), dann ist das "Baufenster" zutreffend. Ich meinte jedoch, daß - unabhängig von §34- oder Bebauungsplangebiet - in der Regel bestimmte Vorstellungen betreffend der Linie bestehen, die die Gebäudefronten nicht übertreten sollen.

Aus dem Textausriß liest es sich zwar nicht heraus, ich bin jedoch der Auffassung, daß dieser sich (nur) auf den seitlichen Bauwich bezieht.
 
Y

ypg

Wenn man von einem Bebauungsplan-Gebiet ausgeht (was ich jedoch nicht tat), dann ist das "Baufenster" zutreffend. Ich meinte jedoch, daß - unabhängig von §34- oder Bebauungsplangebiet - in der Regel bestimmte Vorstellungen betreffend der Linie bestehen, die die Gebäudefronten nicht übertreten sollen.

Aus dem Textausriß liest es sich zwar nicht heraus, ich bin jedoch der Auffassung, daß dieser sich (nur) auf den seitlichen Bauwich bezieht.
Das kann aber kaum einer verstehen: nicht der erste Beitrag von Dir, noch der letzte, noch der in der Mitte. Auch ich hatte, obwohl ich Dein Buchstabengemenge mittlerweile kenne, meine Zweifel, was Du meinst.

Normale Begrifflichkeiten sind oft nicht Deine Wahl, hier und oft in anderen Threads habe ich Deine abstrakten Beiträgen mit meinem Wissen verglichen.
Wenn aber die TEs es nicht filtern können, können sie oft mit Deinen Aussagen in kleinster Weise etwas anfangen.
Mir geht es übrigens genauso - und mal ehrlich: ich bin ja nicht gerade dumm geboren und mit dem Forum mit all den Konsequenzen seit 4 Jahren verwachsen. Insofern muss ich sagen: es mag eine Kunst sein, hier für andere nicht verstanden zu sein, aber soll es in einem Forum so sein? Ich würde in 50% Deiner Fälle sagen: Thema verfehlt! Zwar gut in der Ausführung, aber in einem Forum in überwiegendster Weise nicht verständlich.
 
kbt09

kbt09

@spike1302 ... wenn du auf einen gefundenen Text spekulierst, der ausdrücklich schreibt "so ist Satz 1 nicht anzuwenden", dann sollte Satz 1 auch mit zitiert werden, und natürlich, wie Yvonne schon schrieb, der Name des Gesetzes mit am besten dem Stand von auch ;). Und am besten den Lageplanauszug von der offiziellen Seite sowie Nordpfeil ;).
 
Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
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