Deutsche Massivhaus insolvent ?

4,10 Stern(e) 8 Votes
K

Klaus100

Das ist doch der damalige Verkaufsleiter der DM!!!


Impressum

Variant Massivhaus Vertriebs GmbH
Laasener Straße 12
07545 Gera
Telefon: +49 (0) 365 - 2056-1855
Telefax: +49 (0) 3641 - 8740 -31

Registergericht: Amtsgericht München, HRB 179830
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Thomas Flemming
Umsatzsteuer-ID-Nummer: DE
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
K

Knallbonbon

Hallo unvollendet,

bei uns war es ähnlich.

Weise Die iv Darauf hin dass noch beträchtliche Restarbeiten und Mängel bestehen. Fordere von Ihr ein Wertgutachten und Bautenstand ein (Fristsetzung: 2 Wochen).

Nimm dir auch einen staatlich vereidigten Bausachverständigen, der soll den Bautenstand feststellen und ein Wertgutachten erstellen. (dieser ist dann gerichtlich wasserdicht) Bis dahin weise die Forderungen mit Hinweis auf den nicht festgestellten Bautenstand zurück.

Danach wird dann der ermittelte Wert und die tatsächliche gezahlte Summe gegenübergestellt, so dass du nichts mehr oder nur noch wenig bezahlen mußt.


LG und viel Glück,
 
B

Bauherrennotruf

IV Forderungen

Hallo Knallbonbon u. Unvollendet!

Die Isolvenzverwalter neigen dazu, weil ihnen die legale Möglichkeit geboten ist, trotz der Zusagen oder "Forderungsanmeldungen zum Insolvenzverfahren", nachträglich Forderungen anzumahnen (bis 3 Jahre).

Sofern man eine "ordentliche" Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren gemacht hat, kann man diese Zahlungsaufforderung der IV schriftlich ablehnen und zu ihren Lasten zurücksenden (trotzdem Kopie behalten).

Was ist eine "Ordentliche Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren"

1. Der Bauvertrag muß, unter Anmeldung des "Aufrechnungsanspruches"
"Außerordentlich" gekündigt sein. So eine Kündigung ist gerechtfertigt,
sofern die IV sich nach § 103 InO erklärt hat, dass sie die Weiterführung
des Bauvorhaben ablehnt.

2. In dieser Kündigung muss der IVrin eine Frist zur
> Bautenstandsfeststellung,
> Bauwertermittlung,
> sowie Abnahme der bisherigen Bauleistung, unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel,

gewährt werden.
Zudem muß eine Ankündigung eingefügt sein, welche
aussagt, wenn die Frist nicht eingehalten wird, dass man, aus der
"Pflicht zur Schadensminderung", um weiterbauen zu können, bei
fruchtlosen verstreichen dieser Frist, zu Lasten der IVrin, einen
entsprechenden Gutachter damit beauftragt.

3. Erst nach dem fruchtlosen Verstreichen dieser gesetzten Frist, kann
man den Gutachter einsetzen.

4. Danach wird, im Anschluss an das Gutachten, durch Einarbeitung in
die Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren, die Forderung an
die Insolvenzmasse definiert.

5. In der Gläubigerversammlung kann die IVrin diese Forderungen
bestreiten, so bleiben die Forderungen seitens der IVrin den
Bauherren gegenüber bestehen und können eingefordert werden.

6. Wenn man also ordentlich angemeldet und vernünftig gekündigt hat,
kann man im Mahnverfahren die Forderung seitens der IVrin bestreiten,
dann kommen die Ansprüche des Bauherren mit zum tragen und könnten
berücksichtigt werden. Wenn nicht, greift auf jeden Fall dann der
Aufrechnungsanspruch. Meist wird so ein Verfahren dann aber an die
Zivilkammer abgegeben und die IVrin muß die Gerichtskostenvoraus-
Zahlungen selber leisten.

Auf keinen Fall ist gesagt, dass ein Gutachten eines Vereidigten
Bausachverständigen anerkannt wird. Eine Anerkennung eines Gutachtens obliegt meist dem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren, welches bei
Gericht beantragt werden muß (sehr teuer).

Ich hoffe, dass wir hier ein wenig zur Aufklärung beigetragen haben.

Gruss Nilson
Bauherrennotruf
040 - 88 88 66 21 / 22
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
Im Forum Erfahrungen mit Hausbau-Firmen gibt es 870 Themen mit insgesamt 9105 Beiträgen


Ähnliche Themen
Alle Bilder dieser Forenkategorie anzeigen
Oben