Grunderwerbsteuer auf Grundstück und Haus?

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A

amelie74

Lieber User,

wann ist es üblich Grunderwerbsteuer auf Grundstück und Haus zu zahlen?
Wer legt das überhaupt fest?

Danke.
 
T

toxicmolotof

1) Wenn das Haus schon auf dem Grundstück steht.
2) Wenn das Grundstück von der selben Person stammt wie das noch zu errichtende Haus und dies vertraglich und/oder zeitlich und/oder sachlich in einem Zusammenhang steht.

Das Finanzamt "entscheidet" das.
 
K1300S

K1300S

Von derselben Person muss es nicht unbedingt stammen. Es reicht, wenn ein "wirtschaftlicher Zusammenhang" existiert - bspw. auch dann, wenn Grundstücke mit fester Vorgabe eines GÜ ("Bauträgerbindung") verkauft werden. Im Zweifelsfall mal beim Finanzamt nachfragen - sonst fragen die bei Dir nach, nachdem Du beim Notar warst.
 
B

Bauexperte

Hallo,

wann ist es üblich Grunderwerbsteuer auf Grundstück und Haus zu zahlen?
Wer legt das überhaupt fest?
Hier sind zwei Aspekte besonders erwähnenswert:


  1. Die einzelnen Bundesländer dürfen den Tarif durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz selbst bestimmen.
  2. Der deutsche Fiskus darf auch dann auf die Herstellungskosten Grunderwerbsteuer verlangen, wenn das Grundstück zuvor in Eigenregie erworben wurde (EuGH, Urteil v. 27.11.2008, C - 156/08). Denn die die Belastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer verstößt nicht gegen das EU-Recht. Deutschland ist nicht daran gehindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen und somit einen Vorgang zusätzlich mit weiteren Steuern zu belegen.

Das EuGH-Urteil bestätigt die zunehmende Tendenz, das Gesamtobjekt der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Ausgehend von der verschärften Rechtsprechung durch den BFH (z.B. Urteil v. 23.8.2006, II R 42/04, BFH/NV 2007 S. 760 und Beschluss v. 2.4.2009, II B 157/08, BFH/NV 2009 S. 1146) erfassen Finanzämter verstärkt den Wert der Gegenleistung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz von Grund und Boden plus des nachfolgend errichteten Gebäudes, es kommt also zunehmend zur Besteuerung des schlüsselfertigen Werks.

Eine getrennte Behandlung und damit Steuer nur auf den Grund und Boden kommt _nur noch_ in Betracht, wenn Neubesitzer selbst nach einer passenden Baufirma Ausschau halten und hierbei keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks besteht.

Durch die zunehmend breitere Bemessungsgrundlage ist es kaum verwunderlich, dass die Verwaltung sich selbst Nachweise beschafft, die den Erwerb des fertigen Objekts belegen sollen. Dabei ist kein Geschäft für die Finanzämter transparenter als der Erwerb einer Immobilie im Inland:


  • Notare müssen den Grundstücks-Kaufvertrag gem. § 18 Grunderwerbsteuergesetz anzeigen.

  • Die Vertragspartner als Steuerschuldner müssen die Inhalte ihrer nicht notariell beurkundete Vereinbarungen innerhalb von 2 Wochen anzeigen (§ 19 Grunderwerbsteuergesetz).

  • Die Finanzverwaltung besorgt sich Anhaltspunkte, die eine Bemessungsgrundlage auf das Gesamtobjekt belegen. Hierzu fordern sie vom Erwerber unbebauter Grundstücke in Baugebiete oder bei Hinweisen auf eine Bauabsicht frühzeitig Angaben zum geplanten Vorhaben über den Vordruck „816/9 Anfrage zur Bebauung”.

  • Informationen aus Anzeigen der örtlichen Zeitungen oder Bauschildern werden dahingehend gesammelt, ob ein einheitlicher Verkauf plus Bebauung geplant ist.

  • Mit den automatisch eingehenden Mitteilungen lassen sich finanzielle Rückschlüsse über die Einkommensverhältnisse von Ex-Besitzer und Erwerber ziehen. Daher werden generell Kontrollmitteilungen über die von den Notaren zugesendeten Mitteilungen an die Veranlagungsstellen bei Beträgen ab 125.000 EUR gefertigt.

  • Bei Grundstücksgeschäften mit Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft als Erwerber oder Veräußerer erfolgt unverzüglich die Versendung der eingereichten Veräußerungsanzeige mit einer Kopie des Grundstücksvertrags an das für die Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft zuständige FA.

Praxis-Hinweis:

Der BFH (Beschluss v. 27.5.2009, II R 64/08) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit bei Grundstücksübertragungen, bei denen sich die Steuer nicht nach der Gegenleistung, sondern gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz nach dem Steuerwert bemisst. Denn hier wurde die Vorgabe des BVerfG zur Erbschaftssteuer nicht umgesetzt, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu bewerten.

​Quelle: meine HP

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt bearbeitet:
Mycraft

Mycraft

Moderator
Ja so ist es...und auch wenn du ein Ausbauhaus hinstellen lässt oder sonst was...die Steuer wird auf die Gesamtsumme fällig...
 
N

Nils M.

Hallo Zusammen,
sind diese Infos noch aktuell? Ich habe gerade ein Grundstück reserviert (in NRW) und bin auf der Suche nach einer Baufirma. Ich gehe davon aus, dass Grunderwerbsteuer nicht auf das Haus fällt, da keine Beziehung zwischen Verkäufer und Baufirma existiert, richtig? Wie sähe es aus, wenn ich noch vor dem Kauf ein Bauantrag (in Zusammenarbeit mit einer Baufirma) einreiche? Ist das Timing irgendwie kritisch?
Danke im Voraus!
-NM-
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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