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nordanney
Korrekt! Nr. 2 ist üblich, allerdings dann als Briefgrundschuld mit Übergabe das Briefes.Mit "privatschriftliche Abtretung" meint man eine Abtretung, die gerade nicht im Grundbuch vollzogen wird. Hier sind dann zwei Varianten üblich: 1. notariell beglaubigt, aber (noch) nicht grundbuchlich vollzogen oder 2. nur eine schlichte Abtretung und diese dann nicht einmal eintragungsfähig (weil die Beglaubigung fehlt).
Durchaus übliche Verfahren, wobei unter zwei Banken die Nr. 2 üblich sein dürfte. Die abtretende Bank (Zedentin) verpflichtet sich zur Nachholung der Grundbuchfähigkeit auf Anfrage der Abtretungsempfängerin (Zessionarin).
Dieses Verfahren spart die (oft unnötigen) Kosten für die Übertragung der Grundschulden.