Entwurf Kaufvertrag erhalten für Baugrundstück in Neubaugebiet

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majestix


Hallo zusammen,

meine Frau und ich wollen uns ein Baugrundstück in einem Neubaugebiet kaufen. Das Neubaugebiet besteht aus insgesamt 4 Abschnitten. 2 Bauabschnitte sind bereits erschlossen und der dritte Abschnitt erfolgt gerade. In diesem Abschnitt haben wir uns jetzt ein Grundstück ausgesucht und haben vom Verkäufer einen Kaufvertragsentwurf bekommen.

Verkauft wird das Grundstück von einer GmbH, die wohl die Erschließung für das Gebiet übernommen hat und hierzu einen Erschließungsvertrag mit der Gemeinde vereinbart hat.

Ich habe die Personen und Firmen in dem Kaufvertrag hoffentlich alle geändert und würde euch bitten, einmal drüber zu schauen.

Gibt es hier etwas, was für uns von Nachteil ist und normalerweise anders geregelt ist?

Gibt es Vorteile?

Können wir den Vertrag so unterschreiben?

Was sollten wir bei dem Notartermin noch beachten?

Ist mit dem Kaufvertrag auch gesichert, dass der spätere Endausbau der Straße bereits bezahlt ist und was ist, wenn der Verkäufer pleite geht?

Hier der Vertrag:

Si. - einseitig beschrieben -

URNr. /2012



Verhandelt zu Musterstadt am



Vor mir,


Vorname Nachname, Notar in Musterstadt



erschienen zur Beurkundung eines Kaufvertrages zwischen



1. der Verkäuferfirma GmbH mit Sitz in Musterstadt, Geschäftsanschrift:

11111 Musterstadt, Musterstraße 1, eingetragen unter

Register-Nr. HRB XXXX des Amtsgerichts Bonn,

- nachstehend "der Verkäufer" genannt -,



2. den Eheleuten Herrn Max Musterfrau, geboren am 2. Februar

1982, , und Frau Anja Musterfrau, geborene Fraumuster, geboren am 1. Oktober 1981, beide wohnhaft in 11111 Musterstadt, Musterstraße 6,

- nachstehend "der Käufer" genannt, auch wenn es sich um mehrere

Personen handelt -,



zu 1.: Herr Jörg Verkäufername, geboren am 01.03.1971, wohnhaft Musterstraße 10 , 11111 Musterstadt, hier handelnd nicht im eigenen Namen sondern als zur alleinigen Vertretung berechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer für die Beteiligte zu 1.,



zu 2.: die Beteiligten persönlich.

Der Erschienene zu 1. ist dem Notar von Person bekannt. Die Erschienenen



zu 2. wiesen sich aus durch Vorlage



Die Beteiligten bestätigen vorab, daß sie den Urkundsentwurf unter Beachtung der 14-Tage-Frist des § 17 Absatz 2 a, Ziffer 2, Beurkundungsgesetz erhalten haben.



Die Erschienenen, handelnd wie angegeben, erklärten:



Vorbemerkungen



1. Grundbuchstand



a) Als Eigentümer des im Grundbuch von Dorf - Amtsgericht

Bonn - Blatt XXX verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung Dorf Flur 001 Nr. XXX, Gebäude- und Freifläche, An der Bendenstraße, groß: 10.110 qm, oder von Grundstücksteilflächen aus dem vorgenannten Grundbesitz nachfolgend "Grundbesitz" genannt, wird eigenen Angaben zufolge der Verkäufer eingetragen.



b) Der Grundbesitz wird nach Eigentumsumschreibung in Abteilung

II mit zwei Auflassungsvormerkungen an Grundstücksteilflächen für die Gemeinde Gemeinde XY belastet sein. Ferner wird der Grundbesitz in Abteilung III möglicherweise noch belastet mit einem Finanzierungsgrundpfandrecht des Verkäufers.



c) Der Notar hat den Grundbuchinhalt feststellen lassen.



2. Der Verkäufer hat mit der Gemeinde Gemeinde XY am 30.01.2004 einen

Erschließungsvertrag geschlossen, der durch Erklärung vom

30.11.2004 ergänzt wurde. Der Verkäufer hat sich gegenüber der Gemeinde Gemeinde XY zur Erschließung des Vertragsobjekts vertraglich verpflichtet.



Diese Verpflichtung wird durch Abgabe von Bürgschaften deutscher Großbanken, Sparkassen oder Volks- und Raiffeisenbanken gegenüber der Gemeinde Gemeinde XY abgesichert. Dem Notar liegt eine Bestätigung der Gemeinde Gemeinde XY vom 30.08.2005 vor, daß die in § 16 des Erschließungsvertrages vom 30.01.2004 vereinbarten Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und der Vertrag mit Datum

vom 30.08.2005 wirksam ist.



Dem Käufer ist bekannt, daß die Verpflichtung zur Erschließung nur

gegenüber der Gemeinde Gemeinde XY besteht und - unbeschadet der

Durchführungspflicht des Verkäufers - nicht Gegenstand dieses Vertrages

ist. Das nachstehend verkaufte Grundstück befindet sich im vierten Bauabschnitt des Erschließungsgebietes.



3. Das Erschließungsgebiet unterliegt dem Bebauungsplan BP XX 12

"Bendenstraße" der Gemeinde Gemeinde XY Dorf, der nach Angaben des Verkäufers rechtswirksam ist. Dies vorausgeschickt schließen die Beteiligten folgenden



K a u f v e r t r a g :





I.

Vertragsgegenstand

1. Der Verkäufer verkauft dem dies annehmenden Käufer - mehreren zu
gleichen Anteilen - aus dem vorbezeichneten Grundbesitz eine noch

zu vermessende Teilfläche von etwa 538 qm mit allen wesentlichen
Bestandteilen und dem Zubehör. Der Grundbesitz ist unbebaut.
Das Trennstück ist auf dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten
Lageplan, auf den verwiesen wird, mit den Buchstaben A-B-C-D-E-FG-

A bezeichnet. Über Lage und Grenzen des Trennstücks in der Natur besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Die örtliche Vermessung ist noch

nicht erfolgt; das Kataster ist noch nicht fortgeschrieben.



2. Alle im Grundbuch eingetragenen Belastungen sollen gelöscht werden.



II.



Kaufpreis



1. Der vorläufige Kaufpreis beträgt für die vorstehend angenommene

Flächengröße 96.000,00 € (in Worten: sechsundneunzigtausend Euro).

Der endgültige Kaufpreis richtet sich nach dem Ergebnis der katasteramtlichen Vermessung sofern das Vermessungsergebnis mehr als 2 Quadratmeter von der oben angenommenen Fläche abweicht. In diesem Fall sind die Beteiligten verpflichtet, den Differenzbetrag für die gesamte Veränderung auf der Basis von EUR ,-- je Quadratmeter unmittelbar untereinander auszugleichen. Der Ausgleichsbetrag ist zinslos zu zahlen innerhalb eines Monats, nachdem das Ergebnis der katasteramtlichen Vermessung feststeht, nicht jedoch vor Fälligkeit des Kaufpreises.



2. Der Kaufpreis ist zinslos fällig und zu zahlen vierzehn Tage nachdem

der Notar den Beteiligten schriftlich bestätigt hat, daß



a) die zur Rechtswirksamkeit dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen

und Erklärungen dem Notar in grundbuchtauglicher Form vorliegen,

b) die zuständige Gemeinde bescheinigt hat, daß Vorkaufsrechte
nach dem Baugesetzbuch nicht bestehen oder nicht ausgeübt
werden,

c) die Verzichtserklärung der Unteren Landschaftsbehörde auf das

Vorkaufsrecht nach § 36 a LG NRW vorliegt,

d) nach Eigentumsumschreibung auf den Verkäufer die Eintragung
einer Auflassungsvormerkung für den Käufer mit Rang nach den
vorgenannten Auflassungsvormerkungen für die Gemeinde
Gemeinde XY und dem vorgenannten Grundpfandrecht in Abteilung III
eingetragen ist; Zwischenrechte, die mit Zustimmung des Käufers

eingetragen worden sind, stehen dem Eintritt der Fälligkeit nicht
entgegen. Der Auflassungsvormerkung dürfen ferner vorgehen
solche Auflassungsvormerkungen, die den Eigentumsverschaffungs-Anspruch anderer Käufer an anderen Teilflächen sichern und die Finanzierungsgrundschulden anderer Käufer, wenn die Gläubiger die Freigabe des in dieser Urkunde verkauften Grundbesitzes nach Vermessung und Übernahme in das Liegenschaftskataster schriftlich bestätigt haben,


e) die Löschungsbewilligung der Gemeinde Gemeinde XY hinsichtlich der
Auflassungsvormerkung in Bezug auf den in dieser Urkunde verkauften
Grundbesitz vorliegt oder die Gemeinde Gemeinde XY sich unwiderruflich
verpflichtet hat, nach erfolgter Vermessung die Löschungsbewilligung
in Bezug auf den Kaufgrundbesitz auflagenfrei zu erteilen,


f) die Pfandfreigabeerklärung der Gläubigerin des vom Käufer nicht

übernommenen Grundpfandrechtes dem Notar vorliegt und zwar
dergestalt, daß der vorläufige Kaufpreis zur Lastenfreistellung
ausreicht.

Der Notar wird beauftragt, den Beteiligten nach seiner Kenntnis den
Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen zu a) bis f) mitzuteilen.
Weitere, von den Beteiligten selbst zu überwachende Voraussetzung

für die Fälligkeit des vorläufigen Kaufpreises ist, daß

- die Baustraße so hergestellt ist, daß eine Zuwegung zum Grundstück

zum Zwecke der Bebaubarkeit möglich ist,



• - die Gemeinde Gemeinde XY schriftlich bestätigt hat, daß die im Zusammenhang mit dem Erschließungsvertrag zu stellende Vertragserfüllungsbürgschaft für den IV. Bauabschnitt vorliegt,



• - nach den baurechtlichen Bestimmungen mit dem geplanten Bau

begonnen werden kann.



3. Der Käufer wird hiermit unwiderruflich angewiesen, bei Fälligkeit des

Kaufpreises die Forderungen des vorgenannten Grundpfandrechtsgläubigers

entsprechend den noch aufzugebenden Treuhandaufträgen abzulösen und einen evtl. verbleibenden Restkaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen.



Die Zahlung des Restkaufpreises sowie der in dieser Urkunde vereinbarten

Erstattungsbeträge an den Verkäufer soll mit erfüllender Wirkung auf ein dem Käufer vom Verkäufer noch anzugebendes Konto erfolgen. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Eingang des Kaufpreises auf dem Empfängerkonto.



4. Zahlt der Käufer den Kaufpreis bei Fälligkeit ganz oder teilweise

nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Den rückständigen Teil

des geschuldeten Betrages hat er dann mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz

zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.



5. Der Käufer unterwirft sich wegen seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde; eine vollstreckbare Ausfertigung kann nach Absendung der Fälligkeitsmitteilung durch den Notar ohne besondere Nachweise erteilt werden. Dies berührt nicht die Beweislast

im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage. Mehrere Käufer haften

als Gesamtschuldner.


III.

Sonstige Vereinbarungen



1. Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks

sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Schadenersatz,

es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich. Der Käufer hat das Kaufobjekt besichtigt; er kauft es im gegenwärtigen, gebrauchten Zustand. Unsichtbare Sachmängel oder Anhaltspunkte für Altlasten sind dem Verkäufer nach seiner Erklärung nicht bekannt. Unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Garantien werden nicht abgegeben. Die Beteiligten vereinbaren die Bebaubarkeit des Grundstücks als Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, ohne daß der Verkäufer hierfür eine Garantie übernimmt. Auf dem Grundstück muß eine Wohnbebauung im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes (Ziffer 3 der Vorbemerkungen) zulässig sein.

Sollte die Bebaubarkeit im vorstehend vereinbarten Umfang nicht gegeben

sein, so kann der Käufer ohne weitere Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten, nicht jedoch die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadenersatz verlangen. Auf die Verjährungsfrist gemäß §§ 438, 218 BGB hat der Notar hingewiesen.



2. Im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten und nachbarrechtliche

Beschränkungen, die zu ihrer Entstehung der Zustimmung des

betroffenen Eigentümers bedürfen, sowie Baulasten werden von dem

Käufer übernommen; solche sind dem Verkäufer nach seiner Erklärung

jedoch nicht bekannt. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit

hingewiesen, das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen.

Der Verkäufer ist verpflichtet, den verkauften Grundbesitz zu verschaffen

frei von nicht übernommenen, im Grundbuch eingetragenen

Belastungen und Beschränkungen sowie frei von nicht übernommenen

Zinsen, Steuern, Abgaben und sonstigen öffentlichen Lasten. Solange
und soweit dies nicht der Fall ist, kann der Käufer Zahlungen
auf den Kaufpreis verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet
ist.

3. Auf den Käufer gehen über: der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr
und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den
Grundbesitz betreffenden Sachversicherungen sowie die allgemeine
Verkehrssicherungspflichten mit Wirkung von dem Tag an, an dem
der Kaufpreis vollständig bei dem Verkäufer eingegangen sind.


4. Miet- und Pachtverhältnisse bestehen nicht.



5. Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch und Lasten nach
dem Kommunalabgabengesetz für die erstmalige Erschließung, die
nach der bei Vertragsabschluss für die Baumaßnahme maßgeblichen


Planung der Gemeinde Gemeinde XY vorgesehen sind, trägt der Verkäufer.

Hausanschlusskosten gehen zu Lasten des Käufers.

Dem Käufer ist bekannt, daß im Grundstückskaufpreis nicht enthalten
sind:

•- die Anschlussbeiträge für Wasser, Strom und Gas sowie Telefon

und TV-Kommunikation,



•- die Hausanschlusskosten der Versorgungsträger, also die Herstellungskosten der Versorgungsleitungen von der Hauptleitung bis

zur Grundstücksgrenze sowie die Leitungsverlegung in das Haus,



• - die tatsächlichen Herstellungskosten der Entwässerungsleitungen

vom Haus bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasserleitung.


Sofern für künftige Erweiterungen und Änderungen von Erschließungsanlagen weitere Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz oder nach dem Baugesetzbuch gefordert werden, so hat diese der Käufer zu tragen.


Der Notar hat darauf hingewiesen, daß unabhängig von dieser Vereinbarung

der Gemeinde gegenüber jedenfalls nach dem Baugesetzbuch

derjenige beitragspflichtig ist, der im Zeitpunkt der Zustellung

des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, und daß die

Beitragsschuld als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht.

Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, daß die Verkäuferfirma

GmbH den Kanalanschluss für Regen- und Schmutzwasser von

der Hauptleitung in der Straße bis zur Grundstücksgrenze im Zuge der Durchführung der Erschließung Verlegen wird. Diese Leistung ist

im Kaufpreis enthalten. Bis zur mängelfreien Ausführung des Kanalhausanschlusses steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis in Höhe von 1.500,-- (in Worten: eintausendfünfhundert) Euro zu.



Zur Klarstellung halten die Beteiligten fest, daß die Ausführung der

Kanalhausanschlüsse von der Grundstücksgrenze bis in das jeweils

zu errichtende Bauvorhaben dem Käufer auf eigene Kosten obliegt.



6. Unbeschadet der gesetzlichen, gesamtschuldnerischen Haftung aller

Beteiligter für die den Grundbesitz treffenden Steuern, die Grunderwerbsteuer und die Notar- und Gerichtskosten wird vereinbart:



a) Der Verkäufer trägt die Kosten der Löschung nicht übernommener

Belastungen einschließlich der Kosten der Löschungsbewilligungen

und der Kosten, die im Zusammenhang mit der Überwachung

von Treuhandauflagen abzulösender Gläubiger anfallen.



b) Die Kosten der Genehmigung eines vertretenen Beteiligten trägt
der Vertretene.


c) Die mit der durchgeführten Vermessung des Grundbesitzes verbundenen

Kosten, einschließlich der Abmarkung sowie der Fortschreibung
des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches
trägt der Verkäufer.

d) Alle übrigen mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen

Notar- und Gerichtskosten, die Kosten und Gebühren der erforderlichen privaten und behördlichen Genehmigungen und Erklärungen sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer.

IV.

Genehmigungen, Vorkaufsrechte



1. Der Notar hat die Beteiligten auf etwa erforderliche Genehmigungen
sowie auf etwa bestehende gesetzliche Vorkaufsrechte hingewiesen.
Da der Grundbesitz nach Angaben der Beteiligten nicht bebaut ist,
bedarf die Grundstücksteilung keiner Genehmigung.

2. Alle erforderlichen Genehmigungen bleiben vorbehalten. Der Notar
soll diese Genehmigungen oder Negativbescheinigungen einholen.

Er soll ferner der Gemeinde und der Unteren Landschaftsbehörde
den Vertrag einschließlich der personenbezogenen Daten zur Erklärung
über die Ausübung etwa bestehender gesetzlicher Vorkaufsrechte
mitteilen und Verzichtserklärungen entgegennehmen.


3. Wird ein Vorkaufsrecht ausgeübt oder eine behördliche Genehmigung
versagt oder nur unter eine Auflage oder Bedingung erteilt, so ist der Bescheid den Beteiligten selbst zuzustellen. Eine Abschrift wird an den Notar erbeten.
Alle Genehmigungen und Erklärungen sollen mit ihrem Eingang bei dem Notar wirksam werden.


4. Wird ein behördliches Vorkaufsrecht ausgeübt oder eine behördliche
Genehmigung versagt oder nur unter eine Auflage oder Bedingung
erteilt, so steht den dadurch belasteten Beteiligten ein Rücktrittsrecht

zu innerhalb von vier Wochen nach Zugang der ersten Entscheidung

der Verwaltungsbehörde.

V. Hinweise

1. Das Eigentum geht erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf den

Käufer über. Die Umschreibung kann erst vorgenommen werden,
wenn alle erforderlichen Genehmigungen, die das Vorkaufsrecht
betreffenden Erklärungen der zuständigen Gemeinde und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegen.

2. Den Beteiligten ist bekannt, daß die Veräußerung von Grundbesitz
sowie die Veräußerung von Betriebsvermögen steuerpflichtig sein
können. Der Notar hat in steuerlichen Fragen keine Auskunft erteilt und folglich keinerlei Haftung übernommen. Er hat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß es empfehlenswert sein kann, vor einer Veräußerung insoweit den Rat eines Steuerberaters einzuholen.


3. Alle Vertragsvereinbarungen sind beurkundungspflichtig. Nebenabreden
außerhalb dieser Urkunde können zur Nichtigkeit des gesamten
Rechtsgeschäftes führen.


4. Der Verkäufer schließt diesen Vertrag im Rahmen seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Käufer dagegen nicht.

Die Beteiligten erklärten auf Befragung und nach Hinweis auf § 311 b

Absatz 1 BGB übereinstimmend, daß die Beteiligten nicht beabsichtigen,
einen Werkvertrag über die Bebauung des Grundbesitzes miteinander
abzuschließen und daß der hier abgeschlossene Kaufvertrag
nicht abhängig ist von dem Abschluss eines solchen Werkvertrages
mit dem Verkäufer oder anderen Personen.


VI. Rücktrittsrechte


1. Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer behalten sich ein einseitiges
Rücktrittsrecht von diesem Kaufvertrag für den Fall vor, daß die
Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit gemäß Abschnitt II Ziffer
2 nicht bis zum eingetreten sind und mit der Errichtung
der Erschließungsanlagen für den IV. Bauabschnitt nicht bis
zum begonnen wurde. Der Rücktritt ist dem anderen Vertragsbeteiligten gegenüber schriftlich zu erklären.


2. Die Kosten dieser Urkunde und die Kosten der Rückabwicklung des
Kaufvertrages trägt im Falle des Rücktritts der den Rücktritt erklärende
Vertragsteil. Wegen Umständen, die zum Rücktritt berechtigen, ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen.

Auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung hat der Notar hingewiesen.

3. Weder wertsteigernde noch notwendige Aufwendungen sind dem
Käufer zu ersetzen. Nutzungen sind bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts
nicht zu erstatten. Geleistete Zahlungen sind nicht zu verzinsen.
4. Im Falle des Rücktritts hat der Käufer für seine Rechnung bestellte
Grundpfandrechte und andere von ihm bestellte oder zu seinen
Gunsten eingetragene Rechte unverzüglich Zug um Zug gegen
Rückzahlung des Kaufpreises zu beseitigen.


VII.
Grundbucherklärungen

Die Beteiligten bewilligen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu
Gunsten des Käufers - im vorgenannten Beteiligungsverhältnis - und zu
Lasten des vom Verkäufer erworbenen Grundbesitzes (vgl. Ziffer 1 der
Vorbemerkungen). Der Käufer bewilligt die Löschung dieser Vormerkung

nach Eigentumsumschreibung unter der Voraussetzung, daß keine Zwischenbelastungen erfolgt sind und keine Zwischenanträge vorhanden
sind, an denen der Käufer selbst nicht mitgewirkt hat.

Die Beteiligten beauftragen und bevollmächtigen unter Befreiung von den
Beschränkungen des § 181 BGB
- Frau Christina Meier,

- Herrn Guido Müller,
- Herrn Markus Schmitz,

alle dienstansässig in 11111 Musterstadt, Musterstraße 1, und zwar jeden für sich allein, für sie nach erfolgter Vermessung und Vorliegen der katastermäßigen Bezeichnung, die Auflassung des Kaufobjektes

zu erklären und entgegenzunehmen, die Eintragungsbewilligung hinsichtlich
der Auflassungsvormerkung zu wiederholen und auch sonst alle
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, welche zur Durchführung
des Kaufvertrages, insbesondere zum Vollzug des Eigentumswechsels
im Grundbuch, erforderlich sind.

Die Vorgenannten, Frau Meier, Herr Müller und Herr Schmitz, werden weiterhin jeder einzeln und unter Befreiung von den Beschränkungen des §
181 BGB bevollmächtigt, Löschungen, Pfandfreigaben und Rangänderungen
zuzustimmen und zu beantragen sowie die Löschung der zu Gunsten des Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen, und zwar soweit die nicht verkaufte Teilfläche betroffen ist.

Sollte der Käufer Grundpfandrechte zu Lasten des gesamten, unvermessenen
Grundbesitzes bestellt haben, so sind die vorgenannten Bevollmächtigten
in gleicher Weise bevollmächtigt, diese Grundpfandrechte nach Vermessung und katasteramtlicher Fortschreibung auf der dem Verkäufer verbliebenen Restfläche des eingangs genannten Grundbesitzes zur Löschung zu beantragen. Die mit dieser Löschung verbundenen Kosten trägt der Käufer.

Diese Vollmacht gilt über unseren Tod hinaus. Die Vollmacht wird jedoch
in der Weise beschränkt, daß von ihr nur vor dem Notar, dem Amtsnachfolger
und dessen Vertreter im Amt Gebrauch gemacht werden kann.

Der Notar wird angewiesen, erst wenn ihm die Zahlung des gesamten
Kaufpreises nachgewiesen ist, dem Käufer eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift der Auflassungsurkunde zu erteilen und die Umschreibung
im Grundbuch zu veranlassen. Die Beteiligten beantragen alle Löschungen und Rangänderungen nach Maßgabe der Bewilligung der Berechtigten und zwar auch an allen Mithaftstellen.

Der Notar ist berechtigt, alle Anträge zur Durchführung des Vertrages
auch getrennt oder beschränkt zu stellen und zurückzuziehen.
Grundbuchnachrichten sind dem Notar zuzusenden.

VIII.
Belastungsvollmacht

Der Verkäufer bevollmächtigt hiermit unwiderruflich den Käufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, den gesamten vom
Verkäufer erworbenen Grundbesitz (vgl. Ziffer 1 der Vorbemerkungen)
bzw. nach Vermessung den Kaufgrundbesitz mit Grundpfandrechten in
beliebiger Höhe nebst beliebigen Jahreszinsen und Nebenleistungen zu
belasten, in Ansehung dieser Grundpfandrechte nebst Zinsen und etwaigen
Nebenleistungen den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Kaufgegenstand zu unterwerfen und die für die Eintragung der Grundpfandrechte nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie
der Unterwerfungsklausel notwendigen Erklärungen und Bewilligungen
abzugeben, ferner Löschungen und Rangänderungen zuzustimmen.

Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, den Verkäufer persönlich zu verpflichten.
Die Vollmacht wird jedoch in der Weise beschränkt, daß von ihr nur vor
dem Notar, dem Amtsnachfolger und dessen Vertreter im Amt Gebrauch
gemacht werden kann.
Der Notar wird angewiesen, die aufgrund dieser Vollmacht bestellten
Grundpfandrechte nur dann beim Grundbuchamt zur Eintragung zu beantragen, wenn

a) die Gläubiger von dem Käufer unwiderruflich angewiesen worden sind,
die aufgrund der Eintragung der Grundpfandrechte gewährten Darlehen
nur auszuzahlen an den Verkäufer bis zur Höhe des Kaufpreises
und die Gläubiger zu Händen des Notars bestätigen, daß die Auszahlungsanweisung von ihnen beachtet wird,

b) die Gläubiger unwiderruflich bestätigen, daß sie nach Vorliegen der
Vermessungsunterlagen die nicht verkaufte Teilfläche aus dem in Ziffer
1 der Vorbemerkung bezeichneten Grundbesitz aus der Mithaft freigeben,

c) die Gläubiger dem Notar schriftlich bestätigen, daß bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises die Grundpfandrechte, die aufgrund der
Vollmacht bestellt werden, keine anderen Forderungen sichern als
solche, die aus der Auszahlung der Darlehen zur Tilgung der Kaufpreisforderung an den Verkäufer tatsächlich gezahlt worden sind.
Eine entsprechende Bestätigung des Gläubigers ist von dem Notar einzuholen, bevor der Antrag auf Eintragung der Grundpfandrechte gestellt
wird.


Der Nachweis hierfür ist dem Grundbuchamt gegenüber nicht zu erbringen.
Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vorgelesen, die Anlage zur
Durchsicht vorgelegt, alles von ihnen genehmigt und von ihnen und dem
Notar eigenhändig unterschrieben.
 
B

barcuda

Deine Frage ist ein klarer Fall für einen Juristen. Ich halte es für gefährlich, auf Grund von Aussagen in einem Forum eine Kaufentscheidung zu treffen - bei aller Qualität der Antworten mitunter in diesem Forum.

Was ist, wenn eine falsche Einschätzung abgegeben wird? Eine juristische Beratung sollte es euch bei Unsicherheiten in der Wertung von Kaufvertragsentwürfen wert sein.
 
B

Bauexperte

Hallo,

Ich habe die Personen und Firmen in dem Kaufvertrag hoffentlich alle geändert und würde euch bitten, einmal drüber zu schauen.
Rechtsberatung darf hier Niemand leisten, dieses Recht ist in D ausschließlich den beratenden Berufen vorbehalten!

Was sollten wir bei dem Notartermin noch beachten?
Zunächst solltest Du zuvorderst einen RA Deines Vertrauens aufsuchen und mit ihm den Notarvertragsentwurf besprechen; einige, wenige Fragen wird Dir auch das Notariat beantworten - sie dürften aber kaum Zeit haben, Dir den Vertragsentwurf in Gänze zu erklären.

Ist mit dem Kaufvertrag auch gesichert, dass der spätere Endausbau der Straße bereits bezahlt ist und was ist, wenn der Verkäufer pleite geht?
Die erste Erschließung - so steht es auch im Entwurf - geht zu Lasten des Verkäufers. Wenn dieser pleite gehen "sollte", wird sich die Gemeinde an den neuen Eigentümer - also Dich - halten.

Was mir nicht so ganz einleuchtet - Du willst nahezu TEUR 100 für ein Grundstück ausgeben, Dich aber in rechtlich relevanten und ganz sicher sensiblen Angelegenheiten auf ein Forum verlassen? Was, wenn Du - wie nicht so selten - mit Halbwahrheiten konfrontiert wirst? Bei ca. TEUR 100 sollten einige hundert Euronen für einen RA ganz sicher nicht das Thema sein

Und - nur so als Gedankenanreiz: eine Überprüfung des Entwurfs ist nicht mal eben so - qua im Querlesen - zu erledigen; ganz abgesehen davon, dass ebenfalls notwendige Angaben fehlen. Es kostet einiges an Zeit und Gevatter BGB in Gänze wird mehr als einmal hinzugezogen werden müssen. Wer sollte diese Leistung Dir zum Gefallen kostenlos erledigen?

Freundliche Grüße
 
P

ProfMobilux

einige, wenige Fragen wird Dir auch das Notariat beantworten - sie dürften aber kaum Zeit haben, Dir den Vertragsentwurf in Gänze zu erklären.
Die Zeit muss er sich nehmen - dafür wird er nämlich bezahlt. Er ist verpflichtet dazu. Es macht trotzdem Sinn, den Vertrag von einem RA oder Notar (vielleicht hast Du jemandem im Bekanntenkreis?) prüfen zu lassen.

Generell (ohne, dass ich mir den Vertrag oben durchgelesen habe) würde ich nicht schon heute für eine Straße bezahlen, die erst "irgendwann" erstellt wird. Das würde ich trennen.
 
B

Bauexperte

Hallo,

Die Zeit muss er sich nehmen - dafür wird er nämlich bezahlt. Er ist verpflichtet dazu.
Noch so ein typischer VRI ...

Auszug aus der Bundesnotarordnung:

"§ 24
(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten ..."

Ein Notar muß zuvorderst unabhängig sein.

"§ 28
Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und der Kostenordnung sicherzustellen ..."

Er muß seinen Mandanten im Notartermin den Notarvertrag vorlesen und Fragen zum Inhalt beantworten; ganz sicher aber nicht Wort für Wort erklären, denn dann würde jeder Notartermin einen Tag und länger in Anspruch nehmen.

Der Notarvertragsentwurf muß den Parteien 14 Tagen vor dem eigentlichen Notartermin zur Prüfung vorliegen. Diese Frist dient dazu, den Inhalt zu prüfen und ggf.. einen weiteren Termin zu Beratung zu vereinbaren. Da der Notar - kraft Verordnung - zur Neutralität verpflichtet ist, kann er jedoch keine einseitigen Vorschläge zur Inhaltsänderung unterbreiten. Deshalb empfiehlt es sich in den meisten Fällen, den Notarvertragsentwurf von einem unabhängigen RA überprüfen zu lassen. Stellt dieser RA Änderungsbedarf fest, wird er es dem Notar mitteilen; der Notar wiederum diese Änderungen auf Gesetzmäßigkeit/Übervorteilung überprüfen und dann - ggf.. korrigiert - an die 2. Partei zur Stellungnahmen weiterleiten. Auf diese Weise gelangen beide Parteien Zug um Zug zu einem Kompromiss - der Notar bleibt stets unabhängiger Hüter.

Freundliche Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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