Finanzierung besser mit oder ohne Wohn - Riester?

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Musketier

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Was ich mir vorstellen könnte, dass das abhängig vom Alter ist.
-> Vor Renteneintritt muß ich sofort zurückzahlen
-> nach Renteneintritt siehe nachfolgenden Beitrag


Wohnförderkonto: Ausgestaltung der nachgelagerten Besteuerung Wie bei allen Riesterverträgen gilt: Die Einzahlungen in den Riester-Vertrag sind steuerfrei und auf die Auszahlungen sind dann Steuern zu zahlen. Das Problem der nachgelagerten Besteuerung soll so gelöst werden, dass für Wohn-Riester-Sparer ein fiktives Wohnförderkonto ("Schattenkonto") angelegt wird. Fiktiv, weil nur so getan wird, als ob mit den Einzahlungen ein Riester-Vertrag bespart würde. Auf dem "Schattenkonto" soll das über die Jahre aufgelaufene und geförderte Kapital mit 2 Prozent fiktiver Zinsen pro Jahr "gebucht" werden. Der sich so ergebende Endbetrag ist bei Rentenbezug als fiktive Leibrente der Einkommensteuer zu unterwerfen. Wohn-Riester-Sparer können die Steuern über einen Zeitraum bis zu 25 Jahre abstottern oder auch mit einem Nachlass von 30 Prozent sofort bei Rentenbezug komplett zurückzahlen. Die Steuerschuld kann mithin als Einmalbesteuerung auf nur 70 Prozent des fiktiven Kapitals getilgt werden. Die nachgelagerte Besteuerung muss spätestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres abgeschlossen sein. Stirbt der Riester-Sparer vorher, so ist die Steuerzahlung vom Erben zu leisten.
 
Musketier

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Einkommensteuer beim Wohn-Riester und Aufgabe der Selbstnutzung Riestersparer, die beim Wohn-Riester innerhalb der Ansparphase oder innerhalb der Rentenphase die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgeben, müssen den noch offenen Betrag des Wohnförderkontos - mit dem individuellen Steuersatz - als "sonstige Einkünfte" Nachversteuern. Eine derartige steuerschädliche Verwendung ist gegeben, wenn die Wohnimmobilie verkauft, vermietet, verschenkt oder unentgeltlich an Angehörige überlassen wird oder wenn der Riestersparer vor dem 85. Lebensjahr verstirbt. Um Härtefälle zu vermeiden, ist im Jahressteuergesetz 2009 aufgenommen worden, dass die krankheitsbedingte oder pflegebedingte Abwesenheit des Zulageberechtigten keine schädliche Verwendung darstellt. Der Zulageberechtigte muss aber Eigentümer der Wohnung bleiben und die Wohnung darf keinem Dritten - mit Ausnahme des Ehepartners bei einer Zusammenveranlagung - zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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