Grunddienstbarkeit für Nahwärmeversorgung dauerhaft zulässig?

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J

Joe

Hallo,
ich plane ein Grundstück zu kaufen, welches durch die Grundstücksgesellschaft zwingend an ein Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk) für die Nahwärmeversorgung angeschlossen werden muss.

Folgende Konstellation lt. Kaufvertrag:
Die Käufer verpflichten sich,
a) den Wärmebedarf für den Kaufgegenstand ausschließlich über den Betrieber des oben genannten Blockheizkraftwerk zu Decken und mit diesem einen entsprechenden Energielieferungsvertrag abzuschließen, sowie den Verzicht auf eine anderweitige Wärmeversorgung durch die Bewilligung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bzw. Grunddienstbarkeit für den Betrieber des Blockheizkraftwerk grundbuchlich zu sichern;
b) die zum Betrieb der o.g. Energieversorgung notwendigen Leitungen unentgeltlich zu dulden und entsprechende Leitungsrechte durch die Bewilligung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bzw. Grunddienstbarkeit für den Betrieber des Blockheizkraftwerk grundbuchlich zu sichern;
c) die gemäß a) bis b) übernommenen Verpflichtungen an etwaige Rechtsnachfolger im Eigentum des Kaufgegenstandes weiterzugeben und diese entsprechend zu verpflichten.

Störgefühl:
§ 3 AVBFernwäremeV besagt:
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.

Für mich stellen die Passagen des Kaufvertrags in Verbindung mit dem Wärmeliefervertrag des Anbieters des Blockheizkraftwerk und der Grunddienstbarkeit ein Verstoß gegen das AVBFernwärmeV dar, da die Grundschuld viel enger gefasst ist als die Verordnung ("Verzicht auf eine anderweitige Wärmeversorgung durch die Bewilligung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bzw. Grunddienstbarkeit").

Fragen:
1.) Hat jemand eine ähnliche Konstellation für seine Nahwärmeversorgung und ist aus so einen Vertrag ausgestiegen, da er z.B. auf alternative Energieformen umgestellt hat?
2.) Wenn Nahwärme genutzt wird: Ist eine grundbuchliche Sicherung in der o.g. (und m.E.) recht strengen Form üblich?
3.) Ist so eine Grunddienstbarkeit "für ewig" zulässig?

Viele Dank schon jetzt!

Viele Grüße

Joe
 
K

knollox

Wir haben eine ähnliche Klausel in unserem Vertrag. Bei uns werden 10 Doppelhaushälfte über ein Gas betriebenes Blockheizkraftwerk betrieben. Nur wenn man sich für 10 Jahre verpflichtet, ausschließlich den Anbieter als Wärmelieferant zu nutzen, kann man so ein Haus kaufen. Wir haben es getan und sind bei der ersten Heizkostenabrechnung auf den Hosenboden gefallen. Die Preise des Anbieters liegen deutlich über dem üblichen Marktpreis. Dazu kommt noch eine Pauschale für die Heizungsanlage von ca. 80,-- / Monat. Das war vor dem Kauf nicht bekannt gemacht worden. Jetzt sind wir dem Anbieter auf mindestens 10 Jahre ausgeliefert. Aber selbst danach. Die Heizung gehört dann immer noch dem Anbieter. Wechsel im Prinzip auf ewig ausgeschlossen.
 
B

Bauexperte

Hallo Joe,

an anderer Stelle hier im Forum gibt es einen vergleichbaren Diskussionsfaden; dort sucht ein User *nach* Kauf nach einer Möglichkeit, aus einer notariell beglaubigten Lieferverpflichtung aussteigen. Du hast daher *noch* die besseren Karten, etwas zu verändern ... sofern möglich.

Hallo,
ich plane ein Grundstück zu kaufen, welches durch die Grundstücksgesellschaft zwingend an ein Blockheizkraftwerk (Blockheizkraftwerk) für die Nahwärmeversorgung angeschlossen werden muss.

....
Fragen:
1.) Hat jemand eine ähnliche Konstellation für seine Nahwärmeversorgung und ist aus so einen Vertrag ausgestiegen, da er z.B. auf alternative Energieformen umgestellt hat?
2.) Wenn Nahwärme genutzt wird: Ist eine grundbuchliche Sicherung in der o.g. (und m.E.) recht strengen Form üblich?
3.) Ist so eine Grunddienstbarkeit "für ewig" zulässig?
Die einzige Chance, etwas am Wortlaut zu ändern, ist, die Beratung und anschließende Beauftragung eines in Vertrags-/Baurecht spezialisierten Rechtsanwaltes.

Wir leben in einer freien Marktwirtschaft, insofern bestimmen Käufer und Verkäufer - natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften - über Wohl und Wehe ihres Vertrages. Manches Mal - so auch hier - ist es jedoch sinnvoll, externe Hilfe hinzuzuziehen. Wenn überhaupt Jemand den Verkäufer bewegen kann, seine vorgefertigten Texte zu ändern, dann ein RA, da er dem Verkäufer *auf Augenhöhe* begegnet. Auf *der anderen Seite* sitzt imho ebenfalls ein RA und der Notar ist *nur* dazu verpflichtet darauf zu achten, daß der Käufer nicht über den Tisch gezogen wird. Dies bedeutet aber keinesfalls, daß der Verkäufer sein *Blatt nicht vollends auszureizen* versucht!

Gibt es genug Käuferanfragen, hast Du vlt. mit Zitronen gehandelt, denn der Verkäufer wird sich dann auf keinerlei Veränderungen am Wortlaut einlassen.

Freundliche Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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