Interpretation Bebauungsplan von 1957 <-> Möglichkeiten für Neubau

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F

FitoCari

Vielen lieben Dank für die Diskussion.
Ich bin gerade im Hotel mit wahnsinnig schlechtem WLAN. Sobald ich kann liefere ich größere und weitere Abbildungen aus dem GeoPortal
 
F

FitoCari

Guten Abend zusammen,
so, in der Lobby gehts mit dem WLAN.
Ich habe jetzt den gesamten Bebauungsplan von 1957 angehängt. Es gibt im Geoportal nicht mehr dazu. Keine Legende o.ä. Und ich habe nichts darin verändert.
Dazu noch den Lageplan, in dem man die Position der Gebäude auch auf den Nachbargrundstücken besser abschätzen kann.
Wie gesagt, ich habe bereits ein wenig gemessen. Das Haus steht wirklich an der Baulinie. Nur die Garage ist nicht wie im Bebauungsplan dargestellt separat, sondern direkt am Haus und ein wenig zurück gesetzt.
Einige der Nachbarn haben es komplett so um gesetzt wie im Bebauungsplan.
Ein Nachbar zwei GS südlich hat was komplett anderes gemacht. (+1 Geschoss) und hat wohl ordentlich Ärger bekommen.

Außerdem habe ich einen B-Pan von 1980 gefunden, der jedoch für die Grundstücke am südlichen Ende der Strasse gilt.
Daher habe ich die Grundannahmen von zwei Vollgeschossen, Reines Wohnungebiet, Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl, etc....
Hierzu gäbe es eine Legende, die habe ich jetzt erst mal nicht hochgeladen.

Es geht mir ja grundsätzlich um die Interpretation des Baufensters, ohne Maßangabe.

Die Aussage von den Mitarbeiter vom Amt war, "wenn Ihr es so ähnlich wie die Neubauten schräg gegenüber macht, dann passt das schon so".
Da sind 4 Stadtvillen mit Zeltdach auf 2 Grundstücke gequetscht. Das möchten wir nicht. Aber es deutet mir an, dass es gewisse Freiheiten geben kann.
(Z.B. FirstRichtung etc.)
Das Haus nördlich vom Grundstück ist auch relativ alt. Ich gehe davon aus, dass dies in den nächsten 10-20 Jahren abgerissen wird und auch zwei Stadtvillen drauf kommen.
Aber wie hier schon zum Thema "Glauben" kommentiert wurde "Assumptions are the mother of all fuckups"
interpretation-bebauungsplan-von-1957-moeglichkeiten-fuer-neubau-524333-1.jpg

interpretation-bebauungsplan-von-1957-moeglichkeiten-fuer-neubau-524333-2.gif

interpretation-bebauungsplan-von-1957-moeglichkeiten-fuer-neubau-524333-3.gif
 
11ant

11ant

Außerdem habe ich einen B-Pan von 1980 gefunden, der jedoch für die Grundstücke am südlichen Ende der Strasse gilt.
Daher habe ich die Grundannahmen von zwei Vollgeschossen, Reines Wohnungebiet, Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl, etc....
Hierzu gäbe es eine Legende, die habe ich jetzt erst mal nicht hochgeladen. [...]
Die Aussage von den Mitarbeiter vom Amt war, "wenn Ihr es so ähnlich wie die Neubauten schräg gegenüber macht, dann passt das schon so".
Normalerweise würde ich sagen: auch der noch so nächstgelegend Nachbar-Bebauungsplan ist nicht maßgeblich und insofern nicht relevant. Hier denke ich jedoch: die Gemeinde will sich für eine Handvoll Ersatzbebauungen in Eurem Teil der Siedlung nicht den Aufwand machen, das Gebiet erneut zu überplanen; andererseits, würde sie es tun, wären die Rahmenbedingungen wohl sehr ähnlich. Insofern halte ich hier einmal für "inoffiziell zweckmäßig", sich am Willen des Nachbarplanes zu orientieren - und entsprechend für durchaus sinnvoll, dessen Textteil hier zu erwähnen.

Einige der Nachbarn haben es komplett so um gesetzt wie im Bebauungsplan.
Ich glaube, Du überschätzst die Bedeutung der symbolischen Gebäude und ihrer Positionen in dem Plan. Maßgeblich sind nur die Baugrenzen und -linien. Aus den Häuschensymbolen würde ich bestenfalls den planerischen Willen ableiten, welche Grundflächenzahl ganz grob über den Daumen gepeilt als angemessen empfunden wurde. Die Menschen waren damals noch nicht solche Gesetzeslückenauskitzler wie heute, man folgte den Werterahmen des Bürgermeisters wie des Pfarrers noch auch an einer längeren Leine ohne groß über die Stränge zu schlagen. Also baute man nur an die roten Linien heran und positionierte ansonsten ein maßvoll dimensioniertes Haus auch ein bißchen frei. Leben und leben lassen, oder wie es der Gerichtsdiener in der 70er Jahre Serie "königlich Bayrisches Amtsgericht" formulierte: "auf die Guillotin´ hat unser Herr Rat niemanden geschickt". Insbesondere die Koppelung oder Nichtkoppelung von Haus und Garage in der Planzeichnung hat keine Verbindlichkeit.
 
Y

ypg

Da sind 4 Stadtvillen mit Zeltdach auf 2 Grundstücke gequetscht. Das möchten wir nicht. Aber es deutet mir an, dass es gewisse Freiheiten geben kann.
(Z.B. FirstRichtung etc.)
Da Stadtvillen keinen First haben, verstoßen sie nicht gegen den Bebauungsplan. 2 Häuser auf einem Grundstück auch nicht, wenn auch alle anderen Regeln befolgt werden (Grundflächenzahl und so)
Ich sehe insofern keine Freiheiten, die gegen den geschätzten Bebauungsplan genommen wurden.
 
E

Escroda

Es gibt im Geoportal nicht mehr dazu.
Ja, das ist traurig - Digitalisierungswüste Deutschland
Es geht mir ja grundsätzlich um die Interpretation des Baufensters
Der Bebauungsplan gehört aufgehoben, weil er geometrisch so verzerrt ist, dass nicht einmal eine metergenaue Einpassung in die aktuelle Katstergrundlage möglich ist. Außerdem wurden die Verkehrsflächen 1980 durch einen Bebauungsplan überplant, wodurch die Maßangaben zwischen den Verkehrsflächen und den Baulinien/-grenzen nicht mehr aussagekräftig sind. In wie weit die Behörde überhaupt noch an den Festsetzungen festhält, ist fraglich. Ein guter Planer wird bei Uneinigkeit schon die richtigen Worte finden. Die genehmigten Stadtvillen, die sogar als mögliche Vorbilder genannt wurden, lassen aber die Hoffnung zu, dass kein Interesse an einer strengen Einhaltung der Baufenster besteht.
Da sind 4 Stadtvillen mit Zeltdach
Nein, die haben ein Walmdach, wobei die östliche die vermeintlich festgesetzte Firstrichtung nicht einhält und die zwei westlichen nicht im Geltungsbereich Deines Bebauungsplan liegen, jedoch die Festsetzungen "ihres" BPlanes auch nicht einzuhalten scheinen.
Aber es deutet mir an, dass es gewisse Freiheiten geben kann.
Sehe ich auch so. Die Rechtslage ist mindestens unübersichtlich, so dass auch nicht zu erwarten ist, dass die Behördenmitarbeiter belastbare Aussagen machen können (würde natürlich niemand zugeben). Wenn Gesprächsbereitschaft beim Amt vorhanden ist, sollten Bauherr, Planer und Genehmiger die Möglichkeiten gemeinsam erörtern, ohne auf das zweifelhafte Planungsrecht allzu großen Wert zu legen.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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