Abartige Stellplatzsatzung - juristisch Vorgehen oder ignorieren?

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S

Samantheus

Hallo zusammen,

ich plane gerade den Bau eines EFHs in einer Gemeinde die eine sehr extreme Stellplatzsatzung hat.

Ausgangssituation bei uns:
Wir sind eine Dreiköpfige Familie (2 Erw. 1 Kind, 2 Jahre) und planen den Bau eines EFHs mit knapp über 200qm Wohnfläche. Wir haben 1 Auto. Wir planen den Bau einer Doppelgarage die zusätzlich vor der Garage noch Stellplatz für zwei weitere Autos bietet.

Forderungen des Bauamts:
Laut Stellplatzsatzung (laut Bauamt keinerlei Diskussionsspielräume) sind 3 zusätzliche Stellplätze erforderlich und somit 7 Stellplätze insgesamt! Begründet wird das mit der Stellplatzsatzung in der steht das je angefange 50qm Wohnfläche 1 Stellplatz erforderlich ist (somit 5 bei uns) und das Stellplätze vor der Garage unabhängig von der Größe nicht anerkannt werden (somit 7 bei uns).

Fazit:
Aus unserer Sicht (und auch der Bauunternehmen mit denen wir darüber gesprochen haben) eine absolut unakzeptable Situation. Die 4 Stellplätze die wir planen sollten für eine Dreiköpfige Familie mit einem Auto locker ausreichen. Die Forderung von 7 Stellplätzen erscheint mit gesundem Menschenverstand nicht vertretbar.

Fragen/weiteres Vorgehen:
Aus meiner Sicht gibt es jetzt zwei Möglichkeiten wie man damit umgehen kann.
Variante 1: Ignorieren der Anforderung. Einreichen des Bauantrags mit den 7 Stellplätzen aber die anderen 3 einfach nicht zu bauen. Laut Bauunternehmer "prüft das im Anschluss nie jemand".
Variante 2: Im Rahmen des Bauantrags einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung stellen und wenn diese (wie erwartet) abgelehnt wird einen Anwalt einschalten um das Recht durchzusetzen.

Meine Frage wäre jetzt. Wie seht ihr das? Kennt ihr ähnliche Situationen? Was würdet ihr empfehlen? Kann es z.B. problematisch sein wenn man sich für Variante 1 entscheidet und dann in 10 Jahren doch jemand kommt? Wäre dann der Rechtsstreit ggf. nicht mehr möglich weil man die Stellplätze ja eingezeichnet hat? Im Prinzip wäre mir das liebste erstmal die Variante 1 zu nehmen und wenn es doch Probleme gibt den Weg über das Gericht zu wählen. Worstcase wäre wenn diese Option dann nicht mehr existiert und wirklich alle 7 Stellplätze gebaut werden müssen. Wir wollen uns nicht den Garten mit Stellplätzen zumüllen die nie gebraucht werden.

Vielen Dank im Voraus!

Viele Grüße
Sam
 
Tolentino

Tolentino

Ich verstehe nicht, wie du auf 7 kommst? Nach der Satzung braucht ihr 5.
Ich würde erstmal prüfen nach welcher Wohnflächenberechnung die Satzung geht. Also DIN oder Wohnflächenverordnung. Da könnte es schon mal sein, dass ihr gar keine über 200 m² habt -> 4 Stellplätze.
2 Stellplätze dort ausweisen, wo ihr zwar auf Dauer freie Fläche habt, aber eben nicht wirklich was befestigt ist. Ist quasi eine milde Form der Variante eures Bauunternehmers. Oder sagt die Satzung auch, wie die Stellplätze beschaffen sein müssen (gepflastert).
 
S

Samantheus

Ich verstehe nicht, wie du auf 7 kommst? Nach der Satzung braucht ihr 5.
Ich würde erstmal prüfen nach welcher Wohnflächenberechnung die Satzung geht. Also DIN oder Wohnflächenverordnung. Da könnte es schon mal sein, dass ihr gar keine über 200 m² habt -> 4 Stellplätze.
2 Stellplätze dort ausweisen, wo ihr zwar auf Dauer freie Fläche habt, aber eben nicht wirklich was befestigt ist. Ist quasi eine milde Form der Variante eures Bauunternehmers. Oder sagt die Satzung auch, wie die Stellplätze beschaffen sein müssen (gepflastert).
Laut Stellplatzsatzung brauchen wir 5. Aber da unser Garagenvorplatz (6m x 7.5m) als kein einziger anerkannt wird, haben wir somit real 7 Stellplätze (5 anerkannte, 2 nicht anerkannte).
Die Berechnung ist nach WoFIV, wir sind leider trotzdem über 200m².

Zur Beschaffenheit sagt die Satzung:
Die Stellplätze sind mit einer befestigten Decke und mit dem technisch notwendigen Unterbau herzustellen, wobei insbesondere der Zufahrtsbereich weitestgehend wasserdurchlässig gestaltet werden sollte.
 
N

nordanney

1. Satzung ist Mist
2. Flächenberechnung prüfen und ggf. "optimieren" (vielleicht gibt es Flächen, die aus der Berechnung rausgenommen werden können o.ä.)
3. Stellplätze im tatsächlichen Vorgarten planen und nicht bauen. Stellplatz bedeutet ja nicht zwingend (Satzung fragen!), dass gepflastert werden muss. Man kann auch Rasen nehmen oder einen Steingarten.
 
Tolentino

Tolentino

Ja gut, "nicht mitgezählt werden" ist dann eine tendenziöse Interpretation . Das sind einfach keine nach der Definition der Satzung.
Darf man denn vielleicht die Garage wenigstens direkt an die Straße bauen? Dann könntet ihr den eingesparten Platz woanders als Stellplatz deklarieren, der aber eben Freifläche zum spielen oder was weiß ich ist.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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