Auflage zur Leitungsführung und Zufahrt der Baustellenfahrzeuge

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H

Hausner

Hallo,

uns wurde die Baugenehmigung zugesprochen. Wir haben ein Grundstück, das in zweiter Reihe liegt. Über ein 3,5 m breites Flurstück, das sich auch in meinem Besitz befindet, kommen wir vor zur Strasse. Das Besondere bei uns: Es geht noch ein Fuss- und Waldweg (ein geschotterter Weg) an unserem Grundstück entlang als zweite Zufahrt. Der Weg ist in öffentlicher Hand. Dort liegen auch Medien wie Strom, Wasser und Telekom. Unsere Nachbarn, die auch in zweiter Reihe gebaut haben, konnten darüber anschliessen (der Weg ist einfach viel kürzer). Der Nachbar, der zeitlich zuletzt gebaut und angeschlossen hat, hat dies im Jahre 2006 getan. Der Anschlussweg an diese Medien ist so viel kürzer, dass es einfach Sinn macht, da anzuschliessen. Auch die Stadtwerke empfehlen dies, denn das liegt als Stellungnahme der Stadtwerke der Baugenehmigung bei. Technisch scheint es also keinen Hinderungsgrund zu geben.

Dennoch bekomme ich als Auflage, dass die Leitungsführung über meinen Privatweg zu erfolgen hat. Begründung: Keine. Ich frage mich nun, was ich tun kann. Ich habe bei den Stadtwerken angerufen und die Dame will sich auch kümmern und mit der Stadt klären. Zumindest das will ich abwarten bevor ich selbst bei der Stadt anrufe. Sollte das alles negativ sein, was kann ich denn dann tun? Letztlich gibt es Präzedenzfälle und technisch spricht nichts dagegen. Das ganze ist natürlich ein echter Kostentreiber wenn ich von vorne anschliessen muss.

Das nächste Problem mit der Stadt hat weniger mit der Baugenehmigung zu tun. Obwohl ich eine 3,5 m breite private Zufahrt habe von der öffentlichen Strasse kommen die Baufahrzeuge (ich baue ein Fertighaus) da nicht rum. Das wusste ich schon im Vorfeld. Dafür wollte ich die zweite Zufahrt (oben genannter Fuss- und Waldweg) nutzen. Auch die Nachbarn, die 2006 gebaut haben, haben das so gemacht. Ich habe Bilder von diesem Bauvorhaben, wie ein LKW den Weg entlangfährt und ein grosser Kran auf diesem Weg steht. Deswegen war das für mich immer gesetzt, dass wir das auch dürfen. Pustekuchen. Ich habe neulich mit dem Tiefbauamt telefoniert. Einer meinte, es wäre kein Problem den Weg zu nutzen. Dann hat mich danach jemand aus dem Tiefbauamt zurückgerufen und mich zur Schnecke gemacht und meinte, dass der Weg nicht dafür gemacht sei und er genehmigt die Zufahrt der Baustellenfahrzeuge nicht. Gut, die Meinung eines Einzelnen. Ich müsste theoretisch einen Antrag stellen, allerdings kenne ich das genaue Datum auch nicht, wann ich den Weg benutzen möchte. Ich weiss nicht, wie ich da vorgehen soll. Irgendwie fühlen sich beide Punkte (der mit der Baugenehmigung oben und das mit der Zufahrt der Baustellenfahrzeuge) wie Willkür an. Habt ihr Tipps für mich, wie ich am Besten vorgehe?
 
11ant

11ant

Ämter haben Hierarchien und sind an Regeln gebunden. Lasse Deinen Anwalt den Bauamtsleiter anrufen und freundlich auf die "Ermessensbindung" hinweisen, da Dein Wunsch gleichgelagert sei wie solche, denen stattgegeben wurde (allerdings, wenn das vor einigen Jahren war, können sich derweil gesetztliche Grundlagen geändert haben).
 
H

Hausner

Das ist wirklich dann die Holzhammermethode. Andere Möglichkeiten gibt es nicht? Einen Anwalt habe ich (noch) nicht und meine Privat-Rechtsschutz wird das wahrscheinlich nicht übernehmen.

-> allerdings, wenn das vor einigen Jahren war, können sich derweil gesetztliche Grundlagen geändert haben
Wenn es eine Änderung geben würde, dann hätte man diese doch zitieren können. Mit dem Sachbearbeiter aus dem Bauaufsichtsamt habe ich im Vorfeld länger telefoniert, das hat er nicht genannt, mit dem Sachbearbeiter aus dem Tiefbauamt, der mich zur Schnecke gemacht hat, habe ich auch länger telefoniert. Eine Grundlagenänderung hat er mir nicht genannt....
 
H

Hausner

Hallo nochmal,

der erste Punkt ist mehr oder weniger geklärt: die Stadtwerke, die ein Interesse an einer kurzen Leitungsführung haben, haben mit dem Amt geklärt, dass wir ein Angebot von den Stadtwerken über den kurzen Weg erhalten. Ändern wird das Amt den Text in der Baugenehmigung aber nicht, auch nach Klage nicht. Das hat der Amts-Sachbearbeiter den Stadtwerken mitgegeben.

So wie ich es verstanden habe, wird es quasi geduldet, aber nicht erlaubt. Ich frage mich nun, welche Konsequenzen das haben kann.

Der zweite Punkt mit der Baustellen-Zufahrt ist allerdings immer noch nicht geklärt. Ich wollte den Erschliessungspunkt erst klären, nun ist die Baustellenzufahrt dran. Dafür müsste ich einen Antrag stellen, allerdings kenne ich das genaue Datum, wann wir die Genehmigung auf Baustellenzufahrt brauchen, noch nicht. Wie kann man denn da sinnvoll vorgehen? Letztlich entscheidet das Amt darüber, wie das Haus errichtet werden kann und wenn die sich querstellen, muss ich zweimal (einmal Fertighaus, einmal Keller) über das vorderliegende Haus drüber heben. Das ist doch nicht verhältnismässig...
 
11ant

11ant

Hattest Du denn nicht mit einer Bauvoranfrage abgesichert, daß Du das theoretische Baulandgrundstück tatsächlich bebauen darfst ?
 
H

Hausner

Hatte ich nicht. Aber bebauen darf ich es ja. Es ist schliesslich ein bestehendes Wohngebiet mit Baulücke. Die Genehmigung zum Bebauen habe ich erhalten. Nun geht es um die Baustellenzufahrt.

Ich soll von der offiziellen Strasse her über meine Privatstraße die Baufahrzeuge leiten. Dass das bei einem 3,5 m breiten Privatweg nicht geht, dürfte klar sein. Beim Nachbarn war es genau so: er hat eben die zweite Zufahrt genutzt, was mir jetzt (laut Aussage eines Beamten aus dem Tiefbau) nicht genehmigt wird zu fahren.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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