Hey,
in den meisten Bundesländern heisst es ja das einen Mindestabstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze von 2,5-3 Meter eingehalten werden muss, gemessen von der Fassade aus.
Wie verhält sich das mit einer Terrasse? Da werde ich nicht ganz schlau draus. Gilt das Ende der Terrasse zur Grenze, also der o.g. Abstand und die Abstandsfläche wird somit "verlängert" in Bezug auf das Gebäude mit seiner Abstandsfläche? Dann gilt wohl eine Terrasse als bauliche Nebenanlage und im Nachbarschaftsrecht spricht man bei einer Unterschreitung von 2,5m vom benötigten Einverständnis vom Nachbarn.
Vielleicht kann hier jemand Licht ins sächsische Dunkel bringen. 😉
Danke!
in den meisten Bundesländern heisst es ja das einen Mindestabstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze von 2,5-3 Meter eingehalten werden muss, gemessen von der Fassade aus.
Wie verhält sich das mit einer Terrasse? Da werde ich nicht ganz schlau draus. Gilt das Ende der Terrasse zur Grenze, also der o.g. Abstand und die Abstandsfläche wird somit "verlängert" in Bezug auf das Gebäude mit seiner Abstandsfläche? Dann gilt wohl eine Terrasse als bauliche Nebenanlage und im Nachbarschaftsrecht spricht man bei einer Unterschreitung von 2,5m vom benötigten Einverständnis vom Nachbarn.
Vielleicht kann hier jemand Licht ins sächsische Dunkel bringen. 😉
Danke!
Andre77 schrieb:
Ich habe tatsächlich mal in den Lageplan geschaut und die dort angegebenen Höhenpunkte zeigen eigentlich eine eindeutige Richtung.Wo übersah ich den Lageplan ?https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
I
Isokrates21.02.21 21:19Andre77 schrieb:
Wegen dem Gefälle von West (Er) nach Ost (Ich).Ah entschuldige, hatte ich falsch verstanden.
Auf den Bildern sieht das Ursprungsgelände auf seiner Seite aber etwas höher aus, damit er jetzt aber niedriger ist als du müsste er abgegraben habe oder das Ursprungsgelände deutlich stärker auf seinem Grundstück abfallend sein als auf deinem Grundstück.
Würde einfach mal Einsicht beim Bauamt verlangen, wenn du an sonst keine anderen topographischen Karten kommst.
Bezüglich Höhen etc habe ich es leider auch nicht so.
Bin mehr für rechtliche Würdigungen zu haben 😉
Isokrates schrieb:
Auf den Bildern sieht das Ursprungsgelände auf seiner Seite aber etwas höher aus,
genau das
damit er jetzt aber niedriger ist
ich bin ja niedriger
als du müsste er abgegraben habe oder das Ursprungsgelände deutlich stärker auf seinem Grundstück abfallend sein als auf deinem Grundstück.
siehe in deinem PostI
Isokrates21.02.21 22:19Mea culpa.
Also Zusammenfassung:
Wenn du das vorhandene Gelände bei dir nicht verändert hast und da auf deinem Grundstück der Höhenunterschied minimal ist gibt es, wie schon angesprochen, nur
zwei verbleibende Varianten:
1. Auf seinem Grundstück wäre das Gelände stärker ansteigend. Erklärt aber dann an der Grenze nicht den Höhenunterschied von 30 bis 50 cm.
2. Er hat etwas nachgeholfen mit einer Aufschüttung, um sein ganzes Grundstück eben zu machen.
Ich halte Variante zwei, unter erneuter Ansicht deiner Bilder, für wahrscheinlicher.
Jetzt gilt es also zu beweisen, dass er sein Gelände durch eine Aufschüttung eben gemacht hat. Dadurch wäre er dann in der Pflicht nach § 17 SächsNRG die Abstützung zu organisieren/bezahlen.
Also Zusammenfassung:
Wenn du das vorhandene Gelände bei dir nicht verändert hast und da auf deinem Grundstück der Höhenunterschied minimal ist gibt es, wie schon angesprochen, nur
zwei verbleibende Varianten:
1. Auf seinem Grundstück wäre das Gelände stärker ansteigend. Erklärt aber dann an der Grenze nicht den Höhenunterschied von 30 bis 50 cm.
2. Er hat etwas nachgeholfen mit einer Aufschüttung, um sein ganzes Grundstück eben zu machen.
Ich halte Variante zwei, unter erneuter Ansicht deiner Bilder, für wahrscheinlicher.
Jetzt gilt es also zu beweisen, dass er sein Gelände durch eine Aufschüttung eben gemacht hat. Dadurch wäre er dann in der Pflicht nach § 17 SächsNRG die Abstützung zu organisieren/bezahlen.
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