Gibt dann noch paar Einschränkungen und Ausnahmen. Statt Stellplätzen sind natürlich auch Garagen möglich.Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010
§ 37 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz).
Das ist doch ein Widerspruch!Nein ländlich 300 m2 GS