Firsthöhe wie Nachbarbebauung

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H

HSHTHS

Hallo liebe Häuslebauer,

wir planen evtl. dieses Jahr noch mit dem Bau eines Eigenheims zu beginnen.
Ich wollte Ursprünglich ein 145 qm Einfamilienhaus mit Pultdach und 25° Neigung bauen um möglichst viel Fläche für eine Photovoltaikanlage zu haben. Allerdings möchten wir im EG und OG eine Rohbauhöhe von 2.80 m haben und trotz Kniestock von 1,70 m komme ich auf eine Höhe von über 11 m. Auf Grund dessen haben wir uns entschlossen aus dem Pultdach ein einhüftiges Satteldach zu machen. Komme nun jedoch immer noch auf eine Firsthöhe von ca. 9.70 m. Es gibt im Umkreis von 300 m mindestens 3 Häuser (wobei eines davon nur 3 Grundstücke entfernt liegt), die nachweislich höher als 10 m sind. Nachdem unsere Hausbaufirma einen ersten Kontakt zur Stadtentwicklungsplanung herstellte, wurde uns nach Sichtung Ihrer Unterlagen mitgeteilt, dass die Haushöhe des 3 Grundstücke entfernten Gebäudes die 10 m unterschreitet. Vor Ort war der Hausbesitzer so freundlich nachzumessen und stellte eine Höhe von ca. 10.10 m fest.
Nun meine Frage: muss dann noch eine Bauvoranfrage bzgl. der Haushöhe gestellt werden bzw. hat die Stadt bzw. das Land das Recht mir zu sagen, dass ich nicht über eine Höhe von 9 m kommen darf?

Vielen Dank schon mal für eure Kommentare!
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E

Escroda

Die Sachlage ist nicht nachvollziehbar, jedoch lässt die Schilderung vermuten, dass in der Kommunikation mit der Baugenehmigungsbehörde erheblich mehr Informationen geflossen sind, als hier preigegeben werden.
Ich antworte mal unter der Annahme, dass sich das Bauvorhaben nach §34 Baugesetzbuch in die nähere Umgebung einfügen muss.
Ausschlaggebend für das Maß der baulichen Nutzung, zu dem die Geschossigkeit und die Trauf- und Firsthöhen gehören, sind zunächst einmal die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Gebäude. Bei besonders unterschiedlicher Nachbarbebauung kann die Umgebung dann ausgeweitet werden. Der Entwurfsverfasser hat in der Bauvoranfrage oder dem Bauantrag dann eine ausführliche Dokumentation der Umgebungsbebauung mit den absoluten Höhen über einem einheitlichen Bezugsniveau, idealerweise dem amtlichen, was in NRW auch so verbindlich in der BauPrüfVO vorgeschrieben ist, einzureichen. Anhand dieses Planes und einer aussagekräftigen Fotodokumentation kann der Entwurfsverfasser das Einfügen seiner Planung schlüssig darlegen. Die Genehmigungsbehörde prüft dann, ob die Schlussfolgerungen den Vorschriften entsprechen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen, so hat die Behörde das zu begründen, z.B. indem sie die Bauakte des umstrittenen Gebäudes heranzieht.
Nun drängt sich mir zunächst einmal die Frage auf, wie die Aussagen zu den widersprüchlichen Gebäudehöhen überhaupt zustande gekommen sind. Wer hat wie mit welcher Sachkunde welches Maß ermittelt?
 
S

Schipa88

Brauch noch ein paar mehr Infos für eine Aussage:

1. welches Bundesland, wegen der unterschiedlichen Landesbauordnungen
2. Gibt es einen Bebauungsplan oder nicht?
3. Größe der Stadt, um zu wissen wer Genehmigungsbehörde ist
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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