Schlussrechnung mit neuen (nachvollziehbaren) Positionen

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M

M. Gerd

Hallo Zusammen,

unser Bauleiter hat für die Dacharbeiten ein LV ausgeschrieben. Der Dachdecker der den Zuschlag bekommen hat, hatte das Angebot noch kurzfristig angepasst, weil die Position "Sturmklammerung" im LV nicht aufgeführt war.

Nun haben wir die Schlussrechnung erhalten und es taucht eine neue weitere Postion auf: "Gratausbildung als Zulage zur Dachfläche"

Im LV sind nur folgende Punkte diesbezüglich aufgeführt:
- Flachdachpfannen-Dachdeckung, Ziegel (Dachdeckung mit Flachdachpfannen als Tonziegel, Dachneigung 22 Grad)
- Gratanfangziegel (Gratanfangziegel als Formziegel, zur Gratabdeckung)

Der Dachdecker hat die Gratausbildung durchgeführt und verweist darauf, dass die Ausführung zur Dacheindeckung notwendig sei und daher eine ortsübliche Vergütung in Rechnung gestellt werden darf - ohne dies vorher anzumelden.

Ist das Rechtens? Im LV ist auch einen Titelsumme Ziegeldach, die in der Schlussrechnung höher ist als im LV. Fällt die Gratausbildung nicht unter die Dacheindeckung wie im LV angegeben? Die Gratanfangziegel hat er bepreist, aber im ist nicht aufgefallen, dass die Gratausführung fehlt?

Weshalb ich mich gegen diesen Punkt wehre ist, dass es einige Probleme mit dem Dachdecker gab. Er hat seine Arbeit mehrfach nicht ausgeführt und uns vertröstet, weil er angeblich krank war, aber ich habe ihn an diesen Tagen persönlich entweder auf einem Dach, im Baustoffzentrum und Bäcker in Arbeitskleidung gesehen. Das hat bei uns zu enormen Verzögerungen geführt und nun meint er, die Gratausbildung muss zusätzlich bezahlt werden.

Danke schon mal für die Hilfe.
 
Vicky Pedia

Vicky Pedia

Der Unternehmer hat vor Angebotsabgabe die Pflicht, das LV zu prüfen und evtuelle Unstimmigkeiten aufzuzeigen. Die fehlenden Klammern hatte er ja auch angegeben. Schlussendlich hat er ein verbindliches Angebot abgegeben!! Diese Aufgabenstellung hat sich nicht geändert. Das Dach ist nich größer oder anders geworden, der Grat ist auch ein extra Wunsch sondern der Funktion geschuldet und erforderlich. Es kann ja auch sein, dass er die Gratausbildung bereits anteilig in der Fläche kalkuliert hat. Generell hätte er Mehrkosten nach VOB/B §2 Nr6 anzeigen müssen.
Fazit: Es gibt den vereinbarten Preis, mehr nicht.
 
M

M. Gerd

Danke für die schnelle und verständliche Antwort!!

Das Dach hat sich gegenüber dem LV in der Hinsicht geändert, dass die Fläche kleiner als ausgeschrieben war. Dies hat er aber frühzeitig angezeigt und eine Preiserhöhung wegen Mindermenge von 9% angegeben. Das ist auch vollkommen in Ordnung. Hat das vergessen zu verwähnen, aber das dürfe ja nichts an dem anderen Sachverhalt ändern.
 
Vicky Pedia

Vicky Pedia

Das Dach hat sich gegenüber dem LV in der Hinsicht geändert, dass die Fläche kleiner als ausgeschrieben war. Dies hat er aber frühzeitig angezeigt und eine Preiserhöhung wegen Mindermenge von 9% angegeben. Das ist auch vollkommen in Ordnung.
Oh Gott! Nein! 9% weniger Fläche heißt 9% weniger Vergütung (Einheitspreisvertrag!) Erst ab 10% könnte er eine Preisänderung verlangen (VOB/B §2 Nr2) Preisänderung aber immer nur unter Berücksichtigung der Mindermengen.
Nochmal Zusammenfassung: Preis für Grat gibt es nicht, der war bekannt und immer da. Statt dessen 9% Minderkosten in der Position Dacheindeckung.
Leider gibt es Firmen, die die Unwissenheit der Bauherren schamlos ausnutzen (oder selber unwissend sind).
Das ist übrigens das ganz kleine 1x1 der Nachtragsprüfung. Das sollte auch der Bauleiter beherrschen.
Setze doch noch einen darauf und verlange das detaillierte Aufmaß. Dazu bist Du berechtigt.
 
G

guckuck2

@Vicky Pedia
grundsätzlich stimme ich dir ja gerne zu, aber die Begründung per VOB ist schwierig. Welcher private Bauherr vereinbart (wirksam) die VOB?

Baugesetzbuch!
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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