Grundflächenzahl mehrere Flurstücke

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N

Niloa

Hallo,
ich hoffe ich bin im richtigen Forum gelandet.
Wir interessieren uns für ein Grundstück (Hessen), das aus zwei Flurstücken besteht. Eines davon ist im Liegenschaftskataster als Gartenland markiert (grün mit drei Punkten). Weiß jemand, ob sich die Grundflächenzahl dann nur auf das andere Flurstück bezieht oder ob man das Gartenland-Flurstück bei der Berechnung mit einbeziehen darf, weil es ja ein Grundstück ist? Das Gartenland soll nicht bebaut werden, aber auf dem anderen Flurstück wäre dann natürlich mehr machbar.
Ich habe auch schon beim Bauamt angefragt, aber durch die Feiertage muss ich wahrscheinlich noch eine Weile auf eine Antwort warten.
Danke!
 
E

Escroda

Eines davon ist im Liegenschaftskataster als Gartenland markiert
Im Liegenschaftskataster ist nur die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt der letzten Vermessung dokumentiert. Sie hat keine baurechtliche Bedeutung.
Wichtig ist, was im Bebauungsplan zur geplanten Nutzung des Grundstücks steht. Sollte der Bebauungsplan private oder öffentliche Grünfläche festsetzen, ist es so, wie @nordanney schreibt. Liegt es gar nicht mehr im Geltungsbereich des B-Plans, muss genauer hingeschaut werden, welches Planungsrecht anzuwenden ist.
weil es ja ein Grundstück ist
Ist es das? Ein Grundstück im Sinne des Grundbuchs und damit ein Baugrundstück sind zwei Flurstücke nur dann, wenn sie auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer geführt werden. Ansonsten sind sie vor Bauantragsstellung zu vereinigen.
 
N

Niloa

Ein Bebauungsplan von 1988 ist vorhanden. Auch da besteht das Grundstück aus zwei Flurstücken. Aber zu einer weiteren Nutzung (Gartenland) ist dort nichts beschrieben.
Mit „ein Grundstück“ meine ich, dass es jetzt schon als ein Grundstück mit Haus darauf genutzt wird, das steht allerdings nur auf dem „Bauland-Flurstück“.
Was im Grundbuch steht, weiß ich nicht.
 
E

Escroda

zu einer weiteren Nutzung (Gartenland) ist dort nichts beschrieben.
Und was ist dort beschrieben? Wenn das Flurstück im Geltungsbereich des B-Plans liegt, muss dieser etwas festsetzten. Ist es keine der Nutzungen aus §1 (2) 1.-11. Baunutzungsverordnung, dann handelt es sich nicht um Bauland und die Flächen können bei der Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl-Berechnung nicht einbezogen werden.
Mit „ein Grundstück“ meine ich, dass es jetzt schon als ein Grundstück mit Haus darauf genutzt wird
Genau deshalb frage ich nach. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die zwei Flurstücke ein Grundstück im baurechtlichen Sinn bilden. Daher muss unabhängig von den Festsetzungen des B-Plans die Grundflächenzahl für jedes Flurstück gesondert berechnet und eingehalten werden. Sollte der Bebauungsplan aber für beide Flurstücke z.B. WA (allgemeines Wohngebiet) festsetzen, dann könnte man prüfen, ob die Flurstücke vereinigt werden können. Dann hätte man ein großes Baugrundstück, welches insgesamt die Grundflächenzahl einhalten muss.
Setzt der Bebauungsplan aber für große Teile des Flurstücks z.B. Wald, Grünfläche oder landwirtschaftliche Fläche fest, dann nützt auch die Vereinigung nichts, da diese Flächen bei der Grundflächenzahl zur Ermittlung der Fläche des Baugrundstücks nicht berücksichtigt werden dürfen.
 
Y

ypg

Mit „ein Grundstück“ meine ich, dass es jetzt schon als ein Grundstück mit Haus darauf genutzt wird,
Sowas sieht man ja nicht. Das Gartenland gehört dem gleichen Besitzer wie das Grundstück? Der zäunt ja nicht beide getrennt ein, das muss und macht er nicht
Es gibt viele Grundstücke, die aus mehreren Flustücken bestehen. Manche Flurstücke sind minimal klein. Das aber mal nur so zum Verständnis.

Normal schreibe ich nicht, wenn unser Fachmann im Thread schreibt. Aber ich hatte es mal ebenso: Vereinigung der Eigentumsverhältnisse ja, Erweiterung nein. Begründung wie @nordanney es sagt: Gartenland hat keine Grundflächenzahl, kann somit nicht hinzugezogen werden. Erweiterung auch nicht.
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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