Terrasse auf Garagendach. Baurecht Hessen

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dwirt

Hallo zusammen,

an meine Wohnung grenzen drei Garagen, die sich optimal als Terrasse eignen würden. Mein Vermieter wäre damit einverstanden, wenn ich dies in Eigenregie umsetze. Wie aus angehängter Grafik ersichtlich ist, habe ich problemlos die Möglichkeit, weit mehr als die m.E. gesetzlich vorgeschriebenen 3m zum Nachbar einzuhalten. Die Garagen sind bereits hinten und links mit einer Mauer umgeben, die etwa brusthoch über den Dachrand hinausragt. D.h. aus meiner Sicht wäre lediglich ein Geländer, wie angezeichnet an der Vorderkante der Garagendächer anzubringen und (auch aus Gründen der Statik) ein Holzboden mit entsprechend querlaufenden Balken zu bauen. Da ein "ebenerdiges" Fenster zum Dach vorhanden ist, werden keine Fassadenarbeiten nötig.

Hier meine Fragen:
1) Muss man für so etwas einen Bauantrag stellen?
2) Ist der Nachbar (Mehrparteien-Mietshaus) zustimmungspflichtig?
3) Zählt die Einfahrt des Nachbarn (betoniert, nicht überbaut) bereits zu den 3m Abstand, oder gilt da die Grundstücksgrenze?

 
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BauLine

Hallo dwirt

zu 1. Ja! Ggf. ist die Auslastung der Geschossflächenzahl zu beachten!
zu 2. Nein, er ist ja kein fremder Eigentümer.
zu 3. Nein, zählt sie nicht, der Abstand ist von der tatsächlichen Grenze einzuhalten. Zudem die dann erreichte Gebäudehöhe, welche mit Oberkante Brüstung/Geländer endet, zu beachten! Wenn sie auf der Grenze steht, wirst Du diese ggf. über das zulässige Mass überschreiten... wenn das Geländer im Abstand von 3m (bzw. gibt es auch Ausnahmen..dass solches bis zu einem Drittel..also 1m näher sein könnte.. weiss es aber aktuell für Hessen nicht...also nachfragen!) stünde, ist dies dann kein Problem.

Grundsätzlich dürfte man dies aber nur nach statischem Nachweis ändern.. denn die Garagen sind zurzeit sicherlich nur mit eine ortsüblichen Schneelast, als Belastung gerechnet und ausgeführt! Die Belastungen für Dachterrassen/Balkone ist aber um ein vielfaches höher... dies wird also fehlen und müsste ggf. korrigiert werden! Zumindest dann, wenn es über den Bauantrag läuft..
 
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dwirt

Hallo BauLine,

vielen Dank für die super-flotte Antwort.

Sorry, wenn ich noch mal blöd nachhake, aber ich bin, was Baurecht betrifft, blutiger Laie ...

1) Die Geschossflächenzahl müsste - wenn ich die richtig verstanden habe - gar nicht zum Tragen kommen, da ich ja lediglich AUF der Garage agieren würde, die ja bereits lange gebaut und genehmigt ist, oder? Damit ändert sich die bebaute Fläche ja nicht ...

2) Mit "Nachbar" meinte ich den Eigentümer des Nebenhauses.

3) Dann zum Geländer. Die Garagen sind auf dem Dach im Prinzip wie ein Schuhkarton, der auf einer Seite (vorne) offen ist. D.h. links und hinten fertige, brusthohe Mauer, rechts (unsere) Hauswand. D.h. mit dem Geländer schließe ich lediglich die offene Vorderseite und gehe allerdings - das ist richtig - mit dem Geländer links bis an die Mauer = Grundstücksgrenze. Also ggf. durchaus problematisch, wenn ich Dich richtig verstehe.

Alternative wäre, dass ich bereits vor Erreichen der 3m Marke mit dem Geländer rechtwinklig nach hinten gehe und damit den in der Zeichnung schraffierten Bereich (also grob die rechten beiden Garagen) abtrenne. Damit wäre dann die Abstandsregelung zweifelsfrei eingehalten, oder?

Danke für die Geduld ...
 
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B

BauLine

Hallo dwirt

Die Geschossflächenzahl ist die Geschossflächenzahl.. die verändert sich mit der Wohnfläche. Terrassen sind Wohnflächen....daher wird die Geschossflächenzahl des bestehenden Hauses um diese Fläche (bzw. kann sie zu einem geringeren Prozentsatz addiert werden) erweitert. Daher wäre zu prüfen, ob diese dann, im Bezug auf die Grundstücksgröße und die im Bebauungsplan erlaubte Größe, noch zulässig wäre.
Was Du meinst, ist die Grundflächenzahl. Da ist in der Regel die bebaute Fläche enthalten... wozu auch die Garagen zählen (aber auch dies wäre zu klären, da in manchen Bundesländern diese bis zu einer bestimmten Größe nicht mitgezählt werden müssen...).

Beim Nachbar.. zählt dann der übliche Grenzabstand.. Einspruch kann er aber nicht einlegen, wenn alles korrekt abläuft.

Wenn die Mauern schon beim Bau damals so genehmigt wurden, dann sind sie Bestand und können auch so bleiben, bzw. als Geländer genutzt werden. Die Brüstungshöhe ist dann ab dem neuen Belag zu messen/zu prüfen! Zur Straßenseite... also einem öffentlichen Nachbarn, spielt es meist keine Rolle. Sollte daher, dort, auch kein Problem sein.

Ich würde um die Abstandsfrage einfach und verbindlich zu klären, beim zuständigen Bauamt kurz vorbeischauen.. dann kann man Dir das ausführlich erklären...

Aber nochmals... bevor Du etwas investierst... kläre die statischen Dinge ab! Das Dach, also die Bodenfläche der Terrasse, wird nicht dafür ausgelegt sein!!
 
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Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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